VDeutsches Gesetzbuch

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vDeutsches Gesetzbuch
Abkürzung vDGB
Art Spielregeln
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Spielregeln
Erlassen am 28.04.2020
Inkrafttreten am 28.04.2020
Letzte Änderung durch Regeländerung zu Mehrheiten bei Sim-Off-Wahlen
Inkrafttreten der letzten Änderung 10.05.2023


Das vDeutsche Gesetzbuch (kurz vDGB), auch Spielregeln der Politiksimulation vBundesrepublik, enthält die Spielregeln der Politiksimulation vBundesrepublik und steht an höchster Stelle der Normenhierarchie. Sie sind allgemein gültig und können nur durch Beschluss der gesamten Spielerschaft geändert werden.

Ergänzt werden die Spielregeln durch das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.

Im Wortlaut


vDeutsches Gesetzbuch
(vDGB)


in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2020, das zuletzt durch den Beschluss vom 24. Januar 2022 geändert worden ist



ABSCHNITT 1
ALLGEMEINES


§ 1
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH


(1) Dieses Gesetz dient der Festlegung der Spielregeln der Politiksimulation „vBundesrepublik“. Spielregeln im Sinne dieses Gesetzes sind alle Regelungen, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik durch Mehrheitsbeschluss gegeben hat.

(2) Dieses Gesetz gilt ausnahmslos für alle Bereiche der Politiksimulation „vBundesrepublik“.

(3) Dieses Gesetz steht an oberster Stelle der Normenhierarchie.


§ 2
DER ACCOUNT


(1) Jede natürliche Person ist berechtigt einen wahlberechtigten Account (= Hauptaccount) zu besitzen.

(2) Der Wechsel des Hauptaccounts ist frühestens zwei Monate nach dem letzten Wechsel des aktiven Hauptaccounts möglich. Über begründete Ausnahmen von dieser Regel kann die Administration auf schriftlichen Antrag entscheiden.

(3) Der Accountname muss mindestens aus einem Vor- und einem Nachnamen bestehen und darf, mit Ausnahme von maximal zwei Punkten und Bindestrichen, ausschließlich Buchstaben enthalten. Widerspricht ein Accountname diesen Vorschriften, so kann der Besitzer des Accounts dazu aufgefordert werden, diesen zu ändern.

(4) Jeder Mitspieler ist dazu berechtigt Medienaccounts anzulegen.

(5) Jede Partei erhält einen von der technischen Administration zur Verfügung gestellten Parteiaccount, zur Verwaltung des Parteiforums, sowie zur Publikation von Mitteilungen der Partei. Den Zugriff auf diesen Account erhalten die gewählten Führungskräfte der jeweiligen Parteien oder übergangsweise, bis zur ersten Wahl der Parteiführung, der Parteigründer.

(6) Jede Person ist berechtigt einen zweiten Account (= Nebenaccount), welcher kein Medienaccount ist, anzulegen. Dieser ist nicht aktiv wahlberechtigt, darf sich nicht an Parteigründungen beteiligen, nicht Mitglied einer Partei sein und kein Landtags- oder Bundestagsmandat wahrnehmen. Hiervon unberührt bleibt das passive Wahlrecht von Nebenaccounts für Richter am Obersten Gericht und SimOff-Ämter.

(7) Im Wiki wird ein Doppelaccount-Register geführt. In dieses hat sich jeder, der nach Absatz 5 einen Zweitaccount erstellt, durch Auflistung des Namens des Hauptaccounts und des Zweitaccounts einzutragen. Der Betreiber des Zweitaccounts soll dies der Administration bei der Aufnahme desselben anzeigen.

(8) Accounts, die weder aktive Hauptaccounts noch Nebenaccounts sind (=Drittaccount), dürfen nicht SimOn bespielt werden und besitzen nur ein passives Wahlrecht für SimOff Ämter.

(9) Eine Hilfestellung zu den Accounts, den Ämtern und etwaigen Unvereinbarkeiten liefert die Ämterübersicht. Eine Änderung der Ämterübersicht unterliegt denselben Regeln, wie eine Änderung der Spielregeln.


§ 3
UNTERSCHEIDUNG SIM-OFF UND SIM-ON


(1) Alle Texte, die in den Sim-On-Foren gepostet werden und keine explizite Kennzeichnung wie Klammern, Spoiler oder Sternchen enthalten, sind als Sim-On-Aussagen zu werten.

(2) Über die Behandlung von Verstößen gegen dieses Gesetz als sim-on oder sim-off entscheidet das Oberste Gericht.

(3) (weggefallen)

(4) Likes und Dislikes sind SIM-Off zu werten.


§ 4
BEZIEHUNG VBUNDESREPUBLIK UND VIRTUELLE STAATEN VON AMERIKA


(1) Alle Ereignisse und Handlungen der Simulation „Virtuelle Staaten von Amerika“ sind relevant für vBundesrepublik und umgekehrt.

(2) Es wird eine Benutzergruppe für den Austausch zwischen den beiden Simulationen ermöglichen.


§ 5
UNVEREINBARKEIT VON ÄMTERN


(1) Der Bundespräsident darf mit Ausnahme von Parteiämtern keine weiteren Sim-On-Ämter innehaben. Wird er gewählt, so hat er bei Annahme der Wahl alle weiteren Sim-On-Ämter niederzulegen. Kandidaturen sind nur für Hauptaccounts möglich. Nebenaccounts eines amtierenden Bundespräsidenten dürfen nicht der Bundesregierung angehören.

(2) Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.

(3) Richter am Obersten Gericht dürfen weder der Bundesregierung noch dem Bundesrat angehören.

(4) Nebenaccounts dürfen als Landes- oder Bundesminister ernannt werden, jedoch nicht dem Bundesrat angehören. Ein Spieler darf accountübergreifend nicht an mehr als einer Landesregierung beteiligt sein.


§ 5a
VERLUST VON ÄMTERN


(1) Der Verlust jeglicher Ämter erfolgt durch 14-tägige Inaktivität.

a. Inaktiv ist, wer 14 Tage nicht eingeloggt war.

(2) Ein Amtsinhaber muss sein Amt aufgeben, wenn er mehr als 14 Tage inaktiv gemeldet ist.

(3) Für SimOff-Ämter ist abweichend von Absatz 1 Buchstabe a. die Inaktivität dann festzustellen, wenn der Kontobesitzer vierzehn Tage lang nicht eingeloggt war.


§ 5b
WECHSEL UND AUSWAHL DES BUNDESLANDES


(1) Die Benutzergruppen der Länder werden von der Bundeswahlleitung geführt.

(2) Ein Eintritt in ein Bundesland ist nur dann möglich, wenn in diesem innerhalb der nächsten zwei Wochen keine Landtagswahl stattfindet. Findet eine Landtagswahl oder die Bundestagswahl innerhalb der nächsten zwei Wochen statt, ist der Eintritt in das Bundesland erst wieder nach Ablauf der Wahl möglich. Abweichend von Satz 2 ist der erstmalige Eintritt eines Accounts in ein Bundesland bis einen Tag vor der Bundestagswahl möglich. Dies gilt nicht für Bundesländer, die aufgrund einer Landtagswahl gesperrt sind.

(3) Nach dem Eintritt eines Accounts in ein Bundesland ist ein Wechsel desselben frühestens nach acht Wochen möglich.



ABSCHNITT 2
DIE PARTEIEN


§ 6
PARTEIGRÜNDUNGEN


(1) Jeder Mitspieler hat das Recht eine politische Partei zu gründen.[1]

(2) Die erforderliche Anzahl von Gründungsmitgliedern einschließlich des Parteigründers beträgt 10 % der Anzahl gültiger Zweitstimmen der letzten Bundestagswahl (ohne Aktivitätsstimmen, gerundet). Als Parteigründer oder Gründungsmitglied kann nur auftreten, wer parteilos ist und in den letzten zehn Wochen an keiner erfolgreichen Parteigründung mitgewirkt hat.[2]

(3) Die grundlegende politische Orientierung sowie die wichtigsten Ziele der Partei sind bei der Parteigründung durch den Parteigründer öffentlich vorzustellen.


§ 7
PARTEIEN


(1) Jede Partei muss demokratisch organisiert sein und in regelmäßigen Abständen Wahlen der Parteiführung durchführen.

(2) Jedes Parteimitglied muss die Möglichkeit haben innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Eine temporäre Aussetzung des aktiven Wahlrechts durch Beschluss der Partei im Rahmen ihrer Satzung ist möglich.

(3) Jede Partei gibt sich eine Satzung.

(4) Parteiausschlussverfahren können in der Satzung der Parteien geregelt werden. Für den Ausschluss eines Parteimitgliedes bedarf es ausnahmslos einer absoluten Mehrheit bei der entsprechenden parteiinternen Abstimmung.



ABSCHNITT 3
WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN


§ 8
DAUER


(1) Kandidaturphasen und Wahlen in den Landesparlamenten, dem Bundestag und dem Bundesrat sowie die Bundestagswahl dauern drei Tage.

(2) Die Kandidaturphase für den ersten Wahlgang der Bundesversammlung dauert drei Tage. Für den zweiten und dritten Wahlgang jeweils einen Tag. Die Wahl immer drei Tage.

(3) Debatten und Abstimmungen in den Landesparlamenten, dem Bundestag und dem Bundesrat dauern drei Tage.

(4) Die Dauer der Debatten und Abstimmungen können abweichend von den Absätzen 1 und 3 in der jeweiligen Geschäftsordnung festgelegt werden.


§ 9
MEHRHEITEN


(1) Die Mehrheiten, mit denen bei Wahlen und Abstimmungen eine Entscheidung zustande kommen, teilen sich wie folgt auf:

1. Einfache Mehrheit:

Benötigt wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

2. Absolute Mehrheit:

Benötigt wird mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden berücksichtigt.

3. Einfache Zweidrittelmehrheit:

Benötigt werden mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

4. Absolute Zweidrittelmehrheit:

Benötigt werden mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden berücksichtigt.

(2) Benötigt eine Abstimmung eine absolute oder einfache Mehrheit, so ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Personenwahlen, welche eine absolute Mehrheit benötigen ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Personenwahlen, welche eine einfache Mehrheit benötigen ist eine Enthaltungs-Option fakultativ. Die Entscheidung trifft der jeweilige Parlamentspräsident.

(5) Für die Simulation gelten folgende Mehrheiten für die in Gesetzen übliche Formulierungen:

1. „die meisten Stimmen“ für eine einfache Mehrheit;

2. „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ für eine einfache Mehrheit;

3. „die Mehrheit der Mitglieder“ für eine absolute Mehrheit.


§ 10
DER BUNDESWAHLLEITER


(1) Der Bundeswahlleiter wird von allen Mitspielern in einer geheimen Wahl gewählt.

(2) Die Kandidaturphase für das Amt des Bundeswahlleiters ist mindestens 3 Wochen vor der Bundestagswahl einzuleiten und dauert drei Tage.

(3) Jeder Mitspieler ist berechtigt, als Bundeswahlleiter zu kandidieren. Es ist ein SimOff-Amt.

(4) Für eine erfolgreiche Wahl bedarf es der absoluten Mehrheit.

(5) Die Amtszeit des Bundeswahlleiters beträgt 20 Wochen.

(6) Der Bundeswahlleiter kann zu seiner Unterstützung bis zu zwei Mitspieler zu seinen Stellvertretern ernennen. Diese Entscheidung ist der Spielerschaft öffentlich kundzutun.

(7) Aufgaben des Bundeswahlleiters sind:

1. die Eröffnung der Threads für die Einreichung der Listen und die Kandidaturen für die Direktmandate

2. die fristgerechte Durchführung der Ausschreibung der Wahlberichterstattung und die Vergabe derselben an ein oder mehrere Medien

3. die fristgerechte Einleitung der Wahlen und das Durchführen derselben

4. die Überwachung der Wahlergebnisse

5. die Feststellung des offiziellen Wahlergebnisses

6. die Geheimhaltung der Wahlergebnisse während der laufenden Wahl

7. die fristgerechte Durchführung der durch die Spielerschaft stattzufindenden Wahlen, insbesondere der seines Nachfolgers, sofern nicht anders bestimmt[3]

(8) Fallen dem Bundeswahlleiter bei der Durchführung der Wahl etwaige Unregelmäßigkeiten auf, so kann er die technische Administration zur Mithilfe bei Untersuchungen dieser Unregelmäßigkeiten hinzuziehen.

(9) Bei Wahlbetrug oder ähnlichen Vergehen hat der Bundeswahlleiter die gesamte Spielerschaft öffentlich zu informieren und eine entsprechende Beschwerde beim Obersten Gericht einzureichen. Zudem hat er die Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen.

(10) Scheidet der Bundeswahlleiter vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist eine unverzügliche Neuwahl bis erforderlich. Die Amtszeit des neu gewählten Bundeswahlleiters geht bis zur nächsten regulären Wahl des Bundeswahlleiters.

(11) Sollte der Bundeswahlleiter einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nachkommen, übernimmt einer seiner Stellvertreter seine Aufgaben. Ist keiner seiner Stellvertreter vorhanden oder kommen diese ebenfalls einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nach, kann die technische Administration die Aufgaben der Bundeswahlleitung für bis zu 14 Tage übernehmen. Ist der Bundeswahlleiter oder einer seiner Stellvertreter im Falle des Satz 2 wieder aktiv und zeigt er dies der Administration an, so hat diese die Aufgaben der Bundeswahlleitung wieder abzugeben.

(12) Die Abwahl des Bundeswahlleiters ist durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit möglich.


§ 11
WAHLBERICHTERSTATTUNG


(1) Vor jeder Bundestagswahl wird eine öffentliche Ausschreibung für die Wahlberichterstattung am letzten Tag der kommenden Bundestagswahl abgehalten.

(2) Die Ausschreibung ist vom Bundeswahlleiter zwei Wochen vor der nächsten Bundestagswahl zu eröffnen.

(3) Bewerbungen sind dem Bundeswahlleiter persönlich zukommen zu lassen.

(4) Zulässig sind ausschließlich die Bewerbung von Medienaccounts.

(5) Die Bewerbungen müssen bis spätestens 3 Tage vor der Bundestagswahl beim Bundeswahlleiter eingehen.

(6) Der Bundeswahlleiter kann eine Bewerbung als unzulässig oder nicht fristgerecht abweisen, wenn diese nicht den Vorschriften aus den Absätzen 4 und 5 entspricht.

(7) Der Bundeswahlleiter entscheidet im Einklang mit seinen Stellvertretern über die Vergabe der Wahlberichterstattung.

(8) Bei mehreren Bewerbungen soll der Bundeswahlleiter nach Möglichkeit eine Zusammenarbeit verschiedener Medien ermöglichen, wenn diese einer Zusammenarbeit zustimmen. Er soll hierbei als Vermittler zwischen den Medien agieren.


§ 12
ORGANISATION DER BUNDESTAGSWAHL


(1) Die Bundestagswahl findet in regelmäßigen Abständen von 10 Wochen statt.

(2) Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet eine Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.

(3) Der Bundeswahlleiter eröffnet eine Woche vor jeder Bundestagswahl einen öffentlichen Thread "Listen für die XX. Bundestagswahl" und "Direktkandidaten für die XX. Bundestagswahl".

(4) Listen für die Bundestagswahl sind im dafür vorgesehenen Thread bis zum Tag vor Beginn der Bundestagswahl in Textform zu veröffentlichen. Verspätet eingereichte Listen werden nicht berücksichtigt. Zur Einreichung von Listen sind ausschließlich Parteien berechtigt; Listenvereinigungen mehrerer Parteien sind zulässig.

(5) Kandidaturen für die Direktmandate sind im dafür vorgesehenen Thread unter Nennung des Bundeslandes bis zum Tag vor Beginn der Bundestagswahl bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe ist ebenfalls mittzuteilen, ob die Person Kandidat einer Listen nach Absatz 4 oder unabhängiger Kandidat nach Absatz 7 ist. Verspätet eingereichte Kandidaturen werden nicht berücksichtigt.

(6) Eine Parteimitgliedschaft ist zur Kandidatur für eine Partei in einem Wahlkreis nicht nötig. Die Kandidatur für eine Partei muss bei parteifremden Personen vom Parteivorstand innerhalb der Frist nach Absatz 5 im Thread bestätigt werden. Das Direktmandat wird der unterstützenden Partei zugerechnet.

(7) Unabhängige Kandidaten können nur solche Kandidaten sein, die in der Legislaturperiode des Bundestages bis zum Wahltag keiner Partei angehörten. Sie dürfen sich in der Legislaturperiode nach der Wahl keiner Partei oder Fraktion anschließen.

(8) Es wird ein Wahlregister in Form einer Benutzergruppe geführt. Die Benutzergruppe wird 2 Wochen vor jeder Bundestagswahl geöffnet und mit Beginn der Wahl geschlossen. Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer dieser Benutzergruppe. Nach jeder Wahl werden alle Teilnehmer aus dem Wahlregister entfernt. In das Wahlregister kann nur eingetragen werden, wer mit seinem Account
1. mindestens 18 Sim-On-Beiträge verfasst hat,
2. in der letzten Legislaturperiode mindestens einen Beitrag in einem öffentlichen Sim-On-Forum verfasst hat und
3. seit mindestens 14 Tagen Mitglied der Simulation ist.
Beiträge, die in den Bereichen
1. "Vereinshaus",
2. "Sim-Off" oder
3. "Reale Themen"
gepostet wurden, zählen nicht als Sim-On Beiträge


§ 13
DIE BUNDESTAGSWAHL


(1) Die für das Ergebnis der Bundestagswahl maßgebliche Stimmenzahl einer Liste entspricht der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Zweitstimmen (Wählerstimmen) zuzüglich etwaiger Aktivitätsstimmen nach den Absätzen 3 bis 7.

(2) Die Administration kann bis zur Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses Wählerstimmen für ungültig erklären, wenn sie regelwidrig abgegeben wurden.

(3) Zur Berechnung der Aktivitätsstimmen werden

a. die Gesamtanzahl der eingebrachten Erstanträge, Änderungsanträge, Gegenanträge und Anfragen multipliziert mit 0,5 einer jeden Liste sowie

b. die Gesamtanzahl der bei Abstimmungen tatsächlich abgegebenen und der maximal möglichen abzugebenden Stimmen pro Liste

erfasst. Anträge und Verordnungen der Bundesregierung werden dabei derjenigen Liste zugeordnet, zu deren Partei die Leitung des antragstellenden bzw. verordnenden Ministeriums gehört. Gemeinsame Anträge und Verordnungen mehrerer Listen oder mehrerer Ministerien werden zu gleichen Bruchteilen den entsprechenden Listen zugerechnet.

(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Aktivitätsdaten sind durch das Bundestagspräsidium, ggf. mit Unterstützung des Bundeswahlleiters, zu erfassen und auf Anfrage eines Abgeordneten offenzulegen. Sie sind zudem ausnahmslos bei der offiziellen Verkündung des Wahlergebnisses der darauffolgenden Bundestagswahl offenzulegen.

(5) Die maximale Anzahl der Aktivitätsstimmen, die eine Liste für die Arbeit in der zurückliegenden Legislaturperiode erhalten kann, entspricht der Quadratwurzel ihrer Wählerstimmen.

(6) Für ihre Abstimmungsteilnahme im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Abstimmungsquote. Die Abstimmungsquote ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen geteilt durch die Anzahl der maximal möglichen abzugebenden Stimmen.

(7) Für ihre nach Absatz 3 erfassten Anträge, Verordnungen und Anfragen multipliziert mit 0,5 (im Folgenden zusammenfassend „Anträge“) im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Antragsquote. Die Antragsquote beträgt für die Liste mit den meisten Anträgen 1, für die übrigen Listen entspricht sie der Anzahl eigener Anträge geteilt durch die Anzahl der Anträge der antragsstärksten Liste.

(8) Das Ergebnis ist durch den Bundeswahlleiter und seine Stellvertreter, ggf. mit Unterstützung der technischen Administration, zu berechnen.


§ 13a
SITZZUTEILUNG


(1) Mitgliederzahl Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Mitgliedern und wird in einer personalisierten Verhältniswahl gewählt.

(2) Wahlkreise und Direktmandate Jedes simulierte Bundesland bildet einen Wahlkreis. In jedem Wahlkreis ist ein Direktmandat zu vergeben. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Steht nur eine Person zur Wahl erhält sie das Mandat, wenn sie mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen kann.

(3) Wahlhürde Bei Verteilung der Sitze auf die Listen werden nur Listen berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent im Wahlergebnis im Sinne des § 13 Absatz 1 erhalten haben.

(4) Subtraktionsprinzip Von der Gesamtzahl der Mitglieder nach Absatz 1 wird die Anzahl der Bewerber nach Absatz 8 Nummer 1 und 2 abgezogen.

(5) Sitzzuteilungsverfahren Die sich nach Absatz 4 ergebende Mandatszahl wird durch das Divisorverfahren mit Standardrundung von Sainte-Laguë/Schepers auf die Listen verteilt.

(6) Ausgleichsmandate Stehen einer Liste mehr Mandate nach Absatz 2 (Direktmandate) zu, als sie durch die Verteilung in Absatz 5 zugeteilt bekommt, wird die zu verteilende Mandatszahl nach Absatz 4 schrittweise unter Beachtung von Absatz 7 um jeweils ein Mandat erhöht und das Zuteilungsverfahren nach Absatz 5 damit erneut angewendet, bis alle Listen erstmals mindestens genauso viele Mandate erhalten, wie ihnen nach Absatz 2 (Direktmandate) zustehen.

(7) Ausgleichsobergrenze Das Ausgleichsverfahren nach Absatz 6 wird abgebrochen, sobald die Anzahl der Gesamtmandate nach Absatz 8 die Höchstzahl 20 erreicht hat.

(8) Mitglieder des Bundestages Der Bundestag besteht aus

1. den erfolgreichen unabhängigen Bewerber in den Wahlkreisen nach § 12 Absatz 7;

2. den erfolgreichen Bewerber für Listen in den Wahlkreisen, die nach Absatz 3 nicht für die Sitzverteilung auf Listen zu berücksichtigen sind;

3. den erfolgreichen Bewerber aller anderen Listen in den Wahlkreisen;

4. den Listenkandidaten der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Listen unter Beachtung der Listenreihenfolge in der Anzahl, die die Mandatszahl nach Absatz 5 i. V. m. Absatz 6 die Mandatszahl nach Absatz 2 jeweils übersteigt. Erfolgreiche Bewerber nach Nummer 3 werden bei der Zuteilung nicht berücksichtigt.


§ 14
LANDTAGSWAHLEN


(1) Die Legislaturperiode in den Bundesländern beträgt 10 Wochen.

(2) Der Bundeswahlleiter eröffnet eine Woche vor jeder Landtagswahl einen Thread "Listen für die XX. Wahl des Landtages".

(3) Listen für die Landtagswahlen sind im dafür vorgesehenen Thread bis zum Tag vor Beginn der Landtagswahl in Textform zu veröffentlichen. Verspätet eingereichte Listen werden nicht berücksichtigt. Unabhängige Listen sind zulässig. Es muss lediglich der Name der zur Wahl stehenden Liste genannt werden.

(4) Der Bundeswahlleiter ist für die fristgerechte Einleitung der Landtagswahlen und die offizielle Ergebnisverkündung zuständig. Er kann hierbei von einem seiner Stellvertreter unterstützt werden, oder diesen mit seinen Aufgaben betrauen.

(5) Pro Stimme bei der Landtagswahl erhält die jeweilige Liste einen Sitz. Die Mandate können während der Legislaturperiode unter den Mitgliedern der jeweiligen Landesparteien beliebig getauscht werden. Eine Mitteilung des Fraktionsvorsitzenden an das Präsidium ist hierbei obligatorisch. Kann ein Mandat nicht mehr besetzt werden, so bleibt dieses frei, kann aber jederzeit wieder besetzt werden. Die Mandate sind an die jeweiligen Listen gebunden, nicht an die Landtagsmitglieder selbst.[4]

(6) Mitglieder eines Bundeslandes, welche nicht dem Landtag angehören, besitzen alle Rechte eines Landtagsabgeordneten, abgesehen von der Möglichkeit einer Kandidatur für das Landtagspräsidium und der Möglichkeit an Wahlen und Abstimmungen im Landtag teilzunehmen.



§ 15
WAHL DES REGIERUNGSCHEFS IN DEN LÄNDERN


(1) Der Regierungschef in den Bundesländern wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Parteien gewählt.

(2) Der Vorschlag ist beim Parlamentspräsidium abzugeben.

(3) Geht beim Parlamentspräsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl des Landesparlaments kein Vorschlag ein, so wird eine offene Kandidaturphase mit anschließender Wahl eingeleitet.

(4) Bei Rücktritt des Ministerpräsidenten erfolgt eine Neuwahl nach den

Absätzen 1 bis 3. Der gewählte Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Legislaturperiode im Amt.



ABSCHNITT 4
BUNDESEBENE


§ 16
DER BUNDESTAG


(1) Das bisherige Bundestagspräsidium leitet die konstituierende Sitzung und lässt in dieser ein neues Bundestagspräsidium wählen. Sobald ein neuer Präsident oder ein neuer Stellvertreter die Wahl angenommen haben, endet die Amtszeit des bisherigen Präsidiums und die Amtsrechte und Pflichten gehen auf das neue Präsidium über. Leiten weder der bisherige Bundestagspräsident noch der bisherige Bundestagsvizepräsident binnen 48 Stunden ab Veröffentlichung des vorläufigen amtlichen Endergebnis die konstituierende Sitzung ein, so fällt das Recht zur Leitung der konstituierenden Sitzung dem Alterspräsidenten (MdB mit den meisten Tage durchgehend im Bundestag) zu. Der bisherige Bundestagspräsident oder Bundestagsvizepräsident können nicht gleichzeitig Alterspräsident sein. In einem solchen Falle fällt das Amt an jenes Mitglied des Bundestages, welches die nächstlängste Amtszeit innehat und kein Mitglied des bisherigen Präsidiums ist.

(2) Tritt ein Mitglied des Bundestages von seinem Mandat zurück, dann bleibt in den Fällen des § 13a Absatz 8 Nummer 1 und 2 das Mandat unbesetzt und in den Fällen Nummer 3 und 4 rückt der nächste Bewerber derjenigen Wahlliste, für die das Mitglied kandidiert hat, nach, sofern die Liste noch nicht erschöpft ist, andernfalls bleibt das Mandat unbesetzt.

(3) Mitglieder des Bundestages, die in einem Wahlkreis direkt gewählt wurden, verlieren ihr Mandat, wenn sie den Wahlkreis (Bundesland) wechseln.


§ 17
DER BUNDESRAT

(1) Die Stimmverteilung ergibt sich durch die abgegebenen Erststimmen bei jeder Bundestagswahl.

1 bis 8 Stimmabgaben: 3 Stimmen im Bundesrat

9 bis 14: 4 Stimmen im Bundesrat

Mehr als 14: 5 Stimmen im Bundesrat

(2) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Ein Vertreter eines Bundeslandes gibt die gesamten Stimmen für dieses Bundesland ab.

(3) Das Präsidium des Bundesrates besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten und dem zweiten Vizepräsidenten.

(3.1) Das Präsidium wechselt turnusgemäß alle 6 Wochen.

(3.2) Die Reihenfolge ist dabei wie folgt: NRW-Bayern-Thüringen-Hamburg.

(3.3) Die aktuelle Delegation des Landes schlägt aus ihrer Mitte einen Kandidaten für das jeweilige Amt vor.

(3.4) Die Kandidaten müssen vom Bundesrat bestätigt werden.

(3.5) Den Posten des ersten Vizepräsidenten besetzt das Land, welches im vorherigen Turnus den Präsidenten gestellt hat.

(3.6) Den Posten des zweiten Vizepräsidenten besetzt das Land, welches im nachfolgenden Turnus den Präsidenten stellen wird.

(3.7) Ein Bundesland kann, sofern keiner aus der Delegation für das Amt kandidieren möchte, im entsprechenden Turnus auf sein Amt verzichten. In diesem Fall übergeht die Besetzung des betreffenden Amtes auf das nächste Land über.

(4) Ist eine Neubesetzung erforderlich, so findet diese unverzüglich statt.

(5) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, abweichend von §9, mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen. Entscheidend sind nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Gesamtzahl der Stimmen des Bundesrats.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.


§ 18
DER BUNDESPRÄSIDENT


(1) Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt durch die gesamte Spielerschaft.

(2) Die Amtsdauer des Bundespräsidenten beträgt 12 Wochen.



ABSCHNITT 5
ARCHIVIERUNG UND RECHTSPRECHUNG


§ 19
ARCHIVIERUNG DER GESETZE


(1) Die Archivierung der Bundes- und Landesgesetze erfolgt im Wiki.

(2) Jene Partei, welche den Antrag in Bundestag oder Landesparlament eingebracht hat, ist zuständig für die Archivierung.

(3) Die Archivierung erfolgt nach Verkündung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten oder den zuständigen Regierungschef.

(4) Das Gesetz tritt erst mit Archivierung desselben in Kraft.

(5) Alle realen, nach dem 10. August 2020 in Deutschland beschlossenen Gesetze gelten nicht für diese Simulation.


§ 20
DAS OBERSTE GERICHT


(1) Das Oberste Gericht besteht aus zwei Kammern.

(2) Die Erste Kammer des Obersten Gerichts (Sim-On-Kammer) übernimmt alle Aufgaben 1. des Bundesverfassungsgerichtes, 2. der Landesverfassungsgerichtshöfe, 3. der ordentlichen Gerichtsbarkeit und 4. der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der ersten Kammer des Obersten Gerichtes gehören vier Richter an. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts (Sim-Off-Kammer) entscheidet über 1. die Einhaltung der Spielregeln, 2. Einsprüche gegen Entscheidungen der Moderation oder Administration und 3. weitere ihr durch die Spielregeln zugewiesenen Verfahren. Näheres regelt das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.



§ 20a
BESONDERE VORSCHRIFTEN ZU SIM-ON-KLAGEN


Eine Klage wegen formeller Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder den Landesverfassungen führt nicht zur Nichtigkeit einer Vorschrift, wenn sich die gerügten formellen Mängel ausschließlich beziehen auf:

1. das Zitiergebot aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG,

2. Verletzungen von im Grundgesetz oder den Landesverfassungen bezeichneten Fristen, die nicht durch ein in dieser Simulation beschlossenes Gesetz geändert wurden,

3. die Gegenzeichnung einer Vorschrift aus Artikel 58 Satz 1 GG oder

4. die fehlende Subdelegation nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 4 GG.



ABSCHNITT 6
ÄNDERUNG UND INKRAFTTRETEN


§ 21
ÄNDERUNG


(1) Eine Änderung ist für mindestens 5 Tage zur Debatte zu stellen. Anschließend folgt eine 3-tägige Abstimmung.

(2) Änderungen dieses Gesetzes erfolgen durch Beschluss der gesamten Spielerschaft mit absoluter Mehrheit.


§ 22
INKRAFTTRETEN


Dieses Gesetz tritt mit seiner Beschlussfassung in Kraft.

Novellierungen

Gültig

Urteile zu diesem Gesetz

Einzelnachweise

Voller Titel Inkrafttreten Antragssteller Kommentar
1. Antrag auf Änderung der Spielregeln 08.05.2020 Helmut Müller Richter am Obersten Gericht dürfen von nun an gleichzeitig auch dem Bundestag angehören. (vgl. § 5 Abs. 3)
4. Antrag auf Änderung der Spielregeln 25.05.2020 Arno Wiedmann Anstelle von 2 Richtern und 2 Ersatzrichtern gibt es fortan 4 Richter am Obersten Gericht (vgl. § 20 Abs. 3)
2. Antrag auf Änderung der Spielregeln 26.05.2020 Elke Kanis Die Kandidaturphase bei der Wahl des Bundespräsidenten wird in den Wahlgängen 2 und 3 auf 24 Stunden verkürzt. (vgl. § 8 Abs. 2)
5. Antrag auf Änderung der Spielregeln 22.06.2020 Daniel Zahl Die Anrechnung von Anträgen mit mehreren Fraktionen wird anteilig geregelt. (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1a)
Wahlsystem Wertung von Anträgen 09.07.2020 Elke Kanis Die genauen Arten der Anträge die zählen wurde beschlossen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1)
Änderungsvorraussetzungen 17.08.2020 Elke Kanis Die Länge der Debatten und Abstimmung für eine Änderung wurde festgelegt (vgl. § 21 Abs. 1)
Landtagswahl durch Bundeswahlleiter 17.08.2020 Elke Kanis Die Bundeswahlleiter wird zuständig für die Landtagswahlen (vgl. § 14)
Konstituierung des Bundestags 17.08.2020 Elke Kanis Der Bundestag wird durch den Alterspräsidenten konstituiert (vgl. § 16 Abs. 1)
Zusammensetzung des Bundesrats 18.08.2020 Elke Kanis Der Bundesrat wird neu zusammengesetzt (vgl. § 17 Abs. 1)
Bundeslandwechsel/auswahl 25.08.2020 Elke Kanis Das Einziehen in ein Bundesland wird geregelt (vgl. § 5b Abs. 4, 5)
Mehrheiten im Bundesrat 03.09.2020 Jan Friedländer Absolute Mehrheit im Bundesrat erforderlich
Erweiterung der Justiz 08.09.2020 Helmut Müller Zuständigkeit des OG auch für ordentliche und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Wertung von Verordnungen 27.10.2020 Nils Neuheimer Verordnungen zählen zur Aktivitätswertung hinzu
Aktivitätswertung 2.0 30.10.2020 Leo Stief Reformierte Aktivitätswertung zur Bundestagswahl
Likes und Dislikes Sim-Off 10.12.2020 Tom Schneider Likes und Dislikes sind fortan Sim-Off zu werten (vgl. § 3 Abs. 4)
Realistische Parteiendemokratie 13.12.2020 Leo Stief Listen für die Bundestagswahl können nur noch von Parteien eingereicht werden (vgl. §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 4 S. 3)
vDGB-Änderung mit absoluter Mehrheit 19.12.2020 Andreas Brandstätter Die Änderung des VDGBs kann nur noch mit absoluter statt einfacher Mehrheit erfolgen (vgl. § 21 Abs. 2)
Aktivitätspunkte für Beantwortung von Anfragen 10.01.2021 Nils Neuheimer Geringere Gewichtung von Anfragen in der Aktivitätswertung
Tolerierung von Formfehlern 18.01.2021 Andreas Brandstätter Die Missachtung bestimmter Formfehler führen nicht zur Nichtigkeit einer Vorschrift (vgl. § 20a)
Änderung zum Bundeswahlleiter 22.04.2021 Elke Kanis Die Aufgaben des Bundeswahlleiters, die Übernahme der Aufgaben und die Abwahl wurden genauer geregelt. (vgl. § 10 Abs. 7,11,12)
Einführung eines Doppelaccount-Registers 03.05.2021 Joachim Holler Ein Doppelaccount-Register wird im Wiki eingeführt. (vgl. § 2 Abs. 5, 6)
Änderung des §5b vDGB 25.08.2021 Elke Kanis Die Länder-Benutzergruppen wird der Bundeswahlleitung übertragen (vgl. §5b)
Änderung der Alterspräsidentenregelung 04.12.2021 Maximilian von Gröhn Änderung der Alterspräsidentenregelung: Das alte Präsidium leitet von nun an die konstituierende Sitzung des Bundestages (vgl. § 16 Abs. 1)
Aktivitätsstimmen der Fraktionen und Listen 13.12.2021 Elke Kanis Klarheit schaffen, dass alle Listen Aktivitätsstimmen erhalten und nicht nur Fraktionen (vgl. § 13)
Kompetenzen Bundeswahlleiter 22.12.2021 Elke Kanis Zuständigkeit des Bundeswahlleiters für Mod- und Adminwahlen (vgl. § 10 Nrn. 8 u. 9)
Gesetzesstichtag 23.01.2022 Matthias Linner Festlegung des Gesetzesstichtages (vgl. § 19 Absatz 5)
Verlust von Ämtern 24.01.2022 Elke Kanis Definition vom Verlust der Ämter (vgl. § 5a)
Einschränkungen für das Wahlregister 11.04.2022 Diogenes Hammerschmidt Einschränkungen für das Wahlregister (vgl. § 18 Abs. 8)
Gesetz zur Reform von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung 13.06.2022 Matthias Linner Neuordnung von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht; Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung
Gesetz zur weiteren Anpassung des vDeutschen Gesetzbuches und zur Anpassung von Vorschriften über die SimOff-Gerichtsbarkeit 13.07.2022 Irina Christ Verhinderung von Inaktivität für Konten, die ausschließlich für SimOff-Ämter verwendet werden.
Gesetz zur Änderung des vDeutschen Gesetzbuches (Aufgaben des Bundeswahlleiters) 08.08.2022 Lukas Kratzer Zusammenfassung der Aufgabe für Sim-Off-Wahlen des Bundeswahlleiters; Ernennung von bis zu zwei Stellvertretern
Änderung zur Inaktivitätsregelung 03.10.2022 Jan Friedländer Streichung des Inaktivitätskriteriums des Nichtverfassens eines Beitrages für 14 Tage (vgl. § 5a)
Änderung zur Wahl des Bundesratspräsidiums 01.12.2022 Jan-Lucas Goldhammer Änderung von einer allgemeinen Wahl zu einer Turnusregelung ähnlich wie im RL (vgl. § 17)
Festelgung der Ämterübersicht, Anpassung der Spielregeln 01.12.2022 Jan-Lucas Goldhammer Verbindliche Festlegung einer Übersicht, welche Ämter von welchen Accounts besetzt werden dürfen. Anpassung der §§2 und 5; Nebenaccounts dürfen Minister werden (vgl. §§ 2 und 5)
Regeländerung zu Mehrheiten bei Sim-Off-Wahlen 10.05.2023 Ryan Davis Regeländerung zu Mehrheiten bei Sim-Off-Wahlen
Regeländerung zur Auswahl des Bundeslandes 10.05.2023 Ryan Davis Regeländerung zur Auswahl des Bundeslandes
Regeländerung zur Ergänzung des §2 vDGB 02.08.2023 Samira Yasemin Ashfahdi Regeländerung zur Frist bei Wechsel des Hauptaccounts
  1. zur Auslegung siehe Urteil 6 BvT 4/21 des Obersten Gerichts
  2. zur Auslegung siehe Urteil 6 BvT 1/21 des Obersten Gerichts
  3. Betrifft: Bundeswahlleiter, Moderatoren, Wahl-Admins, Richter der Sim-Off-Kammer des Obersten Gerichts
  4. zur Auslegung siehe Beschluss 3 BvT 2/20 des Obersten Gerichts