Oberstes Gericht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki - vBundesrepublik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 346: Zeile 346:
 
| Die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin war unzulässig, da die Rechtsgrundlage für die Sanktionierung nicht rückwirkend geschaffen werden konnte. Dazu fehlte es den Antragsgegnern zu 1. und 2. an der Befugnis zur Durchführung einer Amtsenthebung.
 
| Die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin war unzulässig, da die Rechtsgrundlage für die Sanktionierung nicht rückwirkend geschaffen werden konnte. Dazu fehlte es den Antragsgegnern zu 1. und 2. an der Befugnis zur Durchführung einer Amtsenthebung.
 
| [https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/1697-6-bvt-1-21-einspruch-v-mechnachanov-die-moderation-und-administration-von-vbunde/&postID=19638#post19638 6 BvT 1/21]
 
| [https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/1697-6-bvt-1-21-einspruch-v-mechnachanov-die-moderation-und-administration-von-vbunde/&postID=19638#post19638 6 BvT 1/21]
 +
|-
 +
| [[Urteil 4 BvT 1/21|— 4 BvT 1/21 —]]
 +
| 2. März 2021
 +
| [[Felix Neuheimer]]
 +
| [[Mijat Russ]]
 +
| Die Anträge werden abgewiesen. In der Abwägung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Klägers und dem Recht auf freue Meinungsäußerung des Beklagten, überwiegt letzteres. Der Kläger kann entsprechend keinen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten erwirken.
 +
| [https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/1723-4-bvt-1-21-f-neuheimer-m-russ/&postID=20240#post20240 4 BvT 1/21]
 
|-
 
|-
 
|}
 
|}

Version vom 2. März 2021, 23:26 Uhr

Oberstes Gericht
— OG —
Logo Sitz des Obersten Gerichtes
Logo Sitz des Obersten Gerichtes
Basisdaten
Sitz: Karlsruhe
Aktuelle Legislaturperiode
Vorsitz: Präsident des Obersten Gerichts
Dr. Viktoria Christ-Mazur
Website
www.oberstes-gericht.de

Das Oberste Gericht (kurz OG) ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Karlsruhe. Es ersetzt das Bundesverfassungsgericht sowie die Landesverfassungsgerichtshöfe. Das Oberste Gericht besteht aus 4 Richtern, die jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Der aktuelle Präsident des Obersten Gerichts ist Viktoria Christ-Mazur.


Richter am Obersten Gericht

Liste der momentanen Richter am Obersten Gericht, mit Angabe des Organs, durch die sie gewählt wurden (BT-Bundestag und BR-Bundesrat):

Organisation

Registerzeichen

Um die Verfahrensarten gemäß des Gesetzes über das Oberste Gericht zu unterscheiden, führt das Oberste Gericht entsprechende Registerzeichen.

Verfahrenskürzel Beschreibung des Verfahrens Rechtsgrundlage
BvA Verwirkung von Grundrechten § 6 Nr. 1 OGG bzw. Art. 18 GG
BvB Feststellung der Verfassungswidrigkeit bei Parteien Art. 21 Abs. 2 GG
BvC Wahlprüfungsbeschwerden Art. 41 Abs. 2 GG
BvD Bundespräsidentenanklage § 6 Nr. 4 OGG bzw. Art. 61 GG
BvE Organstreitverfahren § 6 Nr. 5 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
BvF abstrakte Normenkontrolle § 6 Nr. 6 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
BvG Bund-Länder-Streitigkeiten § 6 Nr. 7 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, Art. 84 Abs. 4 S. 2 GG
BvH Andere Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern § 6 Nr. 8 OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG
BvJ Anklage von Richtern Art. 98 Abs. 2, 5 GG)1
BvK Landesverfassungsstreitigkeiten (ehemals Schl.-Holst.) § 6 Nr. 10 OGG bzw. Art. 99 GG
BvL konkrete Normenkontrolle § 6 Nr. 11 OGG bzw. Art. 100 Abs. 1 GG
BvM Überprüfung von Völkerrecht als Bundesrecht § 6 Nr. 12 OGG bzw. Art. 100 Abs. 2 GG
BvN Auslegung des Grundgesetzes nach landesverfassungsgerichtlicher Vorlage Art. 100 Abs. 3 GG1
BvO Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts als Bundesrecht § 6 Nr. 14 OGG bzw. Art. 126 GG
BvP anderweitig zugewiesene Verfahren durch Bundesgesetz § 6 Nr. 15 OGG bzw. Art. 93 Abs. 3 GG
BvQ einstweilige Anordnungen § 15 OGG
BvR Verfassungsbeschwerden § 6 Nr. 8a OGG bzw. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b GG
BvT Sonstige Verfahren
PBvS Beendigung des Richteramtes am BVerfG § 105 BVerfGG a. F.1
PBvU Plenarentscheidung § 16 BVerfGG a. F.1
PBvV Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts § 97 BVerfGG a. F.1

1 Im Gesetz über das Oberste Gericht nicht mehr konkretisiertes Verfahren oder Verfahren die historisch bestanden und deren gesetzlichen Grundlage außer Fassung sind.


Senate

Um die Verfahrensarten gemäß des Gesetzes über das Oberste Gericht in Zuständigkeiten der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundes- und Landesebene sowie der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahren nach dem vDeutschen Gesetzbuch intern zu organisieren, organisiert sich das Oberste Gericht gem. § 7 OGG in vier Senate:

Senat Beschreibung des Verfahrens
3. Angelegenheiten des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichtshöfe
4. Angelegenheiten der zivilen Gerichtsbarkeit
5. Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
6. Verfahren auf Grundlage des vDeutschen Gesetzbuches

Verfahren und Urteile

Siehe auch: Liste der Urteile des Obersten Gerichts

Aktenzeichen und Nr. Datum des Urteils Antragsteller Antragsgegner/Antragsgegenstand Zusammenfassung Urteil
— 3 BvQ 1/20 — 6. Juni 2020 Karl Alois von Königsegg
(Bevollmächtiger: Engelhardt von Anhalt)
1. Deutscher Bundestag
2. Bundestagspräsident Paul von Habeck
(Bevollmächtiger: Robert L. Weiss)
Antrag zur Erlass der einstweiligen Anordnung wird verworfen, da die beantragte Rechtsfolge - eine Verpflichtung eines Verfassungsorgans zu einer gewissen Handlung - im Hauptsacheverfahren und allgemein im Organstreitverfahren nicht erzielt werden kann. 3 BvQ 1/20
— 3 BvE 1/20 — 9. Juni 2020 Karl Alois von Königsegg
(Bevollmächtiger: Engelhardt von Anhalt)
1. Deutscher Bundestag
2. Bundestagspräsident Paul von Habeck
Verfahren wurde eingestellt, da der Antrag mit Ausscheiden des Antragstellers zurückgezogen wurde, da somit das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist; an der Fortsetzung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse, weswegen es eingestellt wird. 3 BvE 1/20
— 3 BvF 1/20 — 12. Juli 2020 Bayerische Staatsregierung
(Bevollmächtiger: Nils Jonas Neuheimer)
Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches[Anm. 1] Das Achtundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 24. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 1) ist mit Art. 77 Abs. 3 und 4 GG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 vDGB unvereinbar und nichtig. Eine Nichtabgabe einer Stimme eines Landes im Bundesrat (Enthaltung) ist nicht mit einem Verzicht auf Einspruch gleichzusetzen. 3 BvF 1/20
— 3 BvR 1/20 — 30. August 2020 Christian von Wildungen Wahl von Constantin Nohlen zum Bundeskanzler Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer die Verletzung der Grundrechte nicht hinreichend substantiiert darlegt. Voraussetzung ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung im Einzelnen und die daraus resultierende Verletzung der Grundrechte darlegt. 3 BvR 1/20
— 3 BvR 2/20 — 30. August 2020 Christian von Wildungen Medienunternehmen KUGEL Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und offensichtlich unzulässig ist, da sie sich nicht gegen eine Verletzung der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt richtet. 3 BvR 2/20
— 3 BvT 1/20 — 29. September 2020 1. Lorenz Heidbrink
2. Franz Ludwig Huber
3. Karl-Dieter von Allendorf
4. Markus Schneider
5. Sophie Bloomberg
6. Christopher Heusinger
1. Bayerischer Landtagspräsident Felix Schwalbenbach
2. Bayerischer Landtag
Der Antragsgegner zu 1. hat durch die Nichtzulassung von Nachfragen des Antragstellers am 05. September 2020 den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 2 BV verletzt. Der Antragsgegner zu 2. verletzt die Rechte des Antragsgegner zu 1. durch die Vorschrift aus § 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung des bayerischen Landtages. 3 BvT 1/20
— 3 BvT 2/20 — 22. Dezember 2020 Christian von Wildungen Besetzung eines vakanten Landtagssitzes der Grünen durch die Sozialdemokratische Partei im Thüringer Landtag Ein Landtagsmandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, kann nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste oder einen unabhängigen Kandidaten besetzt werden. Maßgeblich ist insoweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Wahlliste zum Zeitpunkt der entsprechenden Wahl. Demnach geht mit einem Parteiwechsel auch nicht ein Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Wahlliste einher. Die Kandidatur eines passiv Wahlberechtigen auf einer Wahlliste einer anderen Partei als der eigenen oder einer unabhängigen Wahlliste ist möglich, sofern er dies öffentlich und innerhalb einer geeigneten Frist bekanntgibt. 3 BvT 2/20
— 3 BvE 2/20 — 14. Dezember 2020 Emilia von Lotterleben Präsident des Deutschen Bundestages Felix Neuheimer Die Anträge werden verworfen, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Es liegt keine Möglichkeit einer Einschränkung ihrer als Bundestagsabgeordnete durch das Grundgesetz gegebenen Rechte vor. Die Antragstellerin bedient sich der Organklage um die Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Handeln des Antragsgegners zu überprüfen, ohne dabei auf eine mögliche Verletzung ihres Abgeordnetenstatus einzugehen, wofür im Organstreitverfahren kein Raum ist. Das Verpflichten des Antragstellers zu einer bestimmten Handlung kann im Organstreitverfahren nicht erzielt werden. 3 BvE 2/20
— 3 BvQ 2/20 — 17. Dezember 2020 Dr. Konrad Wolff Verordnung des Landesministers des Inneren und der Justiz zum Verbot des Verkaufs pyrotechnischer Gegenstände im Jahreswechsel 2020/2021 (Bayern) Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben, da der Hauptsacheantrag offensichtlich begründet ist. Die angegriffene Verordnung verstößt offensichtlich gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. 3 BvQ 2/20
— 3 BvF 3/20 — 18. Dezember 2020 Dr. Konrad Wolff Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringen) Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist unzulässig, da es an dem erforderlichen "besonderem objektiven Klarstellungsinteresse" fehlt. Dieses besteht bei einer außer Kraft getretenen Norm nur fort, wenn die angegriffene Norm noch Rechtswirkung entfalte. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist der Antrag unzulässig. 3 BvF 3/20
— 3 BvF 4/20 — 1. Januar 2021 Dr. Konrad Wolff Verordnung des Landesministers des Inneren und der Justiz zum Verbot des Verkaufs pyrotechnischer Gegenstände im Jahreswechsel 2020/2021 (Bayern) Die angegriffene Verordnung verstößt offensichtlich gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und ist somit formell verfassungswidrig zustande gekommen und nichtig. 3 BvF 4/20
— 3 BvF 5/20 — 19.01.2021 1. Felix Neuheimer
2. Nils Neuheimer
3. Elke Kanis
4. Isabelle Yersin
Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Das Landesmindestlohngesetz für das Land NRW ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist dem Recht der Wirtschaft (konkurrierende Gesetzgebung) zuzuordnen. Von diesem Gesetzgebungstitel hat der Bund nicht abschließend Gebrauch gemacht. Es regelt lediglich das Vergaberecht und nicht die Entlohnung einzelner Mitarbeiter, deshalb ist das Gesetz nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnen. 3 BvF 5/20
— 3 BvT 3/20 — 12. Januar 2021 Christian von Wildungen Besetzung des Bundestagssitzes von E. von Lotterleben durch S. Fürst Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da es der Klage an der Benennung der Norm fehlt, gegen welche der Antragsgegenstand verstoßen soll. 3 BvT 3/20
— 3 BvQ 3/20 — 5. Januar 2021 1. Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Bayerischen Landtag
2. Jonathan Schmidt, Mdl
(Bevollmächtigter: Dr. Harald Kahrs)
Bayerischer Ministerpräsident Walter Schaal Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgewiesen. Es fehlt den Antragstellern jedenfalls an dem benötigten Rechtsschutzinteresse. Weiter dienen die Anträge z. T. dem vorbeugenden Rechtsschutz und der Verpflichtung eines Verfassungsorgans zu einem bestimmten Unterlassen. 3 BvQ 3/20
— 3 BvQ 4/20 — 6. Januar 2021 Dr. Konrad Wolff § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben, da der Hauptsacheantrag offensichtlich begründet ist. Die angegriffene Verordnung verstößt offensichtlich gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. 3 BvQ 4/20
— 3 BvT 4/20 — 9. Januar 2021 1. Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Bayerischen Landtag
2. Jonathan Schmidt, Mdl
(Bevollmächtigter: Dr. Harald Kahrs)
Bayerischer Ministerpräsident Walter Schaal Der Antragsgegner hat durch sein nicht fristgerechtes Erscheinen im Plenum die Rechte des Antragstellers zu 2. aus Art. 24 i.V.m. Art. 16a Abs. 1, 2 Satz 1 und Art. 13 Abs. 2 S. 1 BV verletzt. Sein Nicht-Äußern zum Debattengegenstand verletzte die Rechte der Antragsteller nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. 3 BvT 4/20
— 3 BvF 6/20 — Dr. Konrad Wolff § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
— 3 BvT 1/21 — 14. Januar 2021 Emilia von Lotterleben Gründung des Bundes unabhängiger Wähler Der Antrag zur vorläufigen Entziehung des Parteistatus des Bundes unabhängiger Wähler wird abgewiesen, da die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. 3 BvT 1/21
— 4 BvQ 1/21 — 15. Januar 2021 Felix Neuheimer Mijat Russ Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird stattgegeben. Eine irreversible und rechtswidrige Schädigung des Rufes des Antragstellers ist zu befürchten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1, 2 GG überwiegt im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verglichen mit der Meinungsfreiheit des Antragsgegners aus Art. 5 GG. 4 BvQ 1/21
— 3 BvT 1/21 — Emilia von Lotterleben Gründung des Bundes unabhängiger Wähler
— 4 BvQ 2/21 — 17. Januar 2021 Liberales Forum
(Bevollmächtiger: Felix Neuheimer)
Servus Medien GmbH
(Bevollmächtiger: Alex Regenborn)
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nur teilweise stattgegeben. Bezüglich des Beseitigungsanspruches fehlt es an der notwendigen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Jedoch wird dem Unterlassungsanspruch soweit stattgegeben, als dass es der Antragsgegnerin vorläufig untersagt wird, Plakate mit dem Namen der Antragstellerin zu veröffentlichen. 4 BvQ 2/21
— 6 BvT 1/21 — 30. Januar 2021 Victoria Mechnachanov
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nur stattgegeben. Der Hauptsacheantrag hat Aussicht auf Erfolg. Eine Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ebenso stattgegeben wird dem Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. Helmut Müller. Er sind hinreichend objektive und belegte Gründe vorhanden, um an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. 6 BvT 1/21
— 6 BvT 1/21 — 21. Februar 2021 Victoria Mechnachanov
(Bevollmächtiger: Dr. Joachim Holler)
1. Moderation der vBundesrepublik
1. Administration der vBundesrepublik
Die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin war unzulässig, da die Rechtsgrundlage für die Sanktionierung nicht rückwirkend geschaffen werden konnte. Dazu fehlte es den Antragsgegnern zu 1. und 2. an der Befugnis zur Durchführung einer Amtsenthebung. 6 BvT 1/21
— 4 BvT 1/21 — 2. März 2021 Felix Neuheimer Mijat Russ Die Anträge werden abgewiesen. In der Abwägung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Klägers und dem Recht auf freue Meinungsäußerung des Beklagten, überwiegt letzteres. Der Kläger kann entsprechend keinen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten erwirken. 4 BvT 1/21


Anmerkungen:


  1. Gesetz nach Reset nicht mehr in Kraft

Geschichte

Historie der Richter am Obersten Gericht

  1. Eigentlich bis April 2021, aber im Dezember wegen Inaktivität ausgeschieden
  2. Eigentlich bis April 2021, aber im Dezember wegen Inaktivität ausgeschieden
  3. Eigentlich bis Juni 2021, aber im Januar wegen Inaktivität ausgeschieden