VDeutsches Gesetzbuch
(vADG)
§ 1 – ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Dieses Gesetz dient der Festlegung der Spielregeln der Politiksimulation „vBundesrepublik“. Spielregeln im Sinne dieses Gesetzes sind alle Regelungen, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik durch Mehrheitsbeschluss gegeben hat.
(2) Dieses Gesetz gilt ausnahmslos für alle Bereiche der Politiksimulation „vBundesrepublik“.
(3) Dieses Gesetz steht an oberster Stelle der Normenhierarchie.
§ 2 – DER ACCOUNT
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Jede natürliche Person ist berechtigt einen wahlberechtigten Account zu besitzen.
(2) Der Accountname muss mindestens aus einem Vor- und einem Nachnamen bestehen und darf, mit Ausnahme von maximal zwei Punkten und Bindestrichen, ausschließlich Buchstaben enthalten. Widerspricht ein Accountname diesen Vorschriften, so kann der Besitzer des Accounts dazu aufgefordert werden, diesen zu ändern.
(3) Jeder Mitspieler ist dazu berechtigt Medien- oder Unternehmensaccounts anzulegen.
(4) Jede Partei kann einen von der Administration zur Verfügung gestellten Parteiaccount, zur Verwaltung des Parteiforums, sowie zur Publikation von Mitteilungen der Partei erhalten, sofern sie diesen beantragt. Den Zugriff auf diesen Account erhalten die gewählten Führungskräfte der jeweiligen Parteien oder übergangsweise, bis zur ersten Wahl der Parteiführung, der Parteigründer.
(5) Jede Person ist berechtigt einen zweiten Account, welcher kein Medienaccount ist, anzulegen. Dieser ist nicht wahlberechtigt, darf sich nicht an Parteigründungen beteiligen, nicht Mitglied einer Partei sein und kein Landtagsmandat wahrnehmen. Er ist nicht wahlberechtigt bei SimOff-Abstimmungen.
(6) Im Wiki wird ein Doppelaccount-Register geführt. In dieses hat sich jeder, der nach Absatz 5 einen Zweitaccount erstellt, durch Auflistung des Namens des Hauptaccounts und des Zweitaccounts einzutragen. Der Betreiber des Zweitaccounts soll dies der Administration bei der Aufnahme desselben anzeigen.
§ 3 – UNTERSCHEIDUNG SIM-OFF UND SIM-ON
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Alle Texte, die in den Sim-On-Foren gepostet werden und keine explizite Kennzeichnung wie Klammern, Spoiler oder Sternchen enthalten, sind als Sim-OnAussagen zu werten.
(2) Über die Behandlung von Verstößen gegen dieses Gesetz als sim-on oder simoff entscheidet die Administration.
(3) Likes und Dislikes sind SIM-Off zu werten.
§ 4 – UNVEREINBARKEIT VON ÄMTERN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Der Bundespräsident darf weder der Bundesregierung oder einer Landesregierung noch dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat oder einem Landtag angehören und neben seinem Amt kein anderes Sim-On-Amt sowie kein Amt innerhalb einer politischen Partei ausüben. Wird eine Person zum Bundespräsidenten gewählt, hat sie mit Annahme der Wahl alle hiermit unvereinbaren Ämter und Mandate niederzulegen.
(2) Eine zeitgleiche Mitgliedschaft des Hauptaccounts in Bundestag und Bundesrat ist nicht zulässig. Die Wahrnehmung eines Mandats im Bundesrat durch einen Zweitaccount bleibt hiervon unberührt.
(3) Richter am Obersten Gericht dürfen weder der Bundesregierung noch dem Bundesrat angehören.
§ 5 – VERLUST VON ÄMTERN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Der Verlust jeglicher Ämter erfolgt durch 14-tägige Inaktivität.
(2) Ein Amtsinhaber muss sein Amt aufgeben, wenn er für mehr als 14 Tage inaktiv gemeldet ist, es sei denn, eine darüber hinausgehende Abwesenheit wurde zuvor mit der Administration abgesprochen und von dieser genehmigt.
(3) Für SimOff-Ämter ist abweichend von Absatz 1 Buchstabe a. die Inaktivität dann festzustellen, wenn der Kontobesitzer vierzehn Tage lang nicht eingeloggt war.
§ 6 – WECHSEL UND AUSWAHL DES BUNDESLANDES
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Die Benutzergruppen der Länder werden von der Bundeswahlleitung und der Administration geführt.
(2) Ein Wechsel in ein Bundesland ist nur dann möglich, wenn in diesem innerhalb der nächsten zwei Wochen keine Landtagswahlen oder die Bundestagswahl stattfindet.
(3) Nach einem Wechsel des Bundeslandes ist ein erneuter Wechsel desselben frühestens nach acht Wochen möglich.
(4) Das erstmalige beziehen eines Landes ist bis einen Tag vor der Landtags- oder Bundestagswahl möglich.
(5) Am Tag der Wahl gilt die jeweilige Benutzergruppe als geschlossen und ein Eintritt ist für niemanden mehr möglich, bis nach der Wahl.
§ 7 – NUTZUNG UND KENNZEICHNUNG KÜNSTLICHER INTELLIGENZ
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Die Nutzung von Systemen der Künstlichen Intelligenz zur Unterstützung bei der Teilnahme an der Politiksimulation ist grundsätzlich zulässig.
(2) Inhalte, die vollständig oder in wesentlichen Teilen durch Künstliche Intelligenz erstellt wurden, sind bei ihrer Veröffentlichung als solche zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss für andere Mitspieler eindeutig erkennbar sein.
(3) Die Kennzeichnung der Inhalte kann insbesondere durch den Hinweis „KIgeneriert“, „mit KI erstellt“ oder „mit Unterstützung von KI erstellt“ erfolgen. Bei teilweise KI-erstellten Inhalten genügt eine entsprechende Kennzeichnung des betroffenen Inhalts oder Beitrags.
§ 8 – SOMMER-, WEIHNACHTS- UND NEUJAHRSPAUSE
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) In der Politiksimulation vBundesrepublik finden jährlich eine Sommerpause sowie eine Weihnachts- und Neujahrspause statt.
(2) Die Sommerpause beginnt am 1. Juli und endet mit Ablauf des 31. August.
(3) Die Weihnachts- und Neujahrspause beginnt am 20. Dezember und endet mit Ablauf des 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(4) Während der Spielpausen ruhen sämtliche durch die Spielregeln bestimmten Fristen. Eine bei Beginn einer Spielpause bereits laufende Frist wird unterbrochen und mit dem bei Beginn der Spielpause noch verbleibenden Zeitraum am ersten Tag nach Ende der Spielpause fortgesetzt.
(5) Während der Spielpausen finden grundsätzlich keine Wahlen, Abstimmungen, Kandidaturphasen oder sonstigen Verfahren mit verbindlichen Fristen statt. Bereits begonnene Verfahren werden mit Beginn der Spielpause unterbrochen und nach deren Ende fortgesetzt.
(6) Die freiwillige Teilnahme an der Simulation bleibt während der Spielpausen uneingeschränkt möglich. Insbesondere können Beiträge veröffentlicht, politische Gespräche und Debatten geführt sowie sonstige SimOn-Aktivitäten ausgeübt werden. Hierdurch entstehen anderen Mitspielern während der Spielpause keine Mitwirkungs- oder Reaktionspflichten.
(7) Die Bestimmungen über den Verlust von Ämtern aufgrund von Inaktivität finden während der Spielpausen keine Anwendung. Die Dauer einer Spielpause wird bei der Berechnung von Inaktivitätsfristen nicht berücksichtigt.
(8) Die Spielerschaft kann die Sommerpause oder die Weihnachts- und Neujahrspause für das jeweilige Jahr ganz oder teilweise aussetzen. Hierüber ist eine Abstimmung unter allen stimmberechtigten Mitspielern durchzuführen. Für die Aussetzung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Ein Antrag auf Aussetzung muss spätestens sieben Tage vor Beginn der jeweiligen Spielpause gestellt werden. Der Antrag muss angeben, ob die Spielpause vollständig oder für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden soll.
(10) Wird eine Spielpause ausgesetzt, finden die gewöhnlichen Bestimmungen über Fristen, Wahlen, Abstimmungen, Verfahren und Inaktivität für den von der Aussetzung erfassten Zeitraum uneingeschränkt Anwendung.
(11) In dringenden Fällen können einzelne Verfahren während einer nicht ausgesetzten Spielpause durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn deren Aufschub die Funktionsfähigkeit der Simulation erheblich beeinträchtigen würde. Die Durchführung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu geben
§ 9 – PARTEIGRÜNDUNGEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Jeder Mitspieler hat das Recht eine politische Partei zu gründen.
(2) Die erforderliche Anzahl von Gründungsmitgliedern einschließlich des Parteigründers beträgt drei. Als Parteigründer oder Gründungsmitglied kann nur auftreten, wer parteilos ist und in den letzten zehn Wochen an keiner erfolgreichen Parteigründung mitgewirkt hat.
(3) Die grundlegende politische Orientierung sowie die wichtigsten Ziele der Partei sind bei der Parteigründung durch den Parteigründer öffentlich vorzustellen.
§ 10 – PARTEIEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Jede Partei muss demokratisch organisiert sein und in regelmäßigen Abständen Wahlen der Parteiführung durchführen.
(2) Jedes Parteimitglied muss die Möglichkeit haben innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Eine temporäre Aussetzung des aktiven Wahlrechts durch Beschluss der Partei im Rahmen ihrer Satzung ist möglich.
(3) Jede Partei gibt sich eine Satzung.
(4) Parteiausschlussverfahren können in der Satzung der Parteien geregelt werden. Für den Ausschluss eines Parteimitgliedes bedarf es ausnahmslos einer absoluten Mehrheit bei der entsprechenden parteiinternen Abstimmung.
§ 11 – DAUER
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Kandidaturphasen und Wahlen in den Landesparlamenten, dem Bundestag und dem Bundesrat sowie die Bundestagswahl dauern drei Tage.
(2) Die Kandidaturphase für den ersten Wahlgang der Bundesversammlung dauert drei Tage. Für den zweiten und dritten Wahlgang jeweils einen Tag. Die Wahl immer drei Tage.
(3) Debatten und Abstimmungen in den Landesparlamenten, dem Bundestag und dem Bundesrat dauern drei Tage.
(4) Die Dauer der Debatten und Abstimmungen können abweichend von den Absätzen 1 und 3 in der jeweiligen Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 12 – MEHRHEITEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Die Mehrheiten, mit denen bei Wahlen und Abstimmungen eine Entscheidung zustande kommen, teilen sich wie folgt auf:
(2) Benötigt eine Abstimmung eine absolute oder einfache Mehrheit, so ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Personenwahlen, welche eine absolute Mehrheit benötigen ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Personenwahlen, welche eine einfache Mehrheit benötigen ist eine Enthaltungs-Option fakultativ. Die Entscheidung trifft der jeweilige Parlamentspräsident.
(5) Für die Simulation gelten folgende Mehrheiten für die in Gesetzen übliche Formulierungen:
§ 13 – DER BUNDESWAHLLEITER
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Der Bundeswahlleiter wird von allen Mitspielern in einer geheimen Wahl gewählt.
(2) Die Kandidaturphase für das Amt des Bundeswahlleiters ist mindestens 3 Wochen vor der Bundestagswahl einzuleiten und dauert drei Tage.
(3) Jeder Mitspieler ist berechtigt, als Bundeswahlleiter zu kandidieren. Es ist ein SimOff-Amt.
(4) Für eine erfolgreiche Wahl bedarf es im ersten und zweiten Wahlgang einer absoluten Mehrheit, im dritten Wahlgang einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten statt, sofern nicht alle stimmgleichen Kandidaten bis auf einen freiwillig verzichten.
(5) Die Amtszeit des Bundeswahlleiters beträgt 20 Wochen.
(6) Der Bundeswahlleiter kann zu seiner Unterstützung bis zu zwei Mitspieler zu seinen Stellvertretern ernennen. Diese Entscheidung ist der Spielerschaft öffentlich kundzutun.
(7) Aufgaben des Bundeswahlleiters sind:
(8) Fallen dem Bundeswahlleiter bei der Durchführung der Wahl etwaige Unregelmäßigkeiten auf, so kann er die technische Administration zur Mithilfe bei Untersuchungen dieser Unregelmäßigkeiten hinzuziehen.
(9) Bei Wahlbetrug oder ähnlichen Vergehen hat der Bundeswahlleiter die gesamte Spielerschaft öffentlich zu informieren und eine entsprechende Beschwerde beim Obersten Gericht einzureichen. Zudem hat er die Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen.
(10) Scheidet der Bundeswahlleiter vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist eine unverzügliche Neuwahl bis erforderlich. Die Amtszeit des neu gewählten Bundeswahlleiters geht bis zur nächsten regulären Wahl des Bundeswahlleiters.
(11) Sollte der Bundeswahlleiter einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nachkommen, übernimmt einer seiner Stellvertreter seine Aufgaben. Ist keiner seiner Stellvertreter vorhanden oder kommen diese ebenfalls einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nach, kann die technische Administration die Aufgaben der Bundeswahlleitung für bis zu 14 Tage übernehmen. Ist der Bundeswahlleiter oder einer seiner Stellvertreter im Falle des Satz 2 wieder aktiv und zeigt er dies der Administration an, so hat diese die Aufgaben der Bundeswahlleitung wieder abzugeben.
(12) Die Abwahl des Bundeswahlleiters ist durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit möglich.
§ 14 – WAHLBERICHTERSTATTUNG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Vor jeder Bundestagswahl oder Landtagswahl kann eine öffentliche Ausschreibung für die Wahlberichterstattung am letzten Tag der kommenden Bundestags- oder Landtagswahl abgehalten werden.
(2) Die Ausschreibung ist vom Bundeswahlleiter zwei Wochen vor der nächsten Bundestagswahl zu eröffnen.
(3) Bewerbungen sind dem Bundeswahlleiter persönlich zukommen zu lassen.
(4) Zulässig sind ausschließlich die Bewerbung von Medienaccounts.
(5) Die Bewerbungen müssen bis spätestens 3 Tage vor der Wahl beim Bundeswahlleiter eingehen.
(6) Der Bundeswahlleiter kann eine Bewerbung als unzulässig oder nicht fristgerecht abweisen, wenn diese nicht den Vorschriften aus den Absätzen 4 und 5 entspricht.
(7) Der Bundeswahlleiter entscheidet im Einklang mit seinen Stellvertretern über die Vergabe der Wahlberichterstattung.
(8) Bei mehreren Bewerbungen soll der Bundeswahlleiter nach Möglichkeit eine Zusammenarbeit verschiedener Medien ermöglichen, wenn diese einer Zusammenarbeit zustimmen. Er soll hierbei als Vermittler zwischen den Medien agieren.
§ 15 – ORGANISATION DER BUNDESTAGSWAHL
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Die Bundestagswahl findet in regelmäßigen Abständen von 10 Wochen statt.
(2) Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet eine Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.
(3) Der Bundeswahlleiter eröffnet eine Woche vor jeder Bundestagswahl einen öffentlichen Thread "Listen für die XX. Bundestagswahl" und "Direktkandidaten für die XX. Bundestagswahl".
(4) Listen für die Bundestagswahl sind im dafür vorgesehenen Thread bis zum Tag vor Beginn der Bundestagswahl in Textform zu veröffentlichen. Verspätet eingereichte Listen werden nicht berücksichtigt. Zur Einreichung von Listen sind ausschließlich Parteien berechtigt; Listenvereinigungen mehrerer Parteien sind zulässig.
(5) Kandidaturen für die Direktmandate sind im dafür vorgesehenen Thread unter Nennung des Bundeslandes bis zum Tag vor Beginn der Bundestagswahl bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe ist ebenfalls mittzuteilen, ob die Person Kandidat einer Listen nach Absatz 4 oder unabhängiger Kandidat nach Absatz 7 ist. Verspätet eingereichte Kandidaturen werden nicht berücksichtigt.
(6) Eine Parteimitgliedschaft ist zur Kandidatur für eine Partei in einem Wahlkreis nicht nötig. Die Kandidatur für eine Partei muss bei parteifremden Personen vom Parteivorstand innerhalb der Frist nach Absatz 5 im Thread bestätigt werden. Das Direktmandat wird der unterstützenden Partei zugerechnet.
(7) Unabhängige Kandidaten können nur solche Kandidaten sein, die in der Legislaturperiode des Bundestages bis zum Wahltag keiner Partei angehörten. Sie dürfen sich in der Legislaturperiode nach der Wahl keiner Partei oder Fraktion anschließen.
(8) Es wird ein Wahlregister in Form einer Benutzergruppe geführt. Die Benutzergruppe wird 2 Wochen vor jeder Bundestagswahl geöffnet und mit Beginn der Wahl geschlossen. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer dieser Benutzergruppe. Nach jeder Wahl werden alle Teilnehmer aus dem Wahlregister entfernt. In das Wahlregister kann nur eingetragen werden, wer mit seinem Account
§ 16 – WAHLEN UND WAHLGRUNDSÄTZE
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landtagen werden über das von der Administration bereitgestellte Wahlsystem durchgeführt. Die Stimmabgabe ist geheim, unmittelbar und persönlich. Jeder Wahlberechtigte darf seine Stimme nur einmal abgeben. Eine nach den technischen Vorgaben ordnungsgemäß abgegebene Stimme kann nicht nachträglich geändert oder zurückgenommen werden.
(2) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Stimmabgabe dem für die jeweilige Wahl maßgeblichen Wahlregister angehört. Bei Bundestagswahlen bestimmt die Zugehörigkeit zum Wahlregister zugleich den Wahlkreis des Wahlberechtigten. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Wahlregistern begründet kein mehrfaches Wahlrecht.
(3) Bei Bundestagswahlen verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat des jeweiligen Wahlkreises gewählt. Mit der Zweitstimme wird eine Partei oder Liste gewählt. Die reguläre Größe des Deutschen Bundestages beträgt acht Simulationsmandate. Die Verteilung der Verhältniswahlmandate erfolgt nach Sainte-Laguë/Schepers.
(4) Für die Teilnahme an der Verhältniswahl zum Deutschen Bundestag gilt grundsätzlich eine Sperrklausel von fünf Prozent. Eine Partei oder Liste, die mindestens drei Prozent der maßgeblichen Zweitstimmen und wenigstens ein Direktmandat erreicht, nimmt ebenfalls an der Verhältnisverteilung teil. Gewonnene Direktmandate bleiben nach Maßgabe des Wahlsystems auch dann erhalten, wenn eine Partei oder Liste nicht an der Verhältnisverteilung teilnimmt.
(5) Bei Landtagswahlen verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Listenstimme. Jede gültige Bürgerstimme entspricht einem Simulationsmandat der gewählten Partei oder Liste. Die nähere Zuordnung der Simulationsmandate zu den repräsentierten realen Sitzen richtet sich nach dem Wahlergebnis und den Bestimmungen des Wahlsystems.
(6) Zur Berücksichtigung der politischen Tätigkeit kann für eine Wahl eine Aktivitätswertung durchgeführt werden. Sie berücksichtigt insbesondere die parlamentarische Tätigkeit während der vorangegangenen Legislaturperiode sowie die Tätigkeit im Wahlkampf. Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden beide Bereiche zu jeweils 50 Prozent berücksichtigt. Der hieraus entstehende relative Stimmenbonus ist auf höchstens fünf Prozent begrenzt.
(7) Die Aktivitätswertung darf eine tatsächlich abgegebene Bürgerstimme nur gewichten, jedoch keine zusätzliche Bürgerstimme erzeugen. Eine Partei oder Liste, auf die keine Bürgerstimme entfällt, erhält daher unabhängig von ihrer Aktivitätswertung keine gewichteten Stimmen. Bei Landtagswahlen verändert die Aktivitätswertung nicht die Anzahl der nach Absatz 5 erworbenen Simulationsmandate.
(8) Simulationsmandate können eine größere Anzahl realer Parlamentssitze repräsentieren. Die Zahl der repräsentierten realen Sitze wird durch das Wahlsystem anhand des Wahlergebnisses ermittelt. Die Wahlleitung kann die entstandenen Simulationsmandate den jeweiligen Mandatsträgern zuordnen. Ein Mandat kann bis zu seiner Besetzung vakant bleiben.
(9) Die Wahlleitung legt Beginn und Ende der Wahl fest und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung. Sie kann bestimmen, dass das Wahlergebnis nach Ende der Stimmabgabe zunächst nicht öffentlich angezeigt und zu einem späteren Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben wird. Vor der amtlichen Veröffentlichung dürfen nichtöffentliche Wahlergebnisse von hierzu berechtigten Personen nicht bekannt gegeben werden.
(10) Bei Stimmengleichheit um ein Direktmandat entscheidet das Los, sofern das Wahlsystem keinen eindeutigen Wahlsieger feststellen kann. Der Losentscheid wird durch den Bundeswahlleiter oder die für die jeweilige Wahl zuständige Wahlleitung durchgeführt und dokumentiert.
(11) Technische Fehler, die geeignet sind, das Wahlergebnis oder die ordnungsgemäße Stimmabgabe erheblich zu beeinflussen, sind unverzüglich der Administration oder Wahlleitung mitzuteilen. Die Wahlleitung kann im Einvernehmen mit der Administration eine Wahl unterbrechen, verlängern, ganz oder teilweise wiederholen oder für ungültig erklären, soweit dies zur Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich ist.
(12) Die Einzelheiten der Berechnung, insbesondere die Aktivitätswertung, Sitzverteilung, Gewichtung der Simulationsmandate und Behandlung besonderer Direktmandate, ergeben sich aus der jeweils für die Wahl bekannt gemachten Fassung des vBundesrepublik-Wahlsystems. Die wesentlichen Wahlbedingungen dürfen nach Beginn der Stimmabgabe nicht mehr zum Nachteil oder Vorteil einzelner Wahlvorschläge verändert werden.
§ 17 – SITZZUTEILUNG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 9 Mitgliedern. Er wird nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die sich aus Überhangmandaten ergebenden zusätzlichen Mandate erhöhen die Mitgliederzahl des Bundestages.
(2) Jedes simulierte Bundesland bildet einen Wahlkreis. In jedem Wahlkreis ist ein Direktmandat zu vergeben. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten gültigen Erststimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Steht in einem Wahlkreis nur ein Bewerber zur Wahl, ist dieser gewählt, wenn auf ihn mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Erreicht er diese Mehrheit nicht, bleibt das Direktmandat unbesetzt.
(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Listen werden nur Listen berücksichtigt,
(4) Von der Mitgliederzahl nach Absatz 1 wird vor der Verhältnisverteilung die Zahl der erfolgreichen Bewerber abgezogen,
(5) Die sich nach Absatz 4 ergebende Mandatszahl wird nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Listen verteilt. Maßgeblich ist das nach § 13 festgestellte Zweitstimmenergebnis einschließlich einer nach den Spielregeln vorgesehenen Aktivitätsgewichtung. Die von einer Liste errungenen Direktmandate werden auf die ihr nach Satz 1 zustehenden Mandate angerechnet. Übersteigt die Zahl ihrer Direktmandate die ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehende Mandatszahl, bleiben die darüber hinausgehenden Direktmandate als ausgleichslose Überhangmandate erhalten. Ein Ausgleich zugunsten anderer Listen findet nicht statt.
(6) Mitglieder des Bundestages sind
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Mitglieder des Bundestages bilden die Simulationsmandate. Ihnen werden entsprechend dem maßgeblichen Wahlergebnis die von ihnen repräsentierten realen Sitze des Deutschen Bundestages zugeordnet. Die reguläre Zahl der repräsentierten Sitze beträgt 630. Gewinnt ein Bewerber einer Liste, die weniger als 3 Prozent des maßgeblichen Zweitstimmenergebnisses erreicht, ein Direktmandat, repräsentiert dieses mindestens den auf ein reguläres Simulationsmandat entfallenden Anteil der Sitze nach Satz 2. Bei acht regulären Simulationsmandaten entspricht dies 79 Sitzen. Diese Sitze treten als ausgleichsloser Überhang zu den 630 regulär zu verteilenden Sitzen hinzu.
(8) Die nach diesem Paragraphen entstandenen Simulationsmandate werden nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses den gewählten Bewerbern und den nach der jeweiligen Listenreihenfolge berufenen Bewerbern zugeordnet. Kann ein Mandat nicht besetzt werden, bleibt es bis zu seiner ordnungsgemäßen Besetzung vakant, ist die Liste erschöpft, bleibt das Mandat unbesetzt.
§ 18 – LANDTAGSWAHLEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Die Legislaturperiode der Landtage beträgt zehn Wochen. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages.
(2) Der Bundeswahlleiter eröffnet spätestens eine Woche vor Beginn einer Landtagswahl die Möglichkeit zur Einreichung der Wahlvorschläge. Die Einreichung kann über einen hierfür vorgesehenen Thread oder eine durch das Wahlsystem bereitgestellte Funktion erfolgen.
(3) Listen für eine Landtagswahl sind spätestens bis zum Tag vor Beginn der Wahl in der vom Bundeswahlleiter bestimmten Form einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Parteien und sonstige politische Vereinigungen können eigene Listen einreichen. Unabhängige Listen sind zulässig. Soweit für die Durchführung der Wahl keine weiteren Angaben erforderlich sind, genügt die Angabe des Namens der zur Wahl stehenden Liste. Nach Ablauf der Einreichungsfrist dürfen Wahlvorschläge nur noch zur Berichtigung offensichtlicher Fehler geändert werden. Über die Zulässigkeit einer solchen Berichtigung entscheidet der Bundeswahlleiter.
(4) Der Bundeswahlleiter ist für die ordnungsgemäße und fristgerechte Einleitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung der Landtagswahlen zuständig. Er kann sich hierbei durch einen seiner Stellvertreter unterstützen lassen oder diesem einzelne Aufgaben oder die Durchführung der Wahl übertragen. Der Bundeswahlleiter bestimmt insbesondere Beginn und Ende der Stimmabgabe und stellt nach deren Abschluss das endgültige Wahlergebnis fest. Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses kann nach Maßgabe der Spielregeln zu einem gesondert bestimmten Zeitpunkt erfolgen.
(5) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes, die dem für dieses Bundesland maßgeblichen Wahlregister angehören. Jeder Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, die für eine der zugelassenen Listen abgegeben werden kann. Jeder Wahlberechtigte kann an derselben Landtagswahl nur einmal teilnehmen. Die Stimmabgabe erfolgt geheim und persönlich über das hierfür bereitgestellte Wahlsystem.
(6) Für jede gültige Bürgerstimme erhält die gewählte Liste ein Simulationsmandat im jeweiligen Landtag. Die Zahl der Simulationsmandate einer Liste entspricht damit unmittelbar der Zahl der auf sie entfallenen gültigen Bürgerstimmen. Eine nach Absatz 7 durchgeführte Aktivitätswertung verändert die Anzahl der erworbenen Simulationsmandate nicht.
(7) Für Landtagswahlen kann eine Aktivitätswertung nach Maßgabe der Spielregeln durchgeführt werden. Sie berücksichtigt insbesondere die politische Tätigkeit während der vorangegangenen Legislaturperiode sowie die Tätigkeit während des Wahlkampfes. Die Aktivitätswertung wirkt sich ausschließlich auf die Verteilung der von den Simulationsmandaten repräsentierten realen Sitze aus. Sie darf weder zusätzliche Bürgerstimmen noch zusätzliche Simulationsmandate erzeugen. Die Gesamtzahl der durch den jeweiligen Landtag repräsentierten realen Sitze beträgt:
(8) Die einer Liste zustehenden Simulationsmandate sind an die jeweilige Liste und nicht dauerhaft an einzelne Landtagsmitglieder gebunden. Die Mandate können während der Legislaturperiode unter den Mitgliedern der jeweiligen Landespartei oder Liste neu zugeordnet werden. Eine Änderung der Mandatsbesetzung ist dem Landtagspräsidium durch den Fraktionsvorsitzenden oder einen sonst hierzu berechtigten Vertreter der Liste mitzuteilen. Kann ein einer Liste zustehendes Mandat nicht besetzt werden, bleibt es vakant. Das Recht der Liste auf dieses Mandat bleibt bestehen; das Mandat kann während der laufenden Legislaturperiode erneut besetzt werden.
(9) Mitglieder eines Bundeslandes, die dem Landtag nicht angehören, besitzen im Landtag grundsätzlich die parlamentarischen Mitwirkungsrechte eines Landtagsabgeordneten, soweit diese Spielregeln oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Landtages nichts Abweichendes bestimmen. Sie sind jedoch nicht berechtigt,
§ 19 – WAHL DES REGIERUNGSCHEFS IN DEN LÄNDERN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Der Regierungschef in den Bundesländern wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Parteien gewählt.
(2) Der Vorschlag ist beim Parlamentspräsidium abzugeben.
(3) Geht beim Parlamentspräsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl des Landesparlaments kein Vorschlag ein, so wird eine offene Kandidaturphase mit anschließender Wahl eingeleitet.
(4) Bei Rücktritt des Ministerpräsidenten erfolgt eine Neuwahl nach den Absätzen 1 bis 3. Der gewählte Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Legislaturperiode im Amt.
§ 20 – DER BUNDESTAG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Das bisherige Bundestagspräsidium leitet die konstituierende Sitzung und lässt in dieser ein neues Bundestagspräsidium wählen. Sobald ein neuer Präsident oder ein neuer Stellvertreter die Wahl angenommen haben, endet die Amtszeit des bisherigen Präsidiums und die Amtsrechte und Pflichten gehen auf das neue Präsidium über. Leiten weder der bisherige Bundestagspräsident noch der bisherige Bundestagsvizepräsident binnen 48 Stunden ab Veröffentlichung des vorläufigen amtlichen Endergebnis die konstituierende Sitzung ein, so fällt das Recht zur Leitung der konstituierenden Sitzung dem Alterspräsidenten (MdB mit den meisten Tage durchgehend im Bundestag) zu. Der bisherige Bundestagspräsident oder Bundestagsvizepräsident können nicht gleichzeitig Alterspräsident sein. In einem solchen Falle fällt das Amt an jenes Mitglied des Bundestages, welches die nächstlängste Amtszeit innehat und kein Mitglied des bisherigen Präsidiums ist.
(2) Tritt ein Mitglied des Bundestages von seinem Mandat zurück, dann bleibt in den Fällen des § 14 Absatz 6 Nummer 1 und 2 das Mandat unbesetzt und in den Fällen Nummer 3 und 4 rückt der nächste Bewerber derjenigen Wahlliste, für die das Mitglied kandidiert hat, nach, sofern die Liste noch nicht erschöpft ist, andernfalls bleibt das Mandat unbesetzt.
(3) Mitglieder des Bundestages, die in einem Wahlkreis direkt gewählt wurden, verlieren ihr Mandat, wenn sie den Wahlkreis (Bundesland) wechseln.
§ 21 – DER BUNDESRAT
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Jedes Land verfügt im Bundesrat über mindestens zwei Stimmen. Die Stimmenzahl richtet sich nach der Beteiligung an der jeweils letzten Bundestagswahl. Maßgeblich ist die Zahl der im jeweiligen Land abgegebenen gültigen Erststimmen. 1 bis 5 Stimmabgaben: 2 Stimmen ab 6 Stimmabgaben: 3 Stimmen Die festgestellte Stimmenzahl gilt bis zur Feststellung des Ergebnisses der nächsten Bundestagswahl.
(2) Die Länder werden im Bundesrat durch Landesdelegationen vertreten. Die Anzahl der Mitglieder einer Landesdelegation ist von der Stimmenzahl des Landes unabhängig.
(2.1) Eine Landesdelegation besteht aus mindestens einem Mitglied. Das jeweilige Land kann weitere Mitglieder in die Delegation entsenden.
(2.2) Jedes anwesende und hierzu berechtigte Mitglied einer Landesdelegation ist befugt, sämtliche Stimmen seines Landes abzugeben.
(2.3) Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden. Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Abstimmungsoptionen ist unzulässig.
(2.4) Sind mehrere Mitglieder einer Landesdelegation anwesend, bestimmt das jeweilige Land, welches Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt ist. Das Nähere kann durch Landesrecht oder durch Erklärung gegenüber dem Präsidium des Bundesrates geregelt werden.
(3) Das Präsidium des Bundesrates besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Vizepräsidenten und dem Zweiten Vizepräsidenten.
(3.1) Das Amt des Präsidenten wechselt turnusgemäß alle sechs Wochen zwischen den Ländern.
(3.2) Die Reihenfolge lautet: Nordrhein-Westfalen – Bayern – Sachsen. Nach Sachsen beginnt die Reihenfolge erneut mit Nordrhein-Westfalen.
(3.3) Das jeweils zur Übernahme der Präsidentschaft berufene Land schlägt aus seiner Delegation einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten vor. Der Bundesrat bestätigt den vorgeschlagenen Kandidaten.
(3.4) Den Ersten Vizepräsidenten stellt das Land, das im unmittelbar vorhergehenden Turnus den Präsidenten gestellt hat. Den Zweiten Vizepräsidenten stellt das Land, das im unmittelbar folgenden Turnus zur Übernahme der Präsidentschaft berufen ist.
(3.5) Ist ein Land nicht in der Lage oder nicht bereit, ein ihm nach diesem Absatz zustehendes Amt zu besetzen, kann es für den betreffenden Turnus darauf verzichten. Das Amt fällt für diesen Turnus an das nach der Reihenfolge gemäß Absatz 3.2 nächstberufene Land.
(4) Wird ein Amt des Präsidiums während eines laufenden Turnus frei, ist unverzüglich ein Nachfolger für die verbleibende Dauer des Turnus zu bestimmen.
(5) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, soweit diese Spielregeln nichts anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit seiner gesetzlichen Stimmenzahl. Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen wirken sich daher wie Gegenstimmen auf das Erreichen der erforderlichen Mehrheit aus.
(6) Das Nähere über die Zusammensetzung der Delegationen, die Leitung der Sitzungen, das Verfahren bei Abstimmungen sowie die Aufgaben des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
§ 22 – DER BUNDESPRÄSIDENT
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt durch die gesamte Spielerschaft.
(2) Die Amtsdauer des Bundespräsidenten beträgt 12 Wochen.
§ 23 – ARCHIVIERUNG DER GESETZE
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Die Archivierung der Bundes- und Landesgesetze erfolgt im Gesetzblatt.
(2) Die Archivierung erfolgt nach Verkündung des Gesetzes im Bund durch den Bundespräsidenten oder und in den Bundesländern durch den zuständigen Regierungschef.
(4) Das Gesetz tritt erst mit Archivierung desselben in Kraft.
(5) Alle realen, nach dem 09. Oktober 2026 in Deutschland beschlossenen Gesetze gelten nicht für diese Simulation.
§ 24 – DAS OBERSTE GERICHT
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Das Oberste Gericht ist das höchste rechtsprechende Organ der Simulation. Es ist in seiner Rechtsprechung unabhängig und ausschließlich an die Spielregeln sowie das innerhalb der Simulation geltende Recht gebunden. Entscheidungen anderer SimOff-Organe dürfen die richterliche Entscheidungsfindung nicht beeinflussen.
(2) Das Oberste Gericht entscheidet insbesondere über
(3) Das Oberste Gericht besteht aus vier Richtern und gliedert sich in zwei Kammern mit jeweils zwei Richtern. Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch das Gericht bestimmt. Die Richter dürfen während ihrer Amtszeit kein Amt ausüben, dessen Wahrnehmung ihre richterliche Unabhängigkeit oder Neutralität beeinträchtigen könnte.
(4) Die Erste Kammer ist insbesondere für Verfassungsstreitigkeiten, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollverfahren sowie Streitigkeiten aus dem Bundes- und Landesverfassungsrecht zuständig.
(5) Die Zweite Kammer ist insbesondere für Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und sonstige Rechtsstreitigkeiten zuständig, die nicht der Ersten Kammer zugewiesen sind.
(6) In Verfahren von besonderer Bedeutung entscheidet das Plenum unter Beteiligung aller vier Richter. Dem Plenum sind insbesondere vorbehalten:
(7) Ein Verfahren wird grundsätzlich auf Antrag oder Klage eines hierzu Berechtigten eingeleitet. Der Antragsteller hat den Sachverhalt, sein Begehren und dessen Begründung darzulegen. Beweismittel und Anlagen können beigefügt werden. Offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Verfahren können durch begründeten Beschluss zurückgewiesen werden.
(8) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Anträge, Stellungnahmen und Beweismittel der Gegenseite sind den übrigen Beteiligten grundsätzlich zugänglich zu machen. Das Gericht kann Fristen für Stellungnahmen und weitere Verfahrenshandlungen setzen.
(9) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine mündliche beziehungsweise öffentliche Verhandlung durchgeführt wird. Es kann Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen, Sachverständige hinzuziehen und die Vorlage von Beweismitteln verlangen. Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht überwiegende Gründe einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen.
(10) Das Oberste Gericht entscheidet durch Urteil oder Beschluss. Entscheidungen sind zu begründen und innerhalb der Simulation öffentlich bekannt zu machen, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, soweit eine Verfahrensordnung nichts Abweichendes bestimmt.
(11) Entscheidungen des Obersten Gerichts sind für die Beteiligten und die Organe der Simulation verbindlich. Stellt das Gericht die Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit höherrangigem Recht fest, kann es die Norm für nichtig erklären oder bestimmen, dass sie innerhalb einer festgesetzten Frist anzupassen ist.
(12) Das Oberste Gericht kann auf Antrag oder, soweit zur Sicherung eines anhängigen Verfahrens zwingend erforderlich, durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Zustand regeln. Voraussetzung ist, dass andernfalls erhebliche Nachteile drohen oder die spätere Entscheidung wesentlich erschwert würde.
(13) Das Oberste Gericht kann sich im Rahmen dieser Spielregeln eine Verfahrensund Geschäftsordnung geben. Darin können insbesondere Geschäftsverteilung, Zuständigkeit der Kammern, Fristen, Verfahrensarten, Abstimmungen, Öffentlichkeit der Verfahren und die Behandlung von Beweismitteln näher geregelt werden.
§ 25 – VORSCHRIFTEN ZU SIM-ON-KLAGEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 26 – ÄNDERUNG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](1) Eine Änderung ist für mindestens 5 Tage zur Debatte zu stellen. Anschließend folgt eine 3-tägige Abstimmung.
(2) Änderungen dieses Gesetzes erfolgen durch Beschluss der gesamten Spielerschaft mit absoluter Mehrheit.
§ 27 – INKRAFTTRETEN
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dieses Gesetz tritt mit dem 9. Oktober 2026 zum Start der Politiksimulation vBundesrepublik in Kraft.