Beschluss 3 BvF 2/21

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Das Oberste Gericht entschied in seinem Beschluss 3 BvF 2/21 vom 21.12.2021, den abstrakten Normenkontrollantrag als offensichtlich unzlässig zu verwerfen.


Verfahrensbeteiligte

Antragsteller Antragsgegenstand
Harald F. Rache Antrag zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Familienpasses im Landtag Nordrhein-Westfalen


Urteil des Obersten Gerichtes

OBERSTES GERICHT

– 3 BvF 1/21 –


IM NAMEN DES VOLKES



In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

über den Antrag festzustellen,



dass der Antrag zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Familienpasses im Landtag Nordrhein-Westfalen mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar ist


Antragsteller:

Harald Friedrich Rache, Mitglied des Deutschen Bundestages



hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


Präsident Geissler,


Vizepräsident von Gierke,



am 21. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:



Der Antrag wird verworfen.



G r ü n d e :


I.


1. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle bezieht sich auf einen im Landtag Nordrhein-Westfalen eingebrachten Gesetzentwurf, der die Einführung eines Familienpasses vorsieht (LT-Drs. VII/020).


2. Der Antragsteller, Mitglied des Landtages Nordrhein-Westfalen und Mitglied des Deutschen Bundestages, sieht durch den Antrag eine drohende Herabwürdigung von einkommensschwachen Familien, welche durch das Vorzeigen des Ausweises herabwürdigt würden. Er sieht hierin einen Eingriff des Staates in die Menschenwürde nach Art. 1 GG.



II.


Der Antrag ist offensichtlich unzulässig.


Ein noch nicht beschlossener und ausgefertigter Gesetzentwurf ist im abstrakten Normenkontrollverfahren kein tauglicher Antragsgegenstand. Der Ausschluss der vorbeugenden Normenkontrolle erfordert für die Zulässigkeit des Antrages im Allgemeinen ein abgeschlossenes ordentliches Gesetzgebungsverfahren sowie die Ausfertigung des Gesetzes und seine Verkündung im Gesetzblatt. Besondere Umstände für eine Abkehr hiervon liegen nicht vor und wurden durch den Antragsteller auch nicht dargetan.



Die Entscheidung ist unanfechtbar.



Geissler | von Gierke


Einzelnachweise