Urteil 6 BvT 4/21

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Das Oberste Gericht entschied in seinem Urteil 6 BvT 4/21 vom 21.02.2021, dass die Amtsenthebung der Bundeswahlleiterin Victoria Mechnachanov unzulässig war.

Begründet wurde dies damit, dass eine rückwirkende Gültigkeit von Beschlüssen durch die Administration unzulässig sei, wenn diese ergehen, um eine Sanktionierung zu ermöglichen. Die Enthebung eines Spielers aus einem Amt sei dazu keine mögliche Sanktionierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.


Verfahrensbeteiligte

Antragsteller Antragsgegner
Dr. Benedikt Dregger
Dr. Christian von Wildungen
Prof. Dr.Joachim Holler
Ricarda Fährmann
Kai Baum
Lando Miller
Prozessbevollmächtigte
Dr. Joachim Holler Prof. Dr. Benedikt Dregger


Urteil des Obersten Gerichtes

L e i t s ä t z e



zum Urteil des Sechsten Senats vom 19. Mai 2022



– 6 BvT 4/21 –


(Vereinbarkeit eines Parteiverbotsverfahrens mit dem vDeutschen Gesetzbuch)



  1. §§ 6 und 7 vDGB gewährleisten keine Sperrwirkung auf die Einleitung und das Führen eines Parteiverbotsverfahren nach Maßgabe des Artikels 21 II und III GG.
  2. Die Einleitung und das Führen eines Parteiverbotsverfahrens gegen eine politische Partei in der vBundesrepublik sind somit mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar.



OBERSTES GERICHT

– 6 BvT 4/21 –




IM NAMEN DES VOLKES


In dem Regelbeschwerdeverfahren


über


die Anträge,


  1. es der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Sanktionen bis zur Höhe von zehn Sanktionspunkten aufgegeben, es zu unterlassen, gegen die Partei Bund Unabhängiger Wähler ein Parteiverbotsverfahren voranzutreiben, sich hieran zu beteiligen oder sonst zu unterstützen.
  2. festzustellen, dass die Beschwerdegegner Rechte der Beschwerdeführer aus §§ 6, 7 vDGB verletzt haben, indem sie ein Parteiverbotsverfahren gegen die Partei Bund Unabhängiger Wähler durch Antragstellung im Bundesrat verletzt und/oder unmittelbar gefährdet haben,
  3. hilfsweise festzustellen, dass §§ 6, 7 vDGB dahin auszulegen sind, dass ein Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 II GG unzulässig ist,


s o w i e Antrag auf Richterablehnung



1. des Herrn Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen

2. des Herrn Dr. Benedikt Dregger


- Bevollmächtigter: Dr. Benedikt Dregger


gegen

  1. Prof. Dr. Joachim Holler als Ministerpräsident des Freistaats Bayern,
  2. Ricarda Fährmann als Ministerpräsident des Freistaats Thüringen,
  3. Kai Baum als Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen,
  4. Lando Miller als Ministerpräsident des Landes Niedersachsen,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Holler,


wegen: behaupteter Verletzung des vDeutschen Gesetzbuches durch Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens und zur Untersagung eines Parteiverbotsverfahrens gegen den Bund Unabhängiger Wähler (BUW) [jetzt: Freiheitliches Forum Deutschlands]


hat das Oberste Gericht – Sechster Senat –


unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter



Christ-Mazur,



Neuheimer



aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 06. Juli 2021 bis zum 27. Juli 2021 durch



Urteil



für Recht erkannt:


  1. Die Einleitung und das Betreiben eines Parteiverbotsverfahrens gegen den Bund Unabhängiger Wähler [das Freiheitliche Forum Deutschlands] ist mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar.
  2. Der Antrag, es der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Sanktionen bis zur Höhe von zehn Sanktionspunkten aufgegeben, es zu unterlassen, gegen die Partei Bund Unabhängiger Wähler ein Parteiverbotsverfahren voranzutreiben, sich hieran zu beteiligen oder sonst zu unterstützen, wird als unzulässig verworfen.
  3. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Geissler wird als unzulässig verworfen.


Von Rechts wegen!



G r ü n d e :



A.


I.


  1. Am 17. Juni 2021 beantragten der Freistaat Bayern, der Freistaat Thüringen, das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Niedersachsen im Bundesrat, ein Verfahren zur Feststellung des Bundes Unabhängiger Wähler [jetzt: Freiheitliches Forum Deutschlands] und zur Auflösung und zum Verbot dieser Partei, hilfsweise diese Partei von staatlicher Parteienfinanzierung auszuschließen, zu beantragen. Die Beantragung wurde durch Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2021 gebilligt.
  2. Tags darauf beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Obersten Gericht (IV.) und beantragte im Zuge der Regelbeschwerde, die Einleitung des Verfahrens (1.) zu untersagen und aufgrund dessen Sanktionen bis zur Höhe von zehn Strafpunkten nach Maßgabe des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik anzudrohen. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge im Zuge dieses Regelbeschwerdeverfahrens.


II.


Die Beschwerdeführerin hält die Anträge für zulässig und begründet. Die Beschwerdeführerin verwies auf das Fehlen der Erwähnung einer Möglichkeit eines Parteiverbotes im vDeutschen Gesetzbuch, dessen Anwendungsbereich durch § 1 vDGB statuiert worden sei. §§ 6 und 7 vDGB stellten eine abschließende Regelung hinsichtlich des Bestands politischer Parteien dar. Die Möglichkeit eines Parteiverbotes sei durch den vDGB-Geber nicht gewollt gewesen, womit sich ein Rückgriff Artikel 21 II und III GG verbiete und das durch den Bundesrat angestrebte Parteiverbotsverfahren somit regelwidrig sei. Ferner würde ein Parteiverbot drastisch und in unverhältnismäßiger Art und Weise in die Möglichkeit der Mitspieler*innen, ihre Auffassungen im Rahmen des simulierten politischen Meinungskampfes zu vertreten, eingreifen. Das vDeutsche Gesetzbuch und das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik seien zur Durchsetzung eines realistischen Spielverhaltens und des Bestands der simulierten freiheitlich-demokratischen Grundordnung vollkommen ausreichend.


III.


Die Beschwerdegegnerin hält die Anträge für unzulässig (a)) und unbegründet (b)).


a) Nach § 39 III OGG sei eine Regelbeschwerde nur zulässig, sofern der Rechtsweg nach § 6 OGG erschöpft ist. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft, da die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Parteiverbotsverfahren ihre Rechtsauffassung deutlich machen könne. Ferner fehle des der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Umstand, dass die bloße Einleitung eines Verfahrens keine Rechtsfolgen entfalte, an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse.


b) Dahingegen verbiete das vDeutsche Gesetzbuch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ein Parteiverbotsverfahren, dessen Erwähnung das vDeutsche Gesetzbuch entbehrt, nicht. Normenhierarchisch niedere Normen, darunter das Grundgesetz, dürften mit Blick auf ein Parteiverbotsverfahren, das den Regelungen des vDeutschen Gesetzbuches nicht zuwiderlaufe, somit angewandt werden. § 20 II vDGB schließe die Möglichkeit eines Parteiverbotsverfahrens in den Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtes als Gericht, dem die Aufgaben des vormaligen Bundesverfassungsgerichts zugewiesen worden seien, mit ein.


IV.


Der Bayerische Landtag hat schriftsätzlich nachfolgende beschlossene Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt am 27. Juni 2021 abgegeben:


"Der Landtag stellt fest, dass

(1) alle Mitspieler gem. §6 Abs. 1 vDGB das Recht besitzen, eine politische Partei zu gründen und daher auch sich in dieser zu organisieren.

(2) gem. §7 Abs. 1 vDGB jede Partei demokratisch organisiert sein und in regelmäßigen Abständen Wahlen der Parteiführung durchführen muss. Dies deckt sich mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 u. 2

(3) das vDeutsche Gesetzbuch in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz und den Gesetzen von Bund und Ländern steht

Da das vDGB das Verbot von Parteien nicht weiter spezifiziert, ist davon auszugehen, dass die Regelungen in Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG in Einklang mit dem vDGB angewandt werden können. Das Recht der Mitglieder, sich generell in einer Partei zu organisieren oder einer Partei beizutreten bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

(4) den Beschwerdeführern keine schwerwiegende Nachteile durch ein laufendes Parteiverbotsverfahren entsteht. Eine besondere Dringlichkeit der Sache liegt nicht vor.

(5) auf Grund der Personenidentität von Dr. Joachim Holler und Prof. Dr. Robert Geissler, letzterer als befangen anzusehen ist."


Der Landtag weist zudem daraufhin, dass ausschließlich öffentlich zugänglichen Quellen für den Beleg der Verfassungsfeindlichkeit dienen können."


V.


Andere zur Stellungnahme Berechtigte verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme.



VI.


Durch Beschluss des Obersten Gerichtes vom 20. Juni 2021 wurde eine einstweilige Anordnung abgelehnt, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt hat, inwieweit ihr durch Nichterlass der einstweiligen Anordnung schwere Nachteile entstünden.


VII.


Zwecks Einsicht näherer Einzelheiten wird durch das Gericht auf die Gerichtsakte verwiesen.



B.


Die Anträge sind zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). Das Richterablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen (IV.).



I.


Die Anträge der Beschwerdeführerin sind zulässig.


a) Nach § 20 II vDGB und § 39 I S 1 vDGB ist grundsätzlich jedermann berechtigt, die Vereinbarkeit einer Norm oder einer Handlung vor dem Obersten Gericht anzuzweifeln.


b) Die sich aus § 39 I S 2 vDGB ergebende Form- und Fristerfordernis wurde gewahrt.


c) Die Antragstellerin zweifelt die materielle Vereinbarkeit des angegriffenen Parteiverbotsverfahrens mit dem vDeutschen Gesetzbuch an. Dies indiziert das besondere objektive Klarstellungsinteresse der Beschwerdeführerin. Ein solches Interesse liegt schon dann vor, wenn sie von der Unvereinbarkeit der Norm bzw. der angegriffenen Handlung, vorliegend das Parteiverbotsverfahren gegen den Bundes Unabhängiger Wähler, mit höherrangigem Recht überzeugt ist (vgl. OGE 2, 2 <5>; 1, 59 <63>). Nach Auffassung des Gerichts ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein solches Klarstellungsinteresse ausreichend, um Antragsbefugnis rechtfertigen zu können (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 20. März 2021, Az.: 3 BvT 1/21).


d) Daneben handelt es sich bei dem angegriffenen Parteiverbotsverfahren nach § 3 II, § 3 III vDGB nicht um eine Sim-On zu behandelnde Angelegenheit, welche gemäß § 20 II vDGB keinen tauglichen Antragsgegenstand in einer Regelbeschwerde darstellen könnte. § 3 III vDGB regelt taxativ die Angelegenheiten des vDeutschen Gesetzbuches, die SimOn zu behandeln sind. Die Einleitung und das Vorantreiben eines Parteiverbotsverfahrens sind dieser Verstoßklasse nicht zuzuordnen.


e) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Rechtsweg erschöpft. Ein Regelbeschwerdeverfahren im Sinne des § 20 II vDGB i. V. m. §§ 39, 40 OGG vermögen in ihrem Ergebnis gänzlich andere Rechtsfolgen zu haben. Somit liegt ein Aliud vor. Eine geeignete Verfahrensart auf Grundlage anderweitiger normativer Vorschriften zur Klärung des vorliegenden Sachverhaltes ist für das Oberste Gericht dabei nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Rechtsweg im Sinne des § 39 III S 1 OGG erschöpft.


Nach diesen Maßstäben sind die Anträge zulässig.



II.


Die Anträge der Beschwerdeführerin zu 2. und 3. sind unbegründet. Die Einleitung und das Vorantreiben eines Parteiverbotsverfahrens ist mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar.


a) § 6 I vDGB gibt jeder mitspielenden Person das Recht, die Gründung einer politischen Partei zu initiieren beziehungsweise sich an einer solchen Parteigründung zu beteiligen. Dieses Recht wird durch § 6 II vDGB beschränkt. § 6 vDGB fasst den Ablauf von Parteigründungen somit in einen simulationsgerechten Rahmen. Aus § 7 vDGB ergeben sich wesentliche Grundsätze über die Regelung der Angelegenheiten der politischen Parteien in der vBundesrepublik.


b) §§ 6 und 7 vDGB machen hingegen keinerlei Angaben über jedwede Art und Weise der Beendigung des Bestands einer politischen Partei. Die theoretische Möglichkeit eines Parteiverbotes stellt hierbei keinerlei Ausnahme dar. §§ 6 und 7 vDGB treffen somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine taxative Regelung hinsichtlich der Beendigung des Bestands einer politischen Partei in der vBundesrepublik, die durch bloße Nichterwähnung eines Parteiverbotes ein solches ausschließt. Eine taxative Vorschrift liegt nicht vor, zumal der vDGB-Geber keinerlei Begrenzungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Art und Weise der Beendigung des Bestands einer politischen Partei in der vBundesrepublik vorgibt. Andernfalls wäre jeder Versuch, den Bestand einer politischen Partei - abgesehen von der Betätigungsfreiheit her zulässigen Selbstauflösung - zu beenden, von vorneherein regelwidrig. So liegt es hier jedoch nicht. Der vDGB-Geber hat erkennbar grundlegende Regularien über die Angelegenheiten der politischen Parteien in der vBundesrepublik festgelegt, jedoch keine taxative Regelung vorgenommen, die die Beendigung des Bestands politischer Parteien, ein Parteiverbot stellt eine Art und Weise, wie eine solche Bestandsbeendigung erfolgen kann, regelt.


c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der vDGB-Geber die Möglichkeit eines Parteiverbotes nicht bewusst ausgeschlossen. Vielmehr ist dem vDGB-Geber daran gelegen gewesen, eine größtmögliche Vielzahl an SimOn-Normen in die Gesamtheit aller Normen aufzunehmen. Das ergibt sich implizit schon aus der Festlegung des Geltungsbereiches für die Politiksimulation „vBundesrepublik“ (vgl. § 1 I und II vDGB). Das erfolgt auch durch § 20 I S 1 vDGB, das dem Obersten Gericht die Zuständigkeit von im realen Leben existierenden Institutionen der Judikative, darunter auch das Bundesverfassungsgericht, das für Parteiverbotsverfahren zuständig ist, überträgt.


d) Nach diesen Maßstäben ist die Regelungslücke so auszulegen, dass die Einleitung und das Durchführen eines Parteiverbotsverfahrens grundsätzlich für zulässig erachtet wird. Für dessen Durchführung gelten mit Blick auf behandelte Regelungslücken im vDeutschen Gesetzbuch rangniedere Normen in der Normenhierarchie entsprechend.


e) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Gericht der Auffassung, dass die Erklärung der Einleitung und des Führens eines Parteiverbotsverfahrens nicht mit der bisherigen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Das in dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2021 angeführte Urteil (vgl. OGE 2, 134) nimmt eindeutig Bezug auf die Gründung von Parteien (vgl. § 6 vDGB), für die Grundsätze taxativ geregelt sind, nicht jedoch auf die Beendigung des Bestehens politischer Parteien und kann somit für diese Entscheidung nicht analog angewandt werden.


f) Eine Einschränkung des politischen Diskurses und der Handlungsfreiheit politischer Parteien im Zuge der Politiksimulation ist durch das bloße Führen eines Parteiverbotsverfahrens nicht zu befürchten, da durch das Verfahren an sich keine Rechtsfolgen entfaltet werden.



III.


Mit der Nichtbegründetheit der Anträge zu 2. und 3. findet der Antrag zu 1. seine Erledigung.


IV.


Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Geissler ist als unzulässig zu verwerfen, da das Amtsverhältnis des Richters zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bereits seine Beendigung gefunden hat. Mit Beendigung des Amtsverhältnisses erledigt sich auch das Richterablehnungsgesuch.



V.


Obiter dictum ist das Nachfolgende anzumerken:


Das Gericht bestreitet nicht, dass ein gewisser Meinungspluralismus, der auch die politischen Ränder nicht entbehrt, durchaus von Nöten ist, damit eine möglichst realistische Simulation der vBundesrepublik zu Stande kommt. Dafür ist es jedoch geboten, dass eine möglichst große Anzahl an Elementen des Staatssystems der Bundesrepublik Deutschland seine Anwendung finden kann. Dem trägt das Gericht mit seiner Entscheidung insoweit Rechnung, als dass einerseits die Möglichkeit der Einleitung eines Verbotsverfahrens besteht, andererseits aber aufgrund des massiven Eingriffes in das Spielgeschehen durch das Erlass eines Parteiverbotes und des Eingriffes in die für den demokratischen Rechtsstaat unentbehrliche Betätigungsfreiheit der politischen Parteien als ein Bindeglied zwischen Bevölkerung und Staat mit gesetzlich anerkannter gesellschaftlicher Aufgabe selbstredend entsprechend hohe Anforderungen an ein Parteiverbot gestellt werden. Ein Parteiverbot im Sinne des Artikel 21 II GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaates gegenüber seine organisierten Feinde dar (BVerfGE 144, 20). Dabei kommt es darauf an, ob einerseits ein aktiv qualifiziertes, planvolles Agieren gegen die zentralen Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorliegt (vgl. Artikel 1, Artikel 20 und Artikel 79 III GG) und ob andererseits Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass eines der beiden in Artikel 1 und Artikel 20 genannten Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch ihr Agieren zu Falle gebracht beziehungsweise durch eine andere Verfassungsordnung, ein anderes Regierungssystem ersetzt werden können. Das Gericht wird sich im Rahmen einer eingehenden Überprüfung des durch den Bundesrat gestellten Verbotsantrages gegen das Freiheitliche Forum Deutschlands unter Berücksichtigung der, wie es das Prinzip der Funktionsweise eines demokratischen Rechtsstaates und der einschneidenden, in das Spiel in erheblichem Maße eingreifenden, Wirkung der Anwendung eines Parteiverbotes gegen eine politische Partei in der vBundesrepublik gebietet, eng zu fassenden Maßstäbe und Kriterien annehmen.


C.


Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.


Aufgrund von Befangenheit nicht an der Entscheidung beteiligt war Vizepräsident von Gierke.



Christ-Mazur | Neuheimer

Einzelnachweise