Doppelaccountregister
Version vom 14. November 2021, 01:10 Uhr von Theodor Leybrock (Diskussion | Beiträge)
Nach § 2 Abs. 6 vDGB muss jeder, der einen Zweitaccount anlegt, der kein Medienaccount ist, sich in folgendes Doppelaccount-Register eintragen: