Urteil 3 BvT 1/21

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Das Oberste Gericht entschied in seinem Urteil 3 BvT 1/21 vom 20.03.2021, dass die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar war.

Begründet wurde dies damit, dass als Gründungsmitglied einer Partei jeder anzusehen sei, der den Willen zeige, die Parteigründung unterstützen zu wollen. Gründungsmitglieder dürften dabei jedoch keine Doppel- oder Mehrfachaccounts ein und der selben Person darstellen, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller Antragsgegenstand
Emilia von Lotterleben Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler


Urteil des Obersten Gerichtes

L e i t s ä t z e



zum Urteil des 3. Senats vom 20. März 2021



– 3 BvT 1/21 –



1. Als Gründungsmitglied im Sinne des § 6 Absatz 2 vDGB ist jeder anzusehen, der den Willen zum Ausdruck bringt, die Parteigründung unterstützen zu wollen.


2. Gründungsmitglieder nach § 6 Absatz 2 vDGB dürfen keine Doppel- oder Mehrfachaccounts ein und derselben Person darstellen.





OBERSTES GERICHT

– 3 BvT 1/21 –


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IM NAMEN DES VOLKES



In dem Verfahren
über

den Antrag festzustellen,



dass die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler gegen § 6 Absatz 2 vDGB verstößt



Antragstellerin:
Emilia von Lotterleben



hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


Präsident Brandstätter


Vizepräsidentin Baumgärtner,


Müller




aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 20. Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021 durch



Urteil



für Recht erkannt:



Die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler ist mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar.





G r ü n d e :



A.


Gegenstand der Klage ist die Gründung der Partei "Bund Unabhängiger Wähler".



I.


Am 13. Januar 2021 gründete sich der Bund Unabhängiger Wähler durch vier Gründungsmitglieder. Ein Gründungsmitglied, namentlich Herr Felix Neuheimer, verließ daraufhin die Partei bereits wenige Stunden nach ihrer Gründung wieder.



II.


Die Beschwerde sei begründet.



1. Der Bund Unabhängiger Wähler hätte aus eigener Kraft keinesfalls die Gründungsvoraussetzungen des § 6 vDGB erfüllen können, sondern nur durch die Unterstützung des Herrn Felix Neuheimer. Diese Unterstützung wäre jedoch bereits spezifisch und mit Vorankündigung darauf ausgelegt gewesen, bestimmte Spielregeln zu umgehen und widerspreche somit dem Geiste der benannten Regel. Herr Neuheimer hätte bereits im Vorfeld der Unterstützung der Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler lautstark angekündigt, nicht Mitglied dieser Partei werden zu wollen, jedoch die Gründung zu unterstützen. Die Mitgliedschaft von Herr Neuheimer sei entsprechend eine auf rein technischer Basis gewesen, er hätte jedoch nie die Intention gezeigt, tatsächlich Mitglied der Partei werden zu wollen und habe dies auch mehrfach klargestellt.



2. Eine Parteimitgliedschaft erfordere zwangsläufig einen Akt in der Intention, tatsächlich Mitglied der Partei werden zu wollen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.


a) Folge man in einer Auslegung der Intention der Regel, so könne Herr Felix Neuheimer nicht als Gründungsmitglied im Sinne des § 6 vDGB gelten, da er keine Intention zeigte, tatsächlich Mitglied des Bundes Unabhängiger Wähler zu werden. Sein Ziel wäre es folglich nur gewesen, eine Partei, die aus eigener Kraft die Gründungsvoraussetzungen nicht erfüllte, zur Gründung zu verhelfen. Letztendlich habe er so einer Liste verholfen, an der Bundestagswahl anzutreten, obwohl diese dazu nicht hätte antreten dürfen. Entsprechend sei die Unterstützung der Parteigründung ein aktiver Akt entgegen der geltenden Spielregeln gewesen und diente schlussendlich dazu, einen unliebsamen Teil der Spielregeln auszuhöhlen.


b) Weiter eröffne die Erklärung der Zulässigkeit der angegriffenen Parteigründung Tür und Tor für weiteren Missbrauch, da man erlauben würde, mittels Wortklauberei Gesetzeslücken aktiv auszunutzen. Dies würde jedwede Praktikabilität der Regeln zunichte machen.



III.


1. Die Beschwerde sei unzulässig.



a) Die Antragstellerin ziele darauf ab, den Bund Unabhängiger Wähler als Partei aufzulösen. Hierfür sei jedoch einzig das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 4 GG statthaft. Daran Ändere die Möglichkeit der Regelbeschwerde nichts. Dies gelte auch bereits für Vereinigungen, welche den Anschein einer Partei macht. Dies sei durch den Antritt des Bundes Unabhängiger Wähler zur fünften Bundestagswahl jedenfalls der Fall. Entsprechend könne für ein Parteiverbotsverfahren nicht der Umweg über eine Regelbeschwerde gegangen werden.


b) Dazu sei die Regelbeschwerde schon deswegen unstatthaft, weil es sich nicht um eine Sim-Off-Angelegenheit handle. Die Einhaltung des vDeutschen Gesetzbuches könne ebenso in einem nach dem Grundgesetz statthaften Rechtsehelf überprüft werden.



2. Die Beschwerde sei auch unbegründet.


a) Die Beschwerde sei nicht einlassungsfähig, da es schon an dem Vortrag zu den bei der letzten Bundestagswahl abgegebenen Anzahl gültiger Zweitstimmen fehle.


b) Es werde bestritten, dass Herr F. Neuheimer zu keinem Zeitpunkt vorhatte, als Mitglied des Bundes Unabhängiger Wähler zu agieren und dass er unmittelbar nach der Parteigründung aus der Partei ausgetreten ist.


c) Die Voraussetzungen, unter denen eine Partei gegründet werden könne, seien abschließend geregelt. Erforderlich sei lediglich, dass ein Gründungsmitglied parteilos sei und innerhalb von zehn Wochen nicht an einer Parteigründung mitgewirkt habe. Durch diese Karenzzeit werde auch einem befürchteten Missbrauch dieser Regelung hinreichend Rechnung getragen. Die Intention der Gründungsmitglieder sei unerheblich und an sich schon ein ungeeignetes Kriterium. Dazu verbiete sich die gerichtliche Kontrolle der Intention eines Parteimitglieds, da dies gegen die Gründungs- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien verstoße.




B.


Maßgeblich für das Urteil sind gem. § 45 OGG die Vorschriften des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. S. 1, vgl. OG, Urteil vom 13. Februar 2021, Az: 3 BvF 6/20).




C.


Der Antrag ist zulässig.



I.


Das Oberste Gericht ist nach § 20 Abs. 2 vDGB für Klagen wegen der Verletzung einer Norm aus dem vDeutschen Gesetzbuch zuständig. Es werden die Verfahrensvorschriften der Normenkontrolle nach § 6 Abs. 1 Nr. 17 OGG angewandt.



1. Die Antragstellerin wendet sich mit seinem Antrag gegen die Gründung der Partei „Bund Unabhängiger Wähler“. Allerdings legt weder das über das Gesetz über das Oberste Gericht noch irgendeine andere Vorschrift genaue Verfahrensvorschriften für eine solche Beschwerde fest. Auf Grund dessen, dass die Antragstellerin Zweifel an der Zulässigkeit dieser Gründung hat, sind mangels festgelegter Verfahrensvorschriften analog die Verfahrensvorschriften der Normenkontrolle nach § 6 Abs. 1 Nr. 17 OGG anzuwenden, da eine Überprüfung der Vereinbarkeit der Gründung mit höherrangigem Recht, also dem vDeutschen Gesetzbuch analog zum Grundgesetz als höchstrangige Vorschrift in der Normenhierarchie, beantragt wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberste Gericht in einem anderen Verfahren die Vorschriften der Verfassungsbeschwerde angewandt hat (vgl. OGE 1, 59 <61 ff.>).


2. Dieses Verfahren wird ausdrücklich nicht nach den Vorschriften des Verfahrens über die Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 27 OGG behandelt. Um die Einschlägigkeit eines Verfahren nach Art. 21 Abs. 2, 4 GG anzunehmen, müsste laut dessen Wortlaut die inhaltliche und sachliche Vereinbarkeit der Partei mit dem Grundgesetz strittig sein. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dieser Antrag beschränkt sich lediglich darauf, die Formalitäten der Gründung der Partei auf die Vereinbarkeit mit Vorschriften des Verfassungsrechts anzuzweifeln was schließlich eine grundlegend andere Frage darstellt als die in Art. 21 Abs. 2 GG benannte. Auch lässt sich aus Art. 21 Abs. 2 GG nicht, auch nicht bei weiter Auslegung entnehmen, dass einem solchen Parteiverbotsverfahren auch formelle Zweifel an der Parteigründung zugrunde gelegt werden könnten. Art. 21 Abs. 2 GG kann dementsprechend hier nicht einschlägig sein, weshalb dieses Verfahren auch unter Beachtung dieses Gesichtspunktes als Klage wegen der Verletzung einer Norm aus dem vDeutschen Gesetzbuch behandelt wird.



II.


Die Antragstellerin ist antragsbefugt.



1. Die Antragstellerin zweifelt die sachliche Vereinbarkeit der angegriffenen Gründung mit dem vDeutschen Gesetzbuch an. Dies indiziert das besondere objektive Klarstellungsinteresse der Antragstellerin. Ein solches Interesse liegt schon dann vor, wenn sie von der Unvereinbarkeit der Norm bzw. der angegriffenen Handlung, vorliegend die Parteigründung des Bundes Unabhängiger Wähler, mit höherrangigem Recht überzeugt ist (vgl. OGE 2, 2 <5>; 1, 59 <63>).



2. a) Auch steht der Antragsbefugnis nicht entgegen, dass die Einhaltung des vDeutschen Gesetzbuches auch durch einen nach dem Grundgesetz statthaften Rechtsbehelf überprüft werden kann, da eine vorliegend geeignete Verfahrensart nach dem Grundgesetz nicht ersichtlich ist.


b) Daneben handelt es sich bei der angegriffenen Parteigründung laut Wortlaut des § 3 Abs. 3 vDGB auch nicht um eine Sim-On zu behandelnde Angelegenheit, welche gem. § 20 Abs. 2 vDGB keinen tauglichen Antragsgegenstand in einer Regelbeschwerde darstellen könnte. § 3 Abs. 3 vDGB regelt abschließend die Angelegenheiten des vDeutschen Gesetzbuches, die Sim-On zu behandeln sind. Parteigründungen nach § 6 vDGB gehören hierzu nicht.



III.


Die Antragstellerin ist auch antragsberechtigt.



1. Die Popularklage aus § 6 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 7 OGG gibt jedermann die Berechtigung, einen Normenkontrollantrag wegen Zweifeln an der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu erheben; es werden keine anderen Hürden bezüglich des Quorums für die Antragserhebung aufgestellt.


2. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Verfahren auf Prüfung der Vereinbarkeit einer Handlung mit den Vorschriften des vDeutschen Gesetzbuches. Beim vDeutschen Gesetzbuch handelt es sich um eine Vorschrift, die noch vor dem Grundgesetz an oberster Stelle der Normenhierarchie steht. Dementsprechend ist eine solche Vorschrift als höherrangiges Verfassungsrecht anzuerkennen, welche im Verfahren der Normenkontrolle und dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren als prüfungsrelevant anzusehen ist (vgl. OGE 1, 10 <14>; 1, 58 <65>; stRspr). Wendet sich die Antragstellerin wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Norm oder Handlung mit höherrangigem Verfassungsrecht, ist dieses dementsprechend in der Frage nach der Zulässigkeit des Verfahrens mit Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz als gleichwertig anzusehen.




C.


Der Antrag ist unbegründet.


§ 6 Abs. 1 vDGB gibt jedermann das Recht eine politische Partei zu gründen. Auch die Voraussetzungen zur Gründung einer politischen Partei wurden eingehalten (I.). Aus den Vorschriften des vDeutschen Gesetzbuches ist keine Verhaltensvorschrift für Parteigründer vorgesehen (II.).



I.


1. Nach § 6 Abs. 1 vDGB hat jeder Mitspieler das Recht, eine politische Partei zu gründen. Dieses Recht wird lediglich durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 vDGB verbürgte Vorschrift, dass der Gründer und die Gründungsmitglieder der Partei parteilos zu sein und in den letzten zehn Wochen an keiner Gründung einer politischen Partei mitgewirkt haben, beschränkt.




2. Die zahlenmäßige Hürde bezüglich der Gründungsmitgliederzahl der zu gründenden Partei berechnet sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 vDGB aus dem Zehntel der bei der vorhergehenden Bundestagswahl gerundeten abgegebenen Zweitstimmen (a). Diese Hürde hat die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler genommen (b).


a) Die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler wurde am 12. Januar 2021 beantragt und am 13. Januar festgestellt; demzufolge ist das Zweitstimmenergebnis der Wahl des vierten Deutschen Bundestages für die Bestimmung der benötigten Gründungsmitglieder heranzuziehen. Bei der Wahl des vierten Deutschen Bundestages wurden nach amtlichem Endergebnis der Bundeswahlleitung 41 gültige Stimmen abgegeben; dementsprechend werden 4 Gründungsmitglieder zur Gründung der Partei benötigt.



b) aa) An der Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler nahmen die Gründungsmitglieder Christian von Wildungen, Dr. Konrad Wolff, Felix Neuheimer und Dr. Frank Kliemann teil. Jeder der Gründungsmitglieder war zum damaligen Zeitpunkt parteilos und keine dieser Personen hat innerhalb von 10 Wochen vor dieser Gründung an der Gründung einer anderen politischen Partei mitgewirkt. Dementsprechend wurden die Gründungsvoraussetzungen des § 6 vDGB erfüllt.


bb) Als Gründungsmitglied ist dabei jeder anzusehen, der den Willen zeigt, die Parteigründung zu unterstützen. Dies hat Herr Neuheimer zweifelsohne erkenntlich gemacht. Es ist nicht von Bedeutung, warum diese Unterstützung erfolgte oder wie lange die Mitgliedschaft andauerte. Maßgeblich ist nur der zum Ausdruck gebrachte Wille. Ob ein tatsächliches Interesse daran besteht Mitglied der Partei zu sein ist unerheblich. Ein solches Kriterium ist im vDGB mithin nicht genannt und vom Gesetzgeber daher nicht vorgesehen worden. Es ist dabei nicht Aufgabe des Obersten Gerichts, neue Kriterien für Parteigründungen festzulegen - dies obliegt dem Gesetzgeber alleinig. Auch ist aus der Formulierung des § 6 vDGB an sich ein solches Kriterium, dass eine rechtmäßige Parteigründung an die Intention der Gründungsmitglieder knüpft, tatsächlich langfristig Mitglied der Partei sein zu wollen, nicht herzuleiten.




3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gründungsmitglieder auch keine Doppel- oder Mehrfachaccounts ein und der selben Person darstellen dürfen, da nach § 6 Abs. 1 und 2 vDGB jeder Mitspieler zur Gründung einer politischen Partei und dementsprechend auch als Gründungsmitglied einer solchen auftreten darf. Als Mitspieler ist dabei jede Person zu bezeichnen, die an dieser Simulation teilnimmt, unabhängig davon über wie viele Benutzerkonten diese Person verfügt. Dementsprechend kann jede Person und jeder Mitspieler nur eines seiner Benutzerkonten als Gründungsmitglied einer politischen Partei heranziehen.



II.


1. Das vDeutsche Gesetzbuch gibt sowohl nach wörtlicher als auch nach Auslegung nach dem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm keinerlei Anhaltspunkte für weitergehende Vorschriften hinsichtlich der Gründung von politischen Parteien, insbesondere nicht für Verhaltensvorschriften der Gründer und Gründungsmitglieder einer politischen Partei nach ihrer Gründung. Das schließt ausdrücklich das anschließende Verlassen einer Partei nach ihrer Gründung mit ein.



2. Die Anforderungen an die Parteigründungen wurden in § 6 vDGB dabei auch abschließend geregelt. Der Gesetzgeber hat das potentielle Missbrauchspotential hinsichtlich der Parteigründungen sogar erkannt und durch das Anfügen des § 6 Abs. 2 Satz 2 vDGB darauf reagiert. Er hat es mithin aktiv unterlassen, weitere Regulierungen vorzunehmen.


a) Es mag dabei zwar stimmen, dass dem Oberste Gericht auch die Kompetenz zukommt, durch seine Rechtsprechung sog. "Gesetzeslücken" zu schließen, jedoch kommt dies nur dann in Frage, wenn Erwägungen der Gerechtigkeit das erfordern und schwerer wiegen als Gründe der Rechtssicherheit und der Gewaltenteilung, die dafür sprechen, das förmliche Gesetz zu respektieren. Auch die Rechtsprechung hat bei der Ausfüllung von Gesetzeslücken dem Willen des Gesetzgebers entgegenzukommen und deshalb so zu entscheiden, wie es dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht.


b) Jedoch ist vorliegend schon zweifelhaft, ob der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers der hier angegriffenen Parteigründung überhaupt entgegenstehen würde. Soweit dies der Fall ist, so überwiegen vorliegend jedoch die Gründe der Rechtssicherheit und der Gewaltenteilung. Die von der Antragstellerin thematisierte Gesetzeslücke ist vorliegend eben nicht so offensichtlich, als dass davon ausgegangen werden könnte, dass man damit rechnen musste, dass das Oberste Gericht eine Parteigründung im Nachgang deshalb kippt. Schließlich ist das Prinzip der Rechtssicherheit in hohes Gut, das es zu achten gilt und vorliegend in Abwägung mit anderweitigen Interessen überwiegen muss.



3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass anderweitige Vorschriften des vDeutschen Gesetzbuches verletzt sein könnten. Das Oberste Gericht ist zwar im Verfahren der Regelbeschwerde nicht auf die Rügen der Antragstellerin beschränkt, sondern prüft die angegriffene Handlung oder Vorschrift umfassend, jedoch steht vorliegend nicht im Raum, dass die angegriffene Parteigründung gegen weitergehende Vorschriften des vDeutschen Gesetzbuches verstoßen haben könnte.



E.

Die Entscheidung erging einstimmig.


Nicht an der Entscheidung beteiligt war Richter Thälmann, dessen Ernennung zum Richter am Obersten Gericht erst während bereits laufender Beratungen erfolgte.




Brandstätter | Baumgärtner | Müller


Einzelnachweise