Urteil 3 BvF 6/20

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Das Oberste Gericht entschied in seinem Urteil 3 BvF 6/20 vom 13.03.2021, dass § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.

Begründet wurde dies damit, dass die angegriffene Norm nicht mehr aufgrund der Generalklausel aus § 32 i.V.m. §§ 28 ff. IfSG hätte erlassen werden dürfen. Weiter verstoße die Norm gegen das Wesentlichkeitsprinzip und das grundgesetzliche Zitiergebot. Dazu sei sie vom falschen Verordnungsdelegaten erlassen worden und greife unverhältnismäßig in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein und verstoße zudem gegen das strafgesetzliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.


Verfahrensbeteiligte

Antragsteller Antragsgegenstand
Dr. Konrad Wolff § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


Urteil des Obersten Gerichtes

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Urteil - 3 BvF 6/20 - vom 13. März 2021


Einzelnachweise