Doppelaccountregister
Version vom 17. Februar 2023, 13:22 Uhr von Katharina von Habsburg (Diskussion | Beiträge)
Nach § 2 Abs. 6 vDGB muss jeder, der einen Zweitaccount anlegt, der kein Medienaccount ist, sich in folgendes Doppelaccount-Register eintragen: