Oberstes Gericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 10. April 2024, 10:23 Uhr

Oberstes Gericht
— OG —
Logo Sitz des Obersten Gerichtes
Logo Sitz des Obersten Gerichtes
Basisdaten
Sitz: Karlsruhe
Aktuelle Legislaturperiode
Vorsitz: Präsidentin des Obersten Gerichts
Dr. Viktoria Christ-Mazur
Website
www.oberstes-gericht.de

Das Oberste Gericht (kurz: OG) ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Karlsruhe. Es ersetzt das Bundesverfassungsgericht sowie die Landesverfassungsgerichtshöfe. Das Oberste Gericht besteht aus vier Richtern, die jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Die aktuelle Präsidentin des Obersten Gerichts ist Viktoria Christ-Mazur.


Richter am Obersten Gericht

Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit gewählt von folgt auf
Viktoria Christ-Mazur
(Präsidentin)
18. Mai 2022 11. April 2023 Bundesrat Robert Geissler
Robert Geissler
(Vizepräsident)
04. September 2022 03. März 2023 Bundestag Felix Thälmann
Nils Neuheimer 14. Januar 2022 11. April 2023 Bundesrat Nadine Schlupp
Dr. Simone Langenfeld 11. Oktober 2022 08. November 2023 Bundestag Juliane Siebert

Organisation

Registerzeichen

Um die Verfahrensarten gemäß des Gesetzes über das Oberste Gericht zu unterscheiden, führt das Oberste Gericht entsprechende Registerzeichen.

Verfahrenskürzel Beschreibung des Verfahrens Rechtsgrundlage
BvA Verwirkung von Grundrechten § 6 Nr. 1 OGG bzw. Art. 18 GG
BvB Feststellung der Verfassungswidrigkeit bei Parteien Art. 21 Abs. 2 GG
BvC Wahlprüfungsbeschwerden Art. 41 Abs. 2 GG
BvD Bundespräsidentenanklage § 6 Nr. 4 OGG bzw. Art. 61 GG
BvE Organstreitverfahren § 6 Nr. 5 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
BvF abstrakte Normenkontrolle § 6 Nr. 6 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
BvG Bund-Länder-Streitigkeiten § 6 Nr. 7 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, Art. 84 Abs. 4 S. 2 GG
BvH Andere Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern § 6 Nr. 8 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG
BvJ Anklage von Richtern Art. 98 Abs. 2, 5 GG)1
BvK Landesverfassungsstreitigkeiten (ehemals Schl.-Holst.) § 6 Nr. 10 OGG bzw. Art. 99 GG
BvL konkrete Normenkontrolle § 6 Nr. 11 OGG bzw. Art. 100 Abs. 1 GG
BvM Überprüfung von Völkerrecht als Bundesrecht § 6 Nr. 12 OGG bzw. Art. 100 Abs. 2 GG
BvN Auslegung des Grundgesetzes nach landesverfassungsgerichtlicher Vorlage Art. 100 Abs. 3 GG1
BvO Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts als Bundesrecht § 6 Nr. 14 OGG bzw. Art. 126 GG
BvP anderweitig zugewiesene Verfahren durch Bundesgesetz § 6 Nr. 15 OGG bzw. Art. 93 Abs. 3 GG
BvQ einstweilige Anordnungen § 15 OGG
BvR Verfassungsbeschwerden § 6 Nr. 8a OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b GG
BvT Sonstige Verfahren
PBvS Beendigung des Richteramtes am BVerfG § 105 BVerfGG a. F.1
PBvU Plenarentscheidung § 16 BVerfGG a. F.1
PBvV Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts § 97 BVerfGG a. F.1

1 Im Gesetz über das Oberste Gericht nicht mehr konkretisiertes Verfahren oder Verfahren die historisch bestanden und deren gesetzlichen Grundlage außer Fassung sind.


Senate

Um die Verfahrensarten gemäß des Gesetzes über das Oberste Gericht in Zuständigkeiten der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundes- und Landesebene sowie der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahren nach dem vDeutschen Gesetzbuch intern zu organisieren, organisiert sich das Oberste Gericht gem. § 7 OGG in vier Senate:

Senat Beschreibung des Verfahrens
3. Angelegenheiten des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichtshöfe
4. Angelegenheiten der zivilen und Strafgerichtsbarkeit
5. Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
6. Verfahren auf Grundlage des vDeutschen Gesetzbuches

Verfahren und Urteile

Siehe auch: Liste der Urteile des Obersten Gerichts

Alle Urteile des Obersten Gerichts sind in den jeweiligen Amtlichen Sammlungen der Entscheidungen des Obersten Gerichts vollständig nachzulesen.

Aktenzeichen und Nr. Datum des Urteils Antragsteller Antragsgegner/Antragsgegenstand Zusammenfassung Urteil
— 3 BvQ 1/20 — 6. Juni 2020 Karl Alois von Königsegg
(Bevollmächtiger: Engelhardt von Anhalt)
1. Deutscher Bundestag
2. Bundestagspräsident Paul von Habeck
(Bevollmächtiger: Robert L. Weiss)
Antrag zur Erlass der einstweiligen Anordnung wird verworfen, da die beantragte Rechtsfolge - eine Verpflichtung eines Verfassungsorgans zu einer gewissen Handlung - im Hauptsacheverfahren und allgemein im Organstreitverfahren nicht erzielt werden kann. 3 BvQ 1/20
— 3 BvE 1/20 — 9. Juni 2020 Karl Alois von Königsegg
(Bevollmächtiger: Engelhardt von Anhalt)
1. Deutscher Bundestag
2. Bundestagspräsident Paul von Habeck
Verfahren wurde eingestellt, da der Antrag mit Ausscheiden des Antragstellers zurückgezogen wurde, da somit das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist; an der Fortsetzung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse, weswegen es eingestellt wird. 3 BvE 1/20
— 3 BvF 1/20 — 12. Juli 2020 Bayerische Staatsregierung
(Bevollmächtiger: Nils Jonas Neuheimer)
Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches[Anm. 1] Das Achtundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 24. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1) ist mit Art. 77 Abs. 3 und 4 GG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 vDGB unvereinbar und nichtig. Eine Nichtabgabe einer Stimme eines Landes im Bundesrat (Enthaltung) ist nicht mit einem Verzicht auf Einspruch gleichzusetzen. 3 BvF 1/20
— 3 BvR 1/20 — 30. August 2020 Christian von Wildungen Wahl von Constantin Nohlen zum Bundeskanzler Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer die Verletzung der Grundrechte nicht hinreichend substantiiert darlegt. Voraussetzung ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung im Einzelnen und die daraus resultierende Verletzung der Grundrechte darlegt. 3 BvR 1/20
— 3 BvR 2/20 — 30. August 2020 Christian von Wildungen Medienunternehmen KUGEL Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und offensichtlich unzulässig ist, da sie sich nicht gegen eine Verletzung der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt richtet. 3 BvR 2/20
— 3 BvT 1/20 — 29. September 2020 1. Lorenz Heidbrink
2. Franz Ludwig Huber
3. Karl-Dieter von Allendorf
4. Markus Schneider
5. Sophie Bloomberg
6. Christopher Heusinger
1. Bayerischer Landtagspräsident Felix Schwalbenbach
2. Bayerischer Landtag
Der Antragsgegner zu 1. hat durch die Nichtzulassung von Nachfragen des Antragstellers am 05. September 2020 den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 2 BV verletzt. Der Antragsgegner zu 2. verletzt die Rechte des Antragsgegner zu 1. durch die Vorschrift aus § 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung des bayerischen Landtages. 3 BvT 1/20
— 3 BvT 2/20 — 22. Dezember 2020 Christian von Wildungen Besetzung eines vakanten Landtagssitzes der Grünen durch die Sozialdemokratische Partei im Thüringer Landtag Ein Landtagsmandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, kann nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste oder einen unabhängigen Kandidaten besetzt werden. Maßgeblich ist insoweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Wahlliste zum Zeitpunkt der entsprechenden Wahl. Demnach geht mit einem Parteiwechsel auch nicht ein Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Wahlliste einher. Die Kandidatur eines passiv Wahlberechtigen auf einer Wahlliste einer anderen Partei als der eigenen oder einer unabhängigen Wahlliste ist möglich, sofern er dies öffentlich und innerhalb einer geeigneten Frist bekanntgibt. 3 BvT 2/20
— 3 BvE 2/20 — 14. Dezember 2020 Emilia von Lotterleben Präsident des Deutschen Bundestages Felix Neuheimer Die Anträge werden verworfen, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Es liegt keine Möglichkeit einer Einschränkung ihrer als Bundestagsabgeordnete durch das Grundgesetz gegebenen Rechte vor. Die Antragstellerin bedient sich der Organklage um die Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Handeln des Antragsgegners zu überprüfen, ohne dabei auf eine mögliche Verletzung ihres Abgeordnetenstatus einzugehen, wofür im Organstreitverfahren kein Raum ist. Das Verpflichten des Antragstellers zu einer bestimmten Handlung kann im Organstreitverfahren nicht erzielt werden. 3 BvE 2/20
— 3 BvQ 2/20 — 17. Dezember 2020 Dr. Konrad Wolff Verordnung des Landesministers des Inneren und der Justiz zum Verbot des Verkaufs pyrotechnischer Gegenstände im Jahreswechsel 2020/2021 (Bayern) Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben, da der Hauptsacheantrag offensichtlich begründet ist. Die angegriffene Verordnung verstößt offensichtlich gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. 3 BvQ 2/20
— 3 BvF 3/20 — 18. Dezember 2020 Dr. Konrad Wolff Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringen) Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist unzulässig, da es an dem erforderlichen "besonderem objektiven Klarstellungsinteresse" fehlt. Dieses besteht bei einer außer Kraft getretenen Norm nur fort, wenn die angegriffene Norm noch Rechtswirkung entfalte. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist der Antrag unzulässig. 3 BvF 3/20
— 3 BvF 4/20 — 1. Januar 2021 Dr. Konrad Wolff Verordnung des Landesministers des Inneren und der Justiz zum Verbot des Verkaufs pyrotechnischer Gegenstände im Jahreswechsel 2020/2021 (Bayern) Die angegriffene Verordnung verstößt offensichtlich gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und ist somit formell verfassungswidrig zustande gekommen und nichtig. 3 BvF 4/20
— 3 BvF 5/20 — 19.01.2021 1. Felix Neuheimer
2. Nils Neuheimer
3. Elke Kanis
4. Isabelle Yersin
Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Das Landesmindestlohngesetz für das Land NRW ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist dem Recht der Wirtschaft (konkurrierende Gesetzgebung) zuzuordnen. Von diesem Gesetzgebungstitel hat der Bund nicht abschließend Gebrauch gemacht. Es regelt lediglich das Vergaberecht und nicht die Entlohnung einzelner Mitarbeiter, deshalb ist das Gesetz nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnen. 3 BvF 5/20
— 3 BvT 3/20 — 12. Januar 2021 Christian von Wildungen Besetzung des Bundestagssitzes von E. von Lotterleben durch S. Fürst Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da es der Klage an der Benennung der Norm fehlt, gegen welche der Antragsgegenstand verstoßen soll. 3 BvT 3/20
— 3 BvQ 3/20 — 5. Januar 2021 1. Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Bayerischen Landtag
2. Jonathan Schmidt, Mdl
(Bevollmächtigter: Dr. Harald Kahrs)
Bayerischer Ministerpräsident Walter Schaal Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgewiesen. Es fehlt den Antragstellern jedenfalls an dem benötigten Rechtsschutzinteresse. Weiter dienen die Anträge z. T. dem vorbeugenden Rechtsschutz und der Verpflichtung eines Verfassungsorgans zu einem bestimmten Unterlassen. 3 BvQ 3/20
— 3 BvQ 4/20 — 6. Januar 2021 Dr. Konrad Wolff § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben, da der Hauptsacheantrag offensichtlich begründet ist. Die angegriffene Verordnung verstößt offensichtlich gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. 3 BvQ 4/20
— 3 BvT 4/20 — 9. Januar 2021 1. Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Bayerischen Landtag
2. Jonathan Schmidt, Mdl
(Bevollmächtigter: Dr. Harald Kahrs)
Bayerischer Ministerpräsident Walter Schaal Der Antragsgegner hat durch sein nicht fristgerechtes Erscheinen im Plenum die Rechte des Antragstellers zu 2. aus Art. 24 i.V.m. Art. 16a Abs. 1, 2 Satz 1 und Art. 13 Abs. 2 S. 1 BV verletzt. Sein Nicht-Äußern zum Debattengegenstand verletzte die Rechte der Antragsteller nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. 3 BvT 4/20
— 3 BvF 6/20 — 13. März 2021 Dr. Konrad Wolff § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Die angegriffene Norm hätte nicht mehr aufgrund der Generalklausel aus § 32 i.V.m. §§ 28 ff. IfSG erlassen werden dürfen. Weiter verstößt die Norm gegen das Wesentlichkeitsprinzip und das grundgesetzliche Zitiergebot. Dazu ist sie vom falschen Verordnungsdelegaten erlassen worden und greift unverhältnismäßig in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein und verstößt zudem gegen das strafgesetzliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. 3 BvF 6/20
— 3 BvT 1/21 — 14. Januar 2021 Emilia von Lotterleben Gründung des Bundes unabhängiger Wähler Der Antrag zur vorläufigen Entziehung des Parteistatus des Bundes unabhängiger Wähler wird abgewiesen, da die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. 3 BvT 1/21
— 4 BvQ 1/21 — 15. Januar 2021 Felix Neuheimer Mijat Russ Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird stattgegeben. Eine irreversible und rechtswidrige Schädigung des Rufes des Antragstellers ist zu befürchten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1, 2 GG überwiegt im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verglichen mit der Meinungsfreiheit des Antragsgegners aus Art. 5 GG. 4 BvQ 1/21
— 3 BvT 1/21 — 20. März 2021 Emilia von Lotterleben Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler Die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler war mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar. Als Gründungsmitglied einer Partei ist jeder anzusehen, der den Willen zeigt, die Parteigründung unterstützen zu wollen. Gründungsmitglieder dürfen keine Doppel- oder Mehrfachaccounts ein und der selben Person darstellen. 3 BvT 1/21
— 4 BvQ 2/21 — 17. Januar 2021 Liberales Forum
(Bevollmächtiger: Felix Neuheimer)
Servus Medien GmbH
(Bevollmächtiger: Alex Regenborn)
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nur teilweise stattgegeben. Bezüglich des Beseitigungsanspruches fehlt es an der notwendigen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Jedoch wird dem Unterlassungsanspruch soweit stattgegeben, als dass es der Antragsgegnerin vorläufig untersagt wird, Plakate mit dem Namen der Antragstellerin zu veröffentlichen. 4 BvQ 2/21
— 6 BvT 1/21 — 30. Januar 2021 Victoria Mechnachanov
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird stattgegeben. Der Hauptsacheantrag hat Aussicht auf Erfolg. Eine Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ebenso stattgegeben wird dem Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. Helmut Müller. Er sind hinreichend objektive und belegte Gründe vorhanden, um an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. 6 BvT 1/21
— 6 BvT 1/21 — 21. Februar 2021 Victoria Mechnachanov
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
1. Moderation der vBundesrepublik
2. Administration der vBundesrepublik
Die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin war unzulässig, da die Rechtsgrundlage für die Sanktionierung nicht rückwirkend geschaffen werden durfte. Dazu fehlte es den Antragsgegnern zu 1. und 2. an der Befugnis zur Durchführung einer Amtsenthebung. 6 BvT 1/21
— 4 BvT 1/21 — 2. März 2021 Felix Neuheimer Mijat Russ Die Anträge werden abgewiesen. In der Abwägung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Klägers und dem Recht auf freue Meinungsäußerung des Beklagten, überwiegt letzteres. Der Kläger kann entsprechend keinen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten erwirken. 4 BvT 1/21
— 3 BvQ 1/21 — 12. März 2021 1. Tom Schneider
2. Charly Roth
3. Dr. Theresa Klinkert
4. Mijat Russ
5. Maria Cortez
6. Sebastian Fürst
7. Elias Jakob Lewerentz
8. Emmi Seidel
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Bundespräsidentin Isabelle Yersin Dem Sachvortrag der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, dass aus durch Anordnung der Bundespräsidentin die Rechte der Antragsteller aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden und somit ein noch einzureichender Antrag auf Organstreit weder von unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Aus den Darlegungen der Antragsteller ergibt sich nicht, inwiefern die Statusrechte der Antragsteller als Abgeordnete eingeschränkt oder verletzt werden sollen. 3 BvQ 1/21
— 6 BvT 2/21 — 14. April 2021 Elias Jakob Lewerentz Moderation der vBundesrepublik Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Der Moderation kommt bei der Entscheidung, gewisse Aussagen noch zu tolerieren oder schon zu tolerieren ein nicht nur geringer Ermessensspielraum zu. Das Oberste Gericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Moderation. Es ist jedoch bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit darauf beschränkt, offensichtlich fehlerhafte Entscheidungen der Moderation zu revidieren, bspw. wenn gewisse Umstände außer Acht oder objektiv falsch bewertet worden sind. Dies sei vorliegend nicht zu bejahren. 6 BvT 2/21
— 3 BvE 1/21 — 1. Tom Schneider
2. BT-Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
3. BT-Fraktion der Konservativen Partei
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Bundespräsidentin Isabelle Yersin
— 3 BvE 1/21 — 1. Tom Schneider
2. Charly Roth
3. Dr. Theresa Klinkert
4. Mijat Russ
5. Maria Cortez
6. Sebastian Fürst
7. Elias Jakob Lewerentz
8. Emmi Seidel
9. Jan Friedländer
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Bundespräsidentin Isabelle Yersin
— 3 BvE 1/21 — 1. Tom Schneider
2. BT-Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
3. BT-Fraktion der Konservativen Partei
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Bundespräsidentin Isabelle Yersin
— 4 BvT 2/21 — 10. Mai 2021 Bund Unabhängiger Wähler
(Bevollmächtiger: Dr. Christian von Wildungen)
1. William McKenzie
2. andere politische Akteure
Die Klage ist hinsichtlich den Beklagten zu 2. unzulässig, da diese keine taugliche Partei im Zivilprozess darstellen. Hinsichtlich des Beklagten zu 1. genügt der Antrag offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen. 4 BvT 2/21
— 6 BvT 4/21 — 20. Juni 2021 1. Christian von Wildungen
2. Benedikt Dregger
(Bevollmächtiger: Dr. Benedikt Dregger)
1. Joachim Holler
2. Kai Baum
3. Ricarda Fährmann
4. Lando Miller
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Der Eilantrag wird abgewiesen, da die Folgenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer ausfällt. Jene legen nicht dar, welche schweren Nachteile i.S.d. § 18 Abs. 1 OGG ihnen erwüchsen, wenn die Anordnung nicht erginge. 6 BvT 4/21
— 6 BvT 3/21 — 20. Juni 2021 Paul Fuhrmann Moderation der vBundesrepublik Die Sache wird an die Moderation zurückverwiesen, da - aufgrund der unterlassenen Anhörung und der fehlenden Begründung hierzu - schwere Verfahrensmängel vorlagen. Einer Zurückverweisung an die Moderation steht die umfängliche Prüfungskompetenz des Obersten Gerichts nicht entgegen. 6 BvT 3/21
— 5 BvQ 1/21 — 4. Juli 2021 1. Bund Unabhängiger Wähler
(Bevollmächtiger: Dr. Benedikt Dregger)
1. Ministerium des Innern und der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
2. Minister des Innern und der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin Mondtod
Es lagen keine hinreichend gewichtigen, tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten der Antragstellerin zum Zeitpunkt der fraglichen Äußerungen vor. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung erforderlich um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. 5 BvQ 1/21
— 6 BvT 4/21 — 19. Mai 2022 1. Christian von Wildungen
2. Benedikt Dregger
(Bevollmächtiger: Dr. Benedikt Dregger)
1. Joachim Holler
2. Kai Baum
3. Ricarda Fährmann
4. Lando Miller
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Die Anträge, festzustellen, dass die Beschwerdegegner Rechte der Beschwerdeführer aus §§ 6, 7 vDGB verletzt haben, indem sie ein Parteiverbotsverfahren gegen die Partei Bund Unabhängiger Wähler durch Antragstellung im Bundesrat verletzt und/oder unmittelbar gefährdet haben, hilfsweise festzustellen, dass §§ 6, 7 vDGB dahin auszulegen sind, dass ein Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 II GG unzulässig ist, sind zulässig, jedoch unbegründet. §§ 6, 7 vDGB gewährleisten keine Sperrwirkung hinsichtlich der Einleitung und das Führen eines Parteiverbotsverfahrens; vielmehr wird dem Obersten Gericht durch § 20 I vDGB ein umfassender Rechtsprechungsauftrag zuteil, zu dem auch Parteiverbotsverfahren zu zählen sind. BvT 4/21
— 3 BvB 1/21 — Bundesrat
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Freiheitliches Forum Deutschlands (ehemals Bund Unabhängiger Wähler)
(Bevollmächtiger: ...)
— 3 BvE 3/21 — 5. Dezember 2021 1. Bundesregierung
2. BT-Fraktion der SDP
3. BT-Fraktion der Grünen
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Bundespräsident Hajime Nagumo Die Klagen werden abgewiesen, da sich der Streitgegenstand durch die Ausfertigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erledigt hat und Wiederholungsgefahr durch die Neubesetzung des Amt des Bundespräsidenten nicht besteht. Die Anträge wären jedoch auch - soweit sie zulässig gewesen wären - unbegründet gewesen. 3 BvE 3/21
— 4 BvT 3/21 — 27. Dezember 2021 Freiheitliches Forum Deutschlands
(Bevollmächtiger: Harald F. Rache)
Berliner Satirezentrale
(Bevollmächtigte: Dr. Viktoria Christ-Mazur)
Der Antrag wird durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, da es an der Bezeichnung eines bestimmten Antrages fehlt und der Kläger trotz Hinweis des Gerichts nicht nachbessern. 4 BvT 3/21
— 3 BvF 2/21 — 21. Dezember 2021 Harald F. Rache Antrag zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Familienpasses im Landtag Nordrhein-Westfalen Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig verworfen, da ein Gesetzesentwurf im abstrakten Normenkontrollverfahren keinen tauglichen Antragsgegenstand darstellt. 3 BvF 2/21
— 4 BvT 4/21 — Freiheitliches Forum Deutschlands
(Bevollmächtiger: Harald F. Rache)
Berliner Satirezentrale
(Bevollmächtigte: Dr. Viktoria Christ-Mazur)
4 BvT 3/21
— 4 BvT 1/22 — 21. Januar 2022 Internationale Linke
(Bevollmächtige: Dr. Viktoria Christ-Mazur)
Friedrich Augstein Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, da die besondere Eilbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht dargestellt wurde, inwieweit der Verfügungsklägerin erheblicher Schaden entstünde, wenn die einstweilige Verfügung nicht erginge. Dazu fehlt es der Verfügungsklägerin, nach überschlagsmäßiger Prüfung des Sachverhaltes, an einem Verfügungsanspruch. 4 BvT 1/22
— 6 BvT 1/22 — 17. Februar 2022 Harald F. Rache
(Bevollmächtigter: Felix Neuheimer)
Beschluss der Moderation vom 10. Januar 2022 Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig verworfen, da der Widerspruch vor dem Obersten Gericht lediglich gegen Entscheidungen der Moderation zulässig ist, die durch Mehrheitsbeschluss derselben ergangen sind (§ 18 Abs. 3 ModAdminG). Dies ist bei der angegriffenen Entscheidung nicht der Fall. 6 BvT 1/22
— 4 BvT 2/22 — Bundeswahlleitung
(Bevollmächtigte: Dr. Viktoria Christ-Mazur)
F. B. 4 BvT 2/22


Anmerkungen:


  1. Gesetz nach Reset nicht mehr in Kraft

Geschichte

Historie der Richter am Obersten Gericht

Zeitraum Richter
Mai 2020 - Oktober 2020 Helmut Müller (BT)
(Präsident)
Genscher-19-09-2013.jpg
Mai 2020 - August 2020 Felix Baumann (BR)
(Vizepräsident)
Winfried Kretschmann 2012 (cropped).jpg
Mai 2020 - August 2020 Claudia Grühn (BR) 2014-09-11 - Claudia Roth MdB - 7893.jpg
Juni 2020 - Oktober 2020 Frank Kerstenbraum (BT)
(Vizepräsident ab August)
Gary cooper promo image (cropped).jpg
November 2020 - Dezember 2020 Felix Schwalbenbach (BR)
(Präsident)
Schwalbenfelixbild.jpeg
November 2020 - Dezember 2020 Sophie Bloomberg (BT)
Maria Rosaria Carfagna daticamera 2013.jpg
Dezember 2020 - Januar 2021 Josef Marschall (BR)
Malcolm Turnbull PEO.jpg
November 2020 - April 2021 Lisa Baumgärtner (BR)
(Vizepräsidentin)
Grotheer, Antje-1.jpg
November 2020 - Mai 2022 Andreas Brandstätter (BT)
(Präsident ab Dezember)
Giuseppe Conte (cropped).jpg
Januar 2021 - Dezember 2021 Helmut Müller (BT)
(Präsident von Juni bis Dezember)
Genscher-19-09-2013.jpg
März 2021 - September 2021 Felix Thälmann (BR) Felix-Thaelmann.jpg
Mai 2021 - Oktober 2021 Juliane Siebert (BR) Avatar Dr.Siebert.jpg
Mai 2021 - Mai 2022 Robert Geissler (Erste Amtszeit: BT / Zweite Amtszeit: BR)
(Vizepräsident bis November 2021)
(Präsident ab November 2021)
Harbarth-Stephan-Portrait-2017-1.jpg
Oktober 2021 - November 2021 Kasimir von Hauzenberg (BR) 150x150px
November 2021 - Dezember 2021 Nadine Schlupp (BR) Beate Schlupp by Stepro IMG 3032 DxO.jpg
November 2021 - Mai 2022 Roland von Gierke (BT)
(Vizepräsident)
Paul Kirchhof.jpg
Januar 2022 - März 2022 Gerald Möller (BT) Guido-westerwelle-fdp-hamm-2013.jpg
Januar 2022 - heute (vsl. Ende: April 2023) Nils Neuheimer (BR)
(Vizepräsident von Mai 2022 bis Oktober 2022 und von Januar bis Februar 2023)
Emmanuel Macron in 2019.jpg
April 2022 - Juni 2022 Felix Schwalbenbach (BT) Schwalbenfelixbild.jpeg
Mai 2022 - September 2022 Felix Thälmann (BT) Felix-Thaelmann.jpg
Mai 2022 - heute (vsl. Ende: April 2023) Viktoria Christ-Mazur (BR)
(Präsidentin)
Robin Wright 2009.jpg
Juni 2022 - Oktober 2023 Juliane Siebert (BT) Avatar Dr.Siebert.jpg
September 2022 - heute (vsl. Ende: März 2023) Robert Geissler (BT) Harbarth-Stephan-Portrait-2017-1.jpg
Oktober 2022 - April 2024 Simone Langenfeld (BT, BR) Bildschirmfoto 2023-12-06 um 21.03.01.png

Historie der Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichts

Präsidenten des Obersten Gerichts
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2020 —
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2022 —
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2023 —
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2024 —
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Zeitskala: Jahre.
Vizepräsidenten des Obersten Gerichts
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2020 —
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2022 —
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Zeitskala: Jahre.