Doppelaccountregister
Version vom 8. Februar 2024, 14:40 Uhr von Christian von Wildungen (Diskussion | Beiträge)
Nach § 2 Abs. 6 vDGB muss jeder, der einen Zweitaccount anlegt, der kein Medienaccount ist, sich in folgendes Doppelaccount-Register eintragen: