Doppelaccountregister
Version vom 3. Mai 2022, 15:20 Uhr von Joachim Helle (Diskussion | Beiträge)
Nach § 2 Abs. 6 vDGB muss jeder, der einen Zweitaccount anlegt, der kein Medienaccount ist, sich in folgendes Doppelaccount-Register eintragen:
Nach § 2 Abs. 6 vDGB muss jeder, der einen Zweitaccount anlegt, der kein Medienaccount ist, sich in folgendes Doppelaccount-Register eintragen: