Beschluss 3 BvR 2/20

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Das Oberste Gericht entschied in seinem Beschluss 3 BvR 2/20 vom 30.08.2020, dass die Verfassungsbeschwerde des Herrn von Wildungen unzulässig und daher zu verwerfen sei. Die beantragte einstweilige Anordnung wurde gegenstandslos. Ferner wurde eine Missbrauchsgebühr auf Grund des Missbrauchs der Verfassungsbeschwerde angedroht.

Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt seien, da sie sich gegen keine Verletzung der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt richtet.

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller Antragsgegner
Christian von Wildungen KUGEL


Urteil des Obersten Gerichtes

OBERSTES GERICHT
– 3 BvR 2/20 –

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn von Wildungen

gegen KUGEL

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Richtigstellung und Schadenersatz

hat das Oberste Gericht durch die Richter

Präsident Müller und

Kerstenbaum

am 30. August 2020 beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).


G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 und § 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist, da sie sich nicht gegen eine Verletzung seiner Grundrechte durch die öffentliche Gewalt richtet.

2. Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verstöße die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d S. 4 BVerfG abgesehen.


Müller | Kerstenbaum


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