Beschluss 3 BvR 1/20

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Das Oberste Gericht entschied in seinem Beschluss 3 BvR 1/20 vom 30.08.2022, dass die Verfassungsbeschwerde des Herrn von Wildungen unzulässig und daher zu verwerfen sei.

Begründet wurde dies damit, dass die Ernennung des Herrn Dr. Nohlen zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland trotz der Feststellung, der Wahlgang sei gescheitert, keine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers darstelle. Folglich sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig und somit zu verwerfen.


Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer Antragsgegenstand
Christian von Wildungen Ernennung des Herrn Dr. Nohlen zum Bundeskanzler


Urteil des Obersten Gerichtes

OBERSTES GERICHT
– 3 BvR 1/20 –

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des Herrn von Wildungen

gegen die Wahl des Herrn Dr. Nohlen zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

hat das Oberste Gericht durch die Richter

Präsident Müller,

Kerstenbaum,

am 30. August 2020 beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Wahl des Herrn Dr. Nohlen zu Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

Voraussetzung ist insoweit, dass sich der Beschwerdeführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und ihre Verfassungswidrigkeit im Einzelnen darlegt. Hierzu zählt auch die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). In Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 79, 292 <301>; 99, 84 <87>; BVerfGK 15, 570 <574>; stRspr).

Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern die Feststellung der Wahl des Herrn Dr. Nohlen zum Bundeskanzler trotz der Feststellung, er sei nicht zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden, seine Grundrechte verletzen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 S. 3 OGG abgesehen. Von § 93d Abs. 3 S. 2 wird angesichts dessen, dass die Anzahl der amtierenden Richter zwei beträgt diese entscheiden, abgewichen.

Müller | Kerstenbaum


Einzelnachweise