Urteil 6 BvT 2/21

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Das Oberste Gericht entschied in seinem Urteil 6 BvT 2/21 vom 14.04.2021, den Widerspruch gegen die Entscheidung der Moderation abzuweisen.

Begründet wurde dies damit, dass der Moderation bei der Entscheidung, gewisse Aussagen noch zu tolerieren oder schon zu tolerieren ein nicht nur geringer Ermessensspielraum zustehe. Das Oberste Gericht prüfe die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Moderation. Es sei jedoch bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit darauf beschränkt, offensichtlich fehlerhafte Entscheidungen der Moderation zu revidieren, bspw. wenn gewisse Umstände außer Acht oder objektiv falsch bewertet worden sind. Dies sei vorliegend nicht zu bejahren.


Verfahrensbeteiligte

Antragsteller Antragsgegner
Elias Jakob Lewerentz Moderation der vBundesrepublik
Prozessbevollmächtigte
Victoria Mechnachanov


Urteil des Obersten Gerichtes

OBERSTES GERICHT

– 6 BvT 2/21 –



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Verfahren
über

den Widerspruch,




des Herrn Elias Jakob Lewerentz



gegen den Beschluss der Moderation vom 7. März 2021



hat das Oberste Gericht – Sechser Senat –

unter Mitwirkung der Richterin



Präsident Brandstätter,


Vizepräsidentin Baumgärtner,


Müller,


Thälmann



aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 15. März bis 11. April 2021 durch



Urteil

für Recht erkannt:



Der Widerspruch wird abgewiesen.




G r ü n d e :



A.


I.




1. Der angegriffenen Entscheidung der Moderation geht eine Aussage der Mitspielerin Isabelle Yersin vom 7. März voraus, die an den Antragsteller gerichtet war und die wörtlich wie folgt lautete:


"Sie erinnern mich an ein Äffchen. Kein besonders starkes jedoch. Im Tierreich erledigt so etwas die Natur. Dem Tier Mensch scheint dies scheinbar nicht vergönnt zu sein. Wie tragisch. Quatschen Sie weiter! Ihr Wort bedeutet mir nichts. Lassen Sie mich meine Arbeit machen und halten Sie die Füße still. Sollte ich meine Amtsgeschäfte tatsächlich so grauenhaft führen, wie Sie es behaupten, weshalb höre ich nur ein lautes Geschrei eines mickrigen Geistes und sehe keine Taten?"



2. Daraufhin meldete der Antragsteller den Beitrag der Moderation, die noch am selben Tag folgende Entscheidung verkündete:

"Die Moderatorenkonferenz hat heute eine Beschwerde zu Äußerungen der Bundespräsidentin Isabelle Yersin erhalten. Elias Jakob Lewerentz hat sich zu Beginn gleich als befangen erklärt.


Die anderen Moderatoren haben beide unabhängig von einander, in den Wortmeldungen der Bundespräsidentin keine Beleidigungen bzw. Bedrohungen erkennen können. Sicherlich hat Frau Yersin eine unglückliche Wortwahl getroffen. Aber eine wörtliche Bedrohung und Beleidigung sehen wir als nicht gegeben.


Daher sehen die Moderatoren von einer Sanktion der betreffenden Person ab."




II.


Der Antragsteller hält den Widerspruch für zulässig und begründet.



1. Der Antrag sei zulässig.


Der Widerspruch beruhe auf § 43 OGG. Der Antragsteller sehe einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ModAdminG.



2. Der Antrag sei auch begründet.


a) Der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 ModAdminG (Trolling) begründe sich darin, dass die angegriffene Aussage von Frau Yersin bewusst darauf ausgelegt sei, den Ärger des Antragstellers hervorzurufen und einen Disput mit diesem anzuzetteln. Die Aussage könne auch als Drohung interpretiert werden, da Frau Yersin sozialdarwinistische-biologistische Positionen vertrete und offen mit dem Gedanken spiele, dass es schön wäre, wenn den Antragsteller "die Natur erledigen würde". Frau Yersin agiere wiederholt und absichtlich und verletze damit den ordnungsgemäßen Spielfluss bzw. eine angenehme Atmosphäre innerhalb der Community.


b) Der Antragsteller sieht in der Aussage von Frau Yersin auch eine Beleidigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 ModAdminG. Die Analogie zu einem Äffchen und dessen systematisch-biologistische Ausrottung sei grob ehrverletzend und beleidigend. Gleiches gelte für die Aussage "lautes Geschrei eines mickrigen Geistes".


c) Aufgrund der Verletzung der § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ModAdminG in Tateinheit und der weitreichenden Dimension der Ehrverletzung wiege der vorliegende Fall besonders schwer, weshalb die vom ModAdminG vorgesehene Maximalstrafe von acht Verwarnpunkten zu verhängen sei.




III.


Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet.



Der Tatbestand des Trollings sei nicht erfüllt, da bereits mehrere vergleichbare Vorfälle bereits erlebt habe und diese ebenso nicht bestraft hätte. Dazu sei die Äußerung von Frau Yersin einmalig gewesen.


Die Antragsgegnerin sieht auch keine direkte Beleidigung oder Bedrohung des Antragstellers. Eine Beleidigung sei zwar in entferntem Sinne erkennbar, jedoch für eine Sanktionierung nicht ausreichend. Es werde durch Frau Yersin lediglich eine Assoziation zu einem "Äffchen" aufgestellt. Die Formulierung sei bedacht gewählt worden und treffe den Antragsteller deshalb nicht direkt als Beleidigung.




IV.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vertieften Antragsteller und Antragsgegnerin ihre Standpunkte.



1. Die beanstandete Äußerung von Frau Yersin habe keinen humoristischen, sondern viel mehr grob ehrverletzenden Charakter. Die Äußerung ginge über ein zu vertretendes Maß an Provokation hinaus. Auch sei die Aussage nicht eine Provokation, die in einer spielüblichen Diskussion falle, da die Suggestion der Vernichtung des Antragstellers besonders schwer wiege. Aufgrund dieser Schwere des Vergehens, sei die Aussage nicht mehr als spielübliche oder gar humoristische Äußerung anzusehen.



2. a) Eine Beleidigung sei bei den getätigten Äußerungen nicht zu erkennen, da die Aussagen auch anderweitig ausgelegt werden könnten und es sich nicht eindeutig feststellen lasse, wie Frau Yersin diese gemeint hätte. Eine Verwarnung sei allenfalls gerechtfertigt, wenn vergleichbare Aussagen wiederholt getätigt würden und explizit auf eine bestimmte Person zielten. Die Aussagen seien zwar zu kritisieren, eine direkte Bedrohung des Antragstellers sei jedoch nicht zu erkennen.


b) Die beanstandete Aussage sei zum Teil ironisch und überspitzt verfasst. Ein beleidigender Charakter sei am ehesten noch bei der Aussage "mickriger Geist" festzustellen. Dennoch sei nicht jede Beleidigung sanktionierungswürdig, weshalb vorliegend von einer Sanktionierung abgesehen worden sei.





B.


Maßgeblich für das Urteil sind die Vorschriften des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2020.





C.


Der Antrag ist zulässig.



I.


Das Oberste Gericht ist gem. § 5 ModAdminG, § 38 Nr. 3 OGG für das Einspruchsverfahren gegen Sanktionen der Moderation oder Administration zuständig.




II.


Der Antragsteller ist dazu auch antragsberechtigt. Antragsberechtigt ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 OGG jedermann.




III.


Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, da er Einspruch gegen eine Sanktion der Moderation erhebt. Er zweifelt an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sanktion. Dies ist für die Indizierung der Antragsbefugnis im Einspruchsverfahren schon ausreichend, da ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht vonnöten ist.




IV.


Die Schriftform ist gewahrt. Ebenso gewahrt wurde die Frist aus § 17 Abs. 3 ModAdminG.





D.


Der Antrag ist nicht begründet.



I.


Das Oberste Gericht prüft im Einspruchsverfahren als Revisionsinstanz zu Administration und Moderation die formelle (1.) und materielle (2.) Vereinbarkeit von Sanktionen der Moderation oder Administration mit dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.




1. Die formelle Rechtmäßigkeit ist dann strittig, wenn die Zuständigkeit des Organs, das die Sanktionierung ausgesprochen hat, fraglich erscheint oder Verfahrensvorschriften aus dem ModAdminG, wie der Ausschluss Befangener von der Entscheidung oder unterlassene Begründungen oder Anhörungen, möglicherweise missachtet wurden.


2. Das Oberste Gericht prüft im Einspruchsverfahren auch die materielle Vereinbarkeit angegriffener Sanktionen mit den Spielregeln. Diese ist dann strittig, wenn es aus objektiver Sicht möglich erscheint, dass das sanktionierende Organ bei der Bewertung einer Handlung oder Unterlassung bestimmte Umstände offensichtlich falsch interpretiert oder außer Acht gelassen hat.


a) Das Oberste Gericht ist dabei bei der materiellen Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, offensichtlich mangelhafte Entscheidungen zu revidieren und dahingehend ggf. eine eigene Strafe festzusetzen. Davon unberührt zu bleiben hat jedoch ein gewisser und auch nicht nur geringer Ermessensspielraum, insbesondere der Moderation, welche im Grund genommen ohne bindende Vorgaben entscheiden kann, gewisse Aussagen noch zu tolerieren oder schon zu sanktionieren. Dieser Entscheidungsspielraum ergibt sich schon aus § 23 ModAdminG und muss erst Recht für Sanktionen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ModAdminG gelten, da es diesbezüglich anhand objektiver Kriterien nur schwer beurteilbar ist, ob eine Aussage schon als Trolling oder Beleidigung gewertet werden kann oder noch zu tolerieren ist. Diese Beurteilung obliegt grundsätzlich der Moderation, was sich auch darin begründet, dass die Moderation als von der gesamten Spielerschaft gewähltes Organ mit dem hierfür notwendigen Vertrauen der Spielerschaft und der entsprechenden demokratischen Legitimation ausgestattet ist.



b) aa) Insoweit ist es nicht Aufgabe des Obersten Gerichts, der Moderation eine bestimmte "Linie" vorzugeben, nach welcher sie Sanktionen zu verhängen hat oder eben nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Oberste Gericht grundsätzlich ausgesprochene oder unterlassene Sanktionen hinzunehmen hat. Es ist jedoch bei der materiellen Prüfung darauf beschränkt, festzustellen, ob die Moderation bei einer Entscheidung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn gewisse Umstände teilweise oder vollständig außer Acht gelassen oder objektiv falsch oder sehr wahrscheinlich falsch bewertet worden sind. Dahingehend müssen Entscheidungen der Moderation im Bezug auf Beleidigungen (1) oder Trolling (2) zumindest auf objektiv zurückführbaren Feststellungen beruhen.


(1) (a) Als Beleidigung ist dabei objektiv eine Aussage zu werten, die in ihrem Kern darauf abzielt, die Ehre einer anderen Person anzugreifen. Üblicherweise erfolgt dies durch Beschimpfungen. Ob eine Aussage jedoch tatsächlich als Beleidigung zu werten ist, kommt regelmäßig auch auf die kontextuelle Gesamtdynamik an, in der die streitgegenständliche Aussage gefallen ist. Insbesondere kann eine möglicherweise beleidigende Äußerung dann nicht sanktionierungswürdig sein, wenn sie als Reaktion auf eine schon provozierende Aussage oder im Kontext einer heftigen Diskussion erfolgt ist und nicht besonders schwer wiegt. Die Ehrverletzung muss dabei grundsätzlich auch auf die Person hinter dem SimOn-Charakter abzielen, oder jedenfalls so schwer wiegen, dass ein Durchschlag in das SimOff-Feld möglich erscheint. Ein reiner und nicht schwerwiegender Angriff des SimOn-Charakters ist regelmäßig nicht als Beleidigung im Sinne des ModAdminG zu werten.


(b) Gem. § 11 ModAdminG ist eine "innerhalb einer simulationsausschließlichen Situation vorgenommene Provokation, Überspitzung oder Verwendung sonstiger Mittel der politischen Kommunikation" nicht als Beleidigung anzusehen, "soweit sie nach Art, Ausmaß und Häufigkeit nicht spielbeherrschend ist oder darauf abzielt, bewusste Empörung hervorzurufen". Soweit eine Beleidigung also nicht zweifelsfrei als solche einzustufen ist, ist die Möglichkeit einer Sanktionierung nur dann eröffnet, wenn die fragliche Äußerung bewusst darauf abzielt Empörung hervorzurufen, oder nach Art, Ausmaß und Häufigkeit nicht spielbeherrschend ist. Während die bewusste Hervorrufung von Empörung noch aufgrund objektiver Kriterien beurteilbar ist, gestalten sich insbesondere die Begriffe "Art" und "Ausmaß" als sehr abstrakt und praktisch wenig relevant. Nach Art und Ausmaß spielbeherrschenden Charakter haben üblicherweise nur solche Provokationen/Überspitzungen, die ohnehin schon als Beleidigung klassifiziert werden können, beispielsweise wenn sie besonders schwer wiegen. Von Relevanz kann jedoch das Kriterium der "Häufigkeit" sein. So können bestimmte noch nicht als Beleidigung zu wertende Aussagen einer Person in Einzelfällen noch toleriert werden, während bei mehrfachen grenzwertigen Aussagen eine Sanktionierung zweckmäßig erscheint.


(2) (a) Schwieriger gestaltet sich eine objektive Einstufung eines Verhaltens als Trolling, da der Begriff keiner einschlägigen Definition zugänglich ist. Grundsätzlich ist als Trolling das Verfassen provokanter, aber noch nicht beleidigender Nachrichten einzustufen, die den Adressaten der Aussage empören, herausfordern oder zu einer Reaktion zwingen sollen. Weitere Merkmale können sein, dass das möglicherweise als Trolling einzustufende Verhalten absichtlich, wiederholt und schädlich ist und durch Verletzung der Community-Regeln versucht, interne Konflikte zu provozieren.


(b) (aa) Nach § 9 ModAdminG sind als Trolling "humoristische Anspielungen und Äußerungen" nicht anzusehen, "soweit sie nach Art, Ausmaß und Häufigkeit nicht spielbeherrschend sind oder darauf abzielen, bewusste Empörung hervorzurufen, nicht anzusehen." Wie bereits oben dargestellt erscheint auch hier insbesondere das Kriterium der "Häufigkeit" relevant. Dies gilt im Falle des Trollings insbesondere, da als Trolling üblicherweise wiederholtes, provozierendes und den Spielfluss störendes Verhalten angesehen wird. Einzelne Beiträge sind daher im Grund genommen nicht als Trolling zu werten, auch wenn sich dies jedoch aus der Dynamik vorangegangener, auch nicht zwingend am gleichen Ort verfasster Nachrichten ergeben kann.


(bb) Abstrakt ist auch der Begriff der "humoristischen Anspielung oder Äußerung". Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bestimmte Aussage von einigen noch als lustig empfunden werden kann, während er für andere nervig, überflüssig oder gar verletzend wirken kann. Bei der Beurteilung, ob eine Aussage noch als humoristisch anzusehen ist, hat die Moderation ebenso einen weitreichenden Ermessensspielraum, der seine Grenze jedoch dort findet, wo humoristische Anspielungen auf Kosten von einzelnen Mitspielern getätigt werden, welche diese ggf. als kränkend oder verletzend empfinden könnten. Bei dieser Beurteilung ist, soweit möglich, auch der Charakter des Adressaten der streitgegenständlichen Aussage selbst zu berücksichtigen. So kann eine gewisse humoristische und mitunter auch leicht provozierende Anspielung gegenüber bestimmten Personen noch im Rahmen des Erlaubten sein, beispielsweise wenn von dem Adressaten bekannt ist, dass dieser selbst zur Tätigung solcher Aussagen neigt oder auf diese üblicherweise schlagfertig reagiert, während dieselbe Aussage gegenüber anderen Personen schon sanktionierungswürdig sein kann. Dies scheint insbesondere dann der Fall zu sein, wenn über die charakterliche Prägung des Adressaten der Aussage nur wenig bekannt, oder eben bekannt ist, dass dieser durch ähnliche Aussagen üblicherweise gekränkt wird oder sich persönlich angegriffen fühlt.



bb) Weiter hat das Oberste Gericht im Einspruchsverfahren bei der Beurteilung, ob die Moderation die Grenzen des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraumes eingehalten hat auch zu berücksichtigen, ob sich die Moderation hinreichend intensiv mit der angegriffenen Sanktion beschäftigt hat. Ein Indiz dafür, dass sich die Moderation nicht tiefgreifend genug mit ihrer Entscheidung auseinandergesetzt hat kann auch eine unterlassene oder offensichtlich unzureichende Begründung einer Sanktion oder unterlassenen Sanktion oder eine unzureichende Beantwortung von geeigneten Fragen im Zuge der mündlichen Verhandlung sein. Stellt das Oberste Gericht fest, dass die Moderation sich nicht hinreichend tief mit der Entscheidung und deren Gründe befasst hat, so ist regelmäßig von einem nur eingeschränkten Entscheidungsspielraum der Moderation auszugehen, was in einer umfassenderen Prüfungskompetenz des Obersten Gerichts selbst resultiert.



cc) (1) Dazu hat das Oberste Gericht bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen, ob eine grundlegende Stringenz der Entscheidung der Moderation im Hinblick auf vorangegangene Entscheidungen zu erkennen ist. Aufgrund von bereits ausgesprochenen oder eben unterlassener Sanktionen durch die Moderation, müssen schließlich auch die Mitspieler davon ausgehen können, dass gewisses Verhalten noch toleriert bzw. schon sanktioniert wird.


(2) Die Moderation ist dabei jedoch in begrenztem Maße auch frei, von ihrer bisherigen Linie hinsichtlich der Sanktionierungen abzukehren. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die personelle Zusammensetzung der Moderation ändert. Jedoch haben die Entscheidungen unter Berücksichtigung vergangener Entscheidungen so gefällt zu werden, dass diese dem Prinzip der Rechtssicherheit nicht grundsätzlich entgegenstehen. Dazu sind solche nicht der üblichen Entscheidungslinie der Moderation entsprechenden Entscheidungen gesondert bzw. besonders nachvollziehbar zu begründen.


(3) Insbesondere unzulässig sind nicht stringente Entscheidungen gegenüber einzelnen Personen. Soweit der Verdacht besteht, eine Aussage wird aufgrund der hinter ihr stehenden Person anders bewertet als objektiv ersichtlich, so erscheint eine fundierte Begründung der Entscheidung der Moderation umso notwendiger. Zwar kann bei der Entscheidung auch das vorangegangene allgemeine Verhalten jener Person gegenüber anderen Mitspielern als Argument für oder wider einer Sanktionierung dienen, jedoch ist dieses nur gering zu gewichten und es darf nicht einen wesentlichen Entscheidungsgrund darstellen.



3. Insgesamt prüft das Oberste Gericht im Einspruchsverfahren dabei die angegriffene Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit den Spielregeln vollumfänglich. Es ist nicht auf die Rügen des Antragstellers beschränkt.



II.


Nach diesen Maßgaben ist der Antrag nicht begründet. Er verstößt weder formell (1.) noch materiell (2.) gegen die Spielregeln.



1. Zweifel an der formellen Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit den Spielregeln der Antragsgegnerin werden durch den Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.



2. Auch im materiellen Sinne verstößt die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht gegen geltende Vorschriften aus dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik. Die Antragsgegnerin hat ihren Ermessensspielraum nicht dadurch überschritten, dass sie die angegriffenen Aussagen nicht wegen Beleidigung (a) oder Trolling (b) sanktioniert hat.


a) Eine zweifellos sanktionierungswürdige Beleidigung ist in den Aussagen von Frau Yersin nicht ersichtlich. Weder bei der Beurteilung der Analogie zu einem Äffchen, welches im Tierreich erledigt werden würde (aa), noch bei der Bezeichnung des Antragstellers als "mickrigen Geist" (bb) hat die Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten.


aa) Bei der Aussage "Sie erinnern mich an ein Äffchen. Kein besonders starkes jedoch. Im Tierreich erledigt so etwas die Natur" ist keine Beleidigung im engeren Sinne zu erkennen. Soweit erkennbar, zielt die Aussage auch ausschließlich auf den SimOn-Charakter ab. Insoweit handelt es sich bei der beanstandeten Aussage auch um eine im Zuge einer simulationsausschließlichen Situation vorgenommene Provokation bzw. Überspitzung i.S.d. § 11 ModAdminG. Entlastend wirkt zudem, dass es sich um eine einmalige Aussage bzw. Ausfälligkeit handelt. Insoweit ist auch das Ausmaß der Aussage noch nicht zweifelsfrei so beträchtlich, als dass eine Sanktionierung unstrittig angezeigt wäre. Zwar ist die Vernichtung des Antragstellers bzw. seines SimOn-Charakters von nicht nur unwesentlichem Gewicht, jedoch kann eine solche Aussage noch hinzunehmen sein, soweit es sich um eine einmalige Aussage handelt, wie es vorliegend der Fall ist. Auch ist ein nicht hinreichendes Auseinandersetzen der Antragsgegnerin mit der Sache ist vorliegend nicht zu bejahen. Aus den Aussagen der mündlichen Verhandlung der Antragsgegnerin ist erkennbar, dass sie sich mit den Gründen für ihre Entscheidung auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage die beanstandete Entscheidung gefällt hat. Insoweit ist der Ermessensspielraum der Moderation hinsichtlich der genannten Aussage vorliegend nicht überschritten worden und die Entscheidung der Antragsgegnerin somit hinzunehmen.


bb) Auch hinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin als "mickrigen Geist" bestehen keine durchgreifenden Gründe für eine Überstimmung der Entscheidung der Antragsgegnerin. Bezüglich der Sim-On-Charakteristik der Aussage sei auf die obigen Ausführungen des Senates verwiesen. Auch hier handelt es sich um eine einmalige Aussage. Zwar ist die angegriffene Aussage als beleidigende und ergo ehrverletzende Äußerung zu werten, wie die Antragsgegnerin richtig feststellt, jedoch bedarf es, um einen Durchlag in das SimOff anzunehmen, eine Beleidigung von zumindest erheblichem Gewicht. Dabei ist der Verzicht auf eine Sanktionierung der getätigte Aussage auch hinsichtlich der Gesamtdynamik zu rechtfertigen. Der Antragsteller selbst tätigt nämlich im Vorfeld die Aussage "Wie kleingeistig kann man als Bundespräsidentin eigentlich werden?". Nachdem es sich bei der Aussage von Frau Yersin um eine Replizierung auf ebendiese Aussage handelt, hat dieser Umstand mildernden Charakter, weshalb auch hierbei die Grenze des Ermessensspielraumes der Antragsgegnerin nicht dadurch überschritten wurde, dass man trotz des beleidigenden Charakters der Aussage auf eine Sanktionierung verzichtet hat.



b) Dazu ist auch der Tatbestand des Trollings nicht so eindeutig erfüllt, als dass ein Überschreiten des Ermessensspielraumes der Antragsgegnerin ersichtlich wäre. Zwar mögen die Aussagen von Frau Yersin bewusst darauf ausgelegt sein, Ärger hervorzurufen und den Antragsteller zu einer Reaktion zu zwingen, jedoch sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, die Entscheidung der Antragsgegnerin zu überstimmen.


aa) Dagegen spricht schon, dass es sich bei den getätigten Aussagen um einmalige Aussagen handelte. Weder hat Frau Yersin den Antragsteller mehrmals gezielt provoziert oder herausgefordert, noch scheint dies bezüglich anderer Mitspieler der Fall gewesen zu sein. Jedenfalls wird dies vom Antragsteller nicht dargelegt. Zwar tätigte Frau Yersin im Vorfeld der angegriffenen Aussagen dem Antragsteller gegenüber bereits die Aussage "Und ich [finde] einen aggressiven Querulanten mehr als abstoßend.", jedoch repliziert der Antragsteller darauf in einer ähnlich deutlichen, wenngleich auch nicht persönlich werdenden Art auf diese Aussage und fordert seinerseits Frau Yersin zu einer Antwort auf. Insgesamt ist aber kein mehrfaches möglicherweise sanktionierungswürdiges Verhalten von Frau Yersin ersichtlich.


bb) Überschritten ist jedoch jedenfalls der Rahmen einer humoristischen Anspielung oder Äußerung. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Aussagen seien noch als humoristisch zu werten, so ist diese Behauptung als unstatthaft zurückzuweisen. Zumindest mit der Aussage, dass "im Tierreich [...] so etwas die Natur [erledigt]", entbehrt jeglicher humoristischen Grundlage, da hier direkt die Tötung des Adressaten der Aussage in den Raum gestellt wird, wodurch ein allgemein zu beachtender Rahmen im Sinne einer humoristischen Aussage überschritten ist, wenngleich eine solche Aussage für einige Mitspieler noch als Humor bzw. "schwarzer" Humor durchgehen könnte. Im Sinne eines respektvollen Miteinanders ist eine solche Aussage dennoch nicht mehr als humoristisch zu werten.


cc) Soweit der Antragsteller behauptet, Frau Yersin hätte mit ihren Aussagen einen ordentlichen Spielfluss gestört, so legt er dies nicht hinreichend substantiiert dar. Als eine den Spielfluss störende Aussage sind grundsätzlich solche zu klassifizieren, die vollkommen aus dem Zusammenhang des Gesprächs gerissen sind oder die keinerlei Zusammenhang zum ursprünglichen Inhalt des Threads aufweisen können. Da die Aussage von Frau Yersin eine direkte Antwort auf eine Aussage des Antragstellers ist und auch auf diese Bezug nimmt, wurde der Spielfluss offensichtlich nicht gestört.


dd) Zwar mag es sein, dass die Aussagen von Frau Yersin, wie vom Antragsteller behauptet, "eine angenehme Atmosphäre innerhalb der Community" störe, jedoch resultiert dies noch nicht zwingend in einer Einstufung als Trolling. Es wird zwar richtig festgestellt, dass Trolle normalerweise auch darauf abzielen die Atmosphäre einer Community zu stören oder dieser zu schädigen, jedoch erfolgt dies im Normalfall durch wiederholte Provokationen, themenfremde Beiträge oder Ähnlichem, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Auch nicht hinreichend zu belegen und nicht hinreichend dargelegt worden ist, ob Frau Yersin mit den hier angegriffenen Aussagen überhaupt der Atmosphäre in der Simulation überhaupt allgemein geschadet hat - viel mehr wurde lediglich die Atmosphäre zwischen den Gesprächspartnern und/oder beteiligten Dritten geschädigt, nicht jedoch jene der Community als ganze. Hierbei wäre möglicherweise noch zu berücksichtigen, ob Frau Yersin mit der gesamten Aktion der Nichternennung von Tom Schneider der Atmosphäre geschadet hat, jedoch ist die Prüfung dieses Umstandes nicht Umfang dieser Klage, da dies weder Umfang der Entscheidung der Antragsgegnerin noch des Sachvortrages des Antragstellers war.


ee) In der Abwägung überwiegen schließlich die Gründe nicht, die dafür sprechen könnten, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Ermessensspielraumes überschritten hätte. Zwar scheinen einige wenige Merkmale gegeben zu sein, die die angegriffenen Aussagen als Trolling rechtfertigen könnten, jedoch trägt die Antragsgegnerin auch valide Argumente dem zuwider vor. Insbesondere die Einmaligkeit der Aussagen bzw. der von Frau Yersin ausgehenden Auffälligkeiten und der fehlende Vortrag, warum die Aussage von Frau Yersin den ordentlichen Spielfluss gestört hätte.



c) Weitere Verletzungen von Normen aus den Spielregeln durch die angegriffenen Aussagen von Frau Yersin sind nicht ersichtlich und wurden durch den Antragsteller auch nicht geltend gemacht.




E.


Die Entscheidung erging einstimmig.



Die Entscheidung ist unanfechtbar.




Brandstätter | Baumgärtner | Müller | Thälmann

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