Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik: Unterschied zwischen den Versionen

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Gegen Entscheidungen der Moderation nach Absatz 2 ist der Widerspruch vor dem
 
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Obersten Gericht zulässig. </span></p>
 
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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman", serif'>'''Artikel 3 des Gesetzes zur Reform von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung'''</span></p>
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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Richter führen ihre Amtsgeschäfte als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes bis zur Vollendung ihrer Amtszeit nach bundesgesetzlichen Sim-On-Fortschriften fort und werden in ihrem rechtlichen Status als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes nicht berührt.</span></p>
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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren am Obersten Gericht liegen in der Zuständigkeit der Ersten Kammer des Obersten Gerichts. Sie kann anhängige Klagen von Amts wegen der Zweiten Kammer zur Entscheidung vorlegen.</span></p>
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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Sim-Off-Verfahren sind die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Vorschriften anzuwenden.</span></p>
  
 
== Novellierungen ==
 
== Novellierungen ==

Version vom 14. Juni 2022, 19:55 Uhr

Gesetz.png
Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik
Abkürzung ModAdminG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Spielregeln
Erlassen am 03.06.2020 Abst.
Inkrafttreten am 03.06.2020
Letzte Änderung durch Gesetz zur Reform von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung
Inkrafttreten der letzten Änderung 13.06.2022


Das Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik (kurz ModAdminG), beschreibt die Rechte und Pflichten der Administration und der Moderatoren auf der Plattform vBundesrepublik sowie die Abläufe und Bedingungen für das Erteilen von Sperren und Verwarnungen.

Im Wortlaut

Gesetz über die Moderation und Administration

in der vBundesrepublik

(ModAdminG)

 

Vom 2 1 . 0 3 . 2 0 2 1

 

E r s t e r T e i l

Allgemeines

 

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, einen ordnungsgemäßen Spielfluss zu gewährleisten und auf die Einhaltung der Spielregeln nach Maßgabe dieses Gesetzes hinzuwirken.

(2) Durch diese Bestimmungen werden administrative Eingriffe, zu deren Vornahme der Betreiber aufgrund von Vertrag, Delikt oder sonstigem Rechtsgrund verpflichtet ist, nicht berührt.

(3) Durch diese Bestimmungen werden vertragliche, deliktische oder aus sonstigem Rechtsgrund rührende Rechte des Betreibers nicht berührt.

 

§ 2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen finden Anwendung auf der Plattform vBundesrepublik.

(2) Gesetz oder Spielregeln im Sinne dieses Gesetzes sind alle Regelungen, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik durch Mehrheitsbeschluss gegeben hat. (3) Das Oberste Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist die Zweite Kammer (Sim-Off-Kammer) des Obersten Gerichts gemäß § 20 Absatz 3 vDGB.

 

 

Z w e i t e r T e i l

Organisation

 

§ 3
Moderation

(1) Die Anzahl der Moderatoren richtet sich nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei der Bundestagswahl. Gewählt werden

1.       drei Moderatoren, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen kleiner oder gleich 50 ist;

2.       je zwei weitere Moderatoren pro zusätzlichen 20 abgegebenen Stimmen.

Die Moderatoren werden aus der Mitte der Spielerschaft von vBundesrepublik in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Das Ausscheiden aus der Moderation erfolgt durch 14-tätige Inaktivität, Rücktritt oder Amtsenthebung nach Absatz 5. Ist eine Nachwahl, auch hinsichtlich Satz 2 Nummer 2 erforderlich, findet diese unverzüglich statt.

(2) Wahlvorschläge sind zulässig. Das passive Wahlrecht wird erworben mit dem Verfassen von, kontenübergreifend, mindestens 250 Beiträgen und sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform.

(3) Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der

1.       Administrator ist;

2.       Richter ist;

3.       bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde;

4.       bereits nach Absatz 5 aus dem Amt des Moderators enthoben wurde. Dies gilt nicht für Wahl-Administratoren nach § 4 Absatz 3

(4) Verwarnungen und Sanktionen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 können durch den einzelnen Moderator verhängt werden. Alle anderen Verwarnungen und Sanktionen können durch zwei Moderatoren verhängt werden. Über einen dauerhaften Ausschluss entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Die Moderation kann sich im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes eine eigene Ordnung geben, die bestimmen kann, dass ein aus der Mitte der Moderation zu wählender Vorsitzender oder Stellvertreter im Falle eines Patts die Letztentscheidungsbefugnis ausübt.

(5) (weggefallen)

§ 4
Administration

(1) Die Administration wird von dem Betreiber der Plattform bestimmt. Die Administration übernimmt neben der ihr durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse ausschließlich die technische Leitung der Simulation.

(2) Die Administration ist verantwortlich für die Verwaltung der Benutzergruppen und die rechtzeitige Erteilung und Entziehung von Rechten. Sie hat die Rechte so zu erteilen und zu entziehen, dass ein die Spielregeln berücksichtigend reibungsloser Simulationsablauf ermöglicht wird.

(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 Satz 1 bestimmten Administratoren werden aus der Mitte der Spielerschaft in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Monaten zwei Mitglieder der Administration gewählt (Wahl-Administratoren). Das passive Wahlrecht zum Wahl-Administrator steht demjenigen nicht zu,
1. (weggefallen),
2. der kontoübergreifend weniger als 250 Beiträge verfasst hat oder
3. der weniger als sechs Monate Mitglied der Plattform war.
Ein Wahl-Administrator scheidet durch 14-tätige Inaktivität, Rücktritt oder Amtsenthebung durch das Oberste Gericht aus seinem Amt aus. Ist eine Nachwahl erforderlich, findet diese unverzüglich statt. Auf Antrag von fünf Mitspielern kann vor Ablauf der Amtsdauer aus Satz 1 ein Nachfolger eines Wahl-Administrators gewählt werden; der Antrag ist nur zulässig, wenn in den letzten vier Wochen kein solcher Antrag gestellt worden oder eine Neuwahl des Wahl-Administrators erfolgt ist.

 

§ 5
Oberstes Gericht

(1) Die zweite Kammer des Obersten Gerichts (Sim-Off-Kammer) besteht aus vier Richtern. Sie werden aus der Mitte der Spielerschaft in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Die Richter führen ihr Amtsgeschäft bis zur Wiederwahl oder bis zur Neuwahl eines neuen Richters fort. Das Ausscheiden vom Amt als Richter erfolgt durch 14-tägige Inaktivität oder Rücktritt. Ist eine Nachwahl erforderlich, findet diese unverzüglich statt. Das passive Wahlrecht wird erworben mit dem Verfassen von, kontenübergreifend, mindestens 250 Beiträgen und sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform. Das passive Wahlrecht zum Richter der zweiten Kammer des Obersten Gerichts steht demjenigen nicht zu, der 1. Moderator ist; 2. bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde; 3. bereits nach § 3 Absatz 5 aus dem Amt des Moderators enthoben wurde;

(2) Richter sind zur Aufnahme eines Nebenkontos befugt. Sie haben in diesem Fall mit dem Nebenaccount aus allen anderen Benutzergruppen auszuscheiden. Nebenaccounts dürfen keiner Partei angehören und vorbehaltlich Satz 1 kein Amt ausüben.

(3) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts entscheidet über 1. die Auslegung der Spielregeln (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 vDGB; Regelbeschwerde), 2. Einsprüche gegen Sanktionierungen der Moderation oder der Administration (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 vDGB; Einspruchsverfahren) 3. Anträge, die Sanktionierung eines von der Moderation oder der Administration nicht sanktionierten Verhaltens zu erzwingen (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB; Sanktionserzwingungsverfahren) 4. gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Maßnahmen (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB) und 5. die Enthebung von Wahladministratoren, Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB; Amtsenthebungsverfahren)

(4) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts bestimmt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.".

 


 

§ 6
Zuständigkeitsabgrenzung

(1) Die Moderation ist ausschließlich zuständig, soweit durch die Spielregeln nichts anderweitiges regeln.

(2) Bei Verstößen nach § 8 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 9 ist die Administration ausschließlich zuständig. Bei Verstößen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 sind Moderation und Administration gemeinsam zuständig.

(3) Davon unberührt bleibt das Recht der Administration, die Moderation auf mögliche Verstöße aufmerksam zu machen.

 

 

D r i t t e r T e i l

Spielregeln

 

§ 7
Verantwortlichkeit

(1) Die Maßnahmen werden gegenüber Demjenigen getroffen, der durch sein Verhalten eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt.

(2) Sie können auch gegenüber Demjenigen getroffen werden, der zu dem Verhalten nach Absatz 1 angestiftet oder Beihilfe geleistet hat. In diesem Fall ist die Maßnahme gesondert zu begründen.

(3) Verletzen mehrere die Bestimmungen dieses Gesetzes, so wird jeder als Täter bestraft.

 

§ 8
Verbote

(1) Verboten ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln,

1.       ein Verhalten, das unter Nutzung einer nicht bloß unerheblichen Anzahl von Beiträgen darauf abzielt, Spielfluss oder Diskussion zu stören und keinen Bezug zum Ausgangsbeitrag aufweist (Spamming);

2.       ein Verhalten, das ausschließlich darauf gerichtet ist, Empörung eines Dritten hervorzurufen und dadurch den Spielfluss stört (Trolling);

3.       ein Verhalten, das gegen das Trennungsgebot verstößt;

4.       ein Verhalten, das andere beleidigt oder diskriminiert;

4a.       ein Verhalten, durch das andere Mitspieler verleumdet werden;

5.       ein Verhalten, das unter Nutzung nicht zur Wahl zugelassener Benutzerkonten eine Wahl oder Abstimmung manipuliert;

6.       die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Benutzerkonten oder das Unterlassen des Eintragens in das Doppelaccount-Register nach § 2 Abs. 6 vDGB;

7.       die missbräuchliche Nutzung von nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnissen;

8.       die Weitergabe von geheimen Wahl- und Abstimmungsergebnissen sowie das geheime Wahl- und Abstimmungsverhalten einzelnen Personen;

9.       vorbehaltlich § 2 Absatz 5 vDGB die Mitgliedschaft mehrerer Accounts eines Mitspielers in Sim-On-Benutzergruppen.

(2) Weitergehende Bestimmungen und Regelwerke bleiben hiervon unberührt. Die Administration ist befugt, weitere Ge – und Verbote aufzustellen, soweit diese zur Wahrnehmung der Administration oder der Gewährleistung eines reibungslosen Spielflusses dienen. Maßnahmen nach Satz 2 sind durch Beschluss der Spielerschaft unverzüglich durch Abstimmung zu bestätigen und verlieren ihre Wirkung im Falle der mehrheitlichen Ablehnung.

 

§ 9
Trolling

Trolling im Sinne dieses Gesetzes ist das wiederholte Verfassen von noch nicht beleidigenden Beiträgen, die a) die Grundsätze der Simulation absichtlich ignorieren und verletzen, b) darauf abzielen, einen Mitspieler wiederholt zu verletzen, zu provozieren oder zu belästigen, oder c) darauf abzielen, Konflikte zwischen Mitspielern zu schüren. Isolierte humoristische Anspielungen und Äußerungen sind nicht als Trolling anzusehen; dies gilt nicht, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit den Simulationsfluss erheblich stören.

 

§ 10
Trennungsgebot

(1) Simulationsausschließliche Situationen sind von nicht simulierten Situationen zu trennen.

(2) Dies umfasst die Zweckbestimmung einzelner Seiten und Plattformen. Es umfasst auch die Simulation verschiedener Benutzerkonten.

(3) Ebenso verboten ist ein Verhalten, welches einer realistischen Simulation widerspricht und von einem objektiven Dritten in der Situation des Simulierten nicht vorgenommen sein würde.[1]Darunter fällt insbesondere die Verwendung von Wissen, welches in einer nicht simulierten Situation oder auf einer simulationsfremden Plattform gewonnen wurde, soweit die betroffenen Spieler nicht im Einvernehmen ausnahmsweise eine anderweitige Abmachung getroffen haben; aus der Abmachung hat hervorzugehen, auf welchen Zeitraum und welche simulationsfremde Plattform sich die Ausnahme belaufen soll. Die Verwendung von auf einer simulationsfremden Plattform von einem Spieler gewonnen Wissen ist unzulässig, wenn dieser nicht auf eine ausnahmsweise erfolgte Abmachung nach Satz 3 hingewiesen worden ist oder er von dieser keine Kenntnis haben konnte.

(4) Vom Trennungsgebot ausgenommen sind Nachrichten im Vereinshaus-Thread "Preuß".

 

§ 11
Beleidigung und Diskriminierung

(1) Beleidigung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beitrag, der dazu geeignet ist, einen Mitspieler verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. In simulierten Situationen vorgenommene Provokationen, Überspitzungen oder sonstige Verwendung politischer Kommunikation sind nicht als Beleidigung anzusehen; dies gilt nicht, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit den Simulationsfluss erheblich stören oder bewusst darauf abzielen, Empörung hervorzurufen.

(2) Als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes sind auch Aussagen anzusehen, welche dazu geeignet sind, eine einer bestimmten Personengruppe zugehörige Person, auch wenn diese nicht eigentlicher Adressat der Aussage ist, aufgrund dieser Zugehörigkeit abzuwerten.

§ 11a
Verleumdung

Verleumdung im Sinne dieses Gesetzes ist das fahrlässige oder vorsätzliche Behaupten oder Verbreiten von unwahren Tatsachen über einen Mitspieler, wenn dies dazu geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. Gleiches gilt für die Behauptung oder Verbreitung von nicht erwiesenermaßen wahren Tatsachen über einen Mitspieler (Üble Nachrede).

 

§ 12
Missbräuchliche Nutzung von Benutzerkonten

Es ist verboten, eine Stimme mit einem Benutzerkonto abzugeben, welches zur Wahl nicht zugelassen ist. Von der Wahl ausgeschlossen sind alle Nebenkonten.

 

§ 13
Anzeigepflichten

(1) (1) Ein Spieler soll der Administration die Aufnahme eines Nebenkontos oder eines Medienkontos anzeigen. Er muss darlegen, welches Konto das Hauptkonto sein soll.

(1a) Ein Spieler hat der Administration die Aufnahme eines neuen Kontos aufzuzeigen, wenn gegen von ihm früher betriebene Konten zumindest zwei Strafpunkte ausgesprochen worden sind.

(2) Die Anzahl der zulässigen Medienkonten pro Spieler ist nicht begrenzt. Die Administration kann einem Spieler im Falle des Missbrauchs das Betreiben eines Medienaccounts verwehren.

 

 

V i e r t e r T e i l

Verfahrensordnung

 

§ 14
Anhörung

(1) Vor der Verhängung einer Sanktion kann der Spieler durch das zuständige Organ angehört werden. Eine Anhörung soll insbesondere dann vorgenommen werden, wenn das zuständige Organ noch Klärungsbedarf oder Rückfragen sieht.

(2) Die Anhörung ist durch zumindest zwei Vertreter des zuständigen Organs vorzunehmen. Das Beisein von Vertretern nicht zuständiger Organe oder Dritten, die nicht Beteiligte des Verfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind, bei einer Anhörung ist unzulässig.

(3) Auf Antrag des Bestraften ist zu begründen, warum auf eine Anhörung verzichtet wurde.

 

§ 15
Begründung

(1) Wird eine Sanktion durch Moderation oder Administration verhängt, so ist die Entscheidung zu begründen. Der Entscheidung sind die Namen der Moderatoren beizufügen, durch welche die Entscheidung erging. Die Entscheidung ist unverzüglich mitsamt der Begründung zu veröffentlichen. Die Begründung muss erkennen lassen, auf welche tatsachenbezogenen und normativen Grundlagen sich die Entscheidung stützt und welche Gesichtspunkte zur Strafzumessung geführt haben. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Verhalten eines Spielers nach § 27 Absatz 1 gemeldet wird und die Moderation von einer Sanktionierung absieht. In besonders dringlichen Fällen kann die Moderation von einer sofortigen Veröffentlichung der Begründung nach Satz 2 absehen; in diesem Fall ist die Begründung innerhalb von 2 Wochen gesondert zu verkünden.

(2) Eine unterlassene Begründung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Strafe.

 

§ 16
Befangenheit

(1) Wer befangen ist, darf an der Entscheidung nicht teilnehmen. Befangen ist, wer von einer Entscheidung selbst betroffen ist.

(2) Der Befangenheit steht die Besorgnis der Befangenheit gleich. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Organ.

 

§ 16a
Widerspruch gegen Sanktionen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2

(1) Ergeht eine Sanktionierung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 durch einen einzelnen Moderator oder zwei Moderatoren, so kann der Sanktionierte binnen zwei Wochen bei der Moderation Widerspruch gegen diese Sanktionierung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(2) Über den Widerspruch nach Absatz 1 entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Sie kann den Widerspruch verwerfen, wenn er den Begründungsanforderungen nicht genügt. § 15 gilt für die Begründung der Entscheidung über den Widerspruch entsprechend.

 

(3) Eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss ist auch herbeizuführen, wenn ein Moderator dies binnen zwei Wochen nach Verkündung der durch einen einzelnen Moderator oder zwei Moderatoren ergangenen Entscheidung über eine Sanktionierung oder Nicht-Sanktionierung beantragt.

 

 


 

F ü n f t e r T e i l

Verfahren vor dem Obersten Gericht

 

§ 17
Einspruchsverfahren

(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist. Das Gericht entscheidet unter Ausschluss des wegen Besorgnis der Befangenheit Abgelehnten, ob die Ablehnung oder Selbstablehnung zulässig und begründet ist; die Entscheidung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich zur Besorgnis der Befangenheit zu äußern. Die Befangenheit eines Richters ist kontenübergreifend festzustellen.

(2) Das Oberste Gericht entscheidet durch Mehrheitsentscheid. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und öffentlich zu verkünden. Der Entscheidung können abweichende Meinungen einzelner Richter angefügt werden (Sondervotum). Das Gericht kann offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verwerfen.

(3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Verfahrensbeteiligte können sich in gerichtlichen Verfahren durch höchstens zwei andere Mitspieler vertreten lassen. Organe werden, soweit keine Bevollmächtigten nach Satz 2 bestimmt wurden, durch ihre Mitglieder vertreten.

(4) Das Oberste Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn es diese für nicht verfahrensförderlich hält. Die mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn eine am Verfahren beteiligte Partei dies beantragt und der Durchfüg der mündlichen Verhandlung keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

(5) Das Gericht verhandelt öffentlich. Es kann Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn es dies für verfahrensförderlich hält.

(6) Für einstweilige Anordnungen gelten die Vorschriften des Sim-On-Gesetzes über das Oberste Gericht entsprechend.

(7) Entscheidungen des Gerichtes sind unanfechtbar. Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, darf der Spieler wegen der selben Tat nicht mehr sanktioniert werden.

 

§ 18
Regelbeschwerde

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, die Spielregeln seien verletzt, Regelbeschwerde zum Obersten Gericht erheben. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nachdem der Beschwerdeführer von der behaupteten Regelverletzung Kenntnis erlangen konnte einzureichen. Die Begründung muss den Streitgegenstand, die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll sowie den Beschwerdegegner oder -Gegenstand beinhalten.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Regelbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts kann über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Regelbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Die Regelbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) wenn der Beschwerdeführer selbst betroffen ist oder b) soweit ihr grundsätzliche Bedeutung für das Simulationsgeschehen zukommt. Die Entscheidung über die Annahme kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie ist zu begründen. Wird die Regelbeschwerde zur Entscheidung angenommen, prüft das Gericht den angegriffenen Beschwerdegegenstand vollumfänglich.

(4) Das Oberste Gericht gibt dem Organ oder Mitspieler, dessen Handlung oder Unterlassung in der Regelbeschwerde beanstanden wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Richtet sich die Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichts, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Richtet sich die Regelbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz oder einen Beschluss, entscheidet das Oberste Gericht, welchen Organen oder Mitspielern es Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

(5) Wird der Regelbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Spielregeln durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Das Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Handelns oder Unterlassens, 2. die Verpflichtung des Beschwerdegegners, ein Handeln zu unterlassen oder zu dulden oder eine Maßnahme rückgängig zu machen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen, 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. Wird der Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichts stattgegeben, ist die Entscheidung aufzuheben; die Sache kann an die Erste Kammer zurückverwiesen werden. Wird einer Regelbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen Beschluss stattgegeben ist dieses oder dieser ganz oder teilweise aufzuheben.

§ 19
Einspruchsverfahren

(1) Jedermann kann Einspruch gegen eine durch die Moderation oder die Administration verhängte Sanktion erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die maßgeblichen Gründe des Einspruches zu benennen.

(2) Der Einspruch ist gegen die Organisation zu richten, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Ist gegen die Sanktionierung der Widerspruch zur Moderation nach § 16a zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden.

(4) Das Oberste Gericht gibt dem Widerspruchsbeklagten binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. Es prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

(5) Das Gericht entscheidet auf Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung, ob eine gegen den Widerspruchskläger ausgesprochene Sanktion vollstreckbar oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen ist. Die Begründung über den Beschluss über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Sanktion oder Aussetzung der Vollstreckung ist binnen zwei Wochen nach Verkündung nachzureichen.

(6) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Einspruch begründet ist, hebt es die Sanktionsmaßnahme auf.

(7) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 6 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Verfahrensfehler sind insbesondere 1. das Unterlassen einer vorgeschriebenen Begründung oder Anhörung, 2. eine fehlerhafte Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs oder 3. ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 . Das Gericht kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

 

§ 19a
Sanktionserzwingungsverfahren

(1) Jedermann kann gegen die Entscheidung der Moderation oder der Administration, ein Verhalten nicht zu sanktionieren, gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag hierüber ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und muss die Tatsachen, die eine Sanktionierung begründen sollen angeben.

 

(2) Der Antrag ist gegen die Organisation zu richten, die die Entscheidung getroffen hat.

 

(3) Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. Es prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

(4)

Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass eine Sanktionierung hätte erfolgen müssen, gibt es dem Antrag statt und verweist die Sache an das zuständige Organ zurück.

(5)

§ 19 Absatz 7 gilt bei gerügten Verfahrensfehlern entsprechend.

 

 


§ 20
Verfahren nach § 5 Absatz 3 Nummer 4

(1) Die in einem Schiedsverfahren nach § 28 beteiligten Mitspieler können gegen die nach § 28 Absatz 2 ergangene Entscheidung der Moderation Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die maßgeblichen Gründe des Einspruches benennen.

(2) Das Oberste Gericht gibt der Moderation sowie den am Schiedsverfahren beteiligten Mitspielern binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur äußern. Es prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Einspruch begründet ist, kann das Gericht entscheiden auf 1. die Aufhebung der Entscheidung, oder 2. die Festsetzung einer eigenen Maßnahme nach § 28 Absatz 2. Das Gericht kann, wenn es die Entscheidung aufhebt, die Sache an die Moderation zurückverweisen.

 

§ 21
Amtsenthebungsverfahren

(1) Drei Mitspieler können mit der Behauptung a) ein Wahladministrator, b) ein Moderator, c) der Bundeswahlleiter, oder d) der Stellvertreter des Bundeswahlleiters hätten fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Spielregeln verstoßen, die Enthebung des Beklagten aus seinem Amt beantragen. Die Klage ist binnen zwei Wochen nachdem der Kläger Kenntnis von dem behaupteten Regelverstoß erlangen konnte einzureichen. Die Begründung muss den Streitgegenstand, die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll sowie den Beklagten beinhalten.

(2) Das Oberste Gericht gibt dem Beklagten binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit sich zu äußern..

(3) Das Oberste Gericht kann auf Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung entscheiden, dass der Beklagte an der Ausübung seines Amtes bis zur Entscheidung in der Hauptsache verhindert ist.§ 19 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob der Beklagte aus seinem Amt zu entheben ist. Es hat die Amtsenthebung anzuordnen, wenn es zum Entschluss kommt, dass der Beklagte vorsätzlich oder wiederholt gegen die Spielregeln verstoßen hat. Es kann eine Amtsenthebung anordnen, wenn der Beklagte fahrlässig gegen die Spielregeln verstoßen hat und a) der Verstoß schwer wiegt, b) Wiederholungsgefahr besteht oder c) eine Amtsenthebung aus anderem wichtigen Grund geboten ist.

 

§ 21a
Anhörungsrüge

(1) Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so ist abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 die Anhörungsrüge statthafter Rechtsbehelf. Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren dann fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

(2) Die Rüge muss innerhalb von zwei Wochen nachdem von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnis erlangt werden konnte erhoben werden. In der Begründung muss die angegriffene Entscheidung bezeichnet und die Verletzung des Anspruches nach Satz 1 dargelegt werden.

(3) Anhörungsrüge kann nach Ablauf von zwölf Wochen nach Verkündung der angegriffenen Entscheidung des Obersten Gerichts nicht mehr erhoben werden.

(4) Das Gericht gibt der gegnerischen Partei binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.

(5) Nicht fristgerecht erhobene oder nicht den Anforderungen des Absatz 2 entsprechende Rügen sind als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ist zu begründen.

(6) Kommt das Gericht zur Entscheidung, dass die Anhörungsrüge unbegründet ist, weist es sie zurück. Kommt das Gericht zur Entscheidung, dass die Anhörungsrüge begründet ist, hilft es ihr ab. Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren ist in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Überschreitung der Frist zur Einreichung von Schriftsätzen befand. Das Gericht entscheidet auch, ob bereits ergangene Entscheidungen zurückgezogen werden.

 

 

S e c h s t e r T e i l

Sanktionen

 

§ 22
Grundsätze

(1) Moderation und Administration verhängen Sanktionen nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dieses Gesetz eine bestimmte Sanktion nicht vorschreibt. Sie sind dabei an das Gebot der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gebunden.

(2) Bei der Wahl der Sanktion sind Art und Bedeutung des Verstoßes, die vergangenen Verstöße des Verantwortlichen sowie dessen Beitrag zum Verstoß angemessen zu berücksichtigen.

(3) Verstöße und Sanktionen sind kontenübergreifend zu beurteilen und auszusprechen.

(4) Es gelten §§ 1, 2, 8, 13, 14 Absatz 1, 15, 16 und 17 Absatz 1 StGB.

 

§ 23
Regelstrafen; Entscheidungsspielraum

(1) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden soll, ist diese zu verhängen, wenn nicht Umstände vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen. Ein nach diesem Gesetz eingeräumter Beurteilungsspielraum bleibt davon unberührt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion zu verhängen ist, darf davon nicht abgewichen werden.

(3) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden kann, ist die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und gesondert zu begründen.

 

§ 24
Verwarnung

(1) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes soll eine Verwarnung ausgesprochen werden. Verwarnungen können zurückgezogen werden. Verwarnungen können zudem ausgesprochen werden, wenn die Moderation darauf aufmerksam macht, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen und gegen dies verstoßen wird.

(2) Die Verwarnung führt automatisch zu zwei Strafpunkten, die für jeden Spieler kontenübergreifend abzuspeichern sind.

(3) Liegen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Häufigkeit vergangener Verstöße und der Intensität der durch den Verstoß verursachten Störung, kann eine höhere Anzahl bis zu 10 Strafpunkten verhängt werden. Wird eine solche Anzahl vorgesehen, ist deren Festsetzung gesondert zu begründen.

 

§ 25
Ausschluss auf Zeit

(1) Der Ausschluss auf Zeit erfolgt automatisch oder per Beschluss.

(2) Für eine Dauer von

1.       einen Tag ist der Spieler auszuschließen, wenn er 10 Strafpunkte erhalten hat;

2.       zwei Tagen kann der Spieler ausgeschlossen werden, wenn er weitere 10 Strafpunkte erhalten hat und bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen wurde;

3.       drei Tage kann der Spieler ausgeschlossen, wenn er weitere 10 Strafpunkte erhalten hat und bereits nach Nummer 2 ausgeschlossen wurde.

(3) Bei Verstößen gegen die § 8 Absatz 1 Nummer 5, 7 und 8 kann der Spieler für eine längere Dauer, längstens jedoch für sieben Tage, ausgeschlossen werden.

 

§ 26
Dauerhafter Ausschluss

(1) Bei Verstößen gegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 9 kann der Spieler dauerhaft ausgeschlossen werden. Dies gilt für Verstöße gegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 im Falle einer Nichtanzeige eines nach § 13 Absatz 1a anzeigepflichtigen Kontos entsprechend.

(2) Der Spieler kann auch dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn er insgesamt für die Dauer von mindestens 20 Tagen zeitweise ausgeschlossen wurde.

(3) Auch der nach Absatz 1 und 2 dauerhaft Ausgeschlossene hat das Recht auf ein gerichtliches Verfahren.

 

§ 27
Meldung von Verstößen

(1) Jedermann ist berechtigt der Moderation ein Verhalten eines Spielers zu melden, welches er als regelwidrig erachtet. Der Meldung soll eine kurze Begründung beigefügt werden.

(2) Bei Missbrauch der Meldefunktion ist durch die Moderation eine Verwarnung auszusprechen. Als Missbrauch anzusehen ist insbesondere mehrfaches offensichtlich unbegründetes Melden mit unterlassener Begründung der Meldung.

 


 

§ 28
Streitigkeiten zwischen Mitspielern

(1) Die Moderation agiert auf Antrag eines oder mehrerer Mitspieler als Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Mitspielern. Hierbei sind die Verfahrensbeteiligten eindeutig zu benennen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages trifft die Moderation.

(2) Die Moderation entscheidet über zu ergreifende Maßnahmen zur Schlichtung der Streitigkeit. Sie kann dabei insbesondere vorschreiben,

1.       dass der Antragsgegner ein gewisses Handeln oder die Tätigung gewisser Aussagen zu unterlassen hat, oder

2.       dass der Antragsteller ebendieses zu tolerieren hat.

Im Falle einer Missachtung der durch die Moderation festgelegten Vorschriften ist eine Verwarnung auszusprechen.

(3) Gegen Entscheidungen der Moderation nach Absatz 2 ist der Widerspruch vor dem Obersten Gericht zulässig.

Übergangsvorschriften

Gültig

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Richter führen ihre Amtsgeschäfte als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes bis zur Vollendung ihrer Amtszeit nach bundesgesetzlichen Sim-On-Fortschriften fort und werden in ihrem rechtlichen Status als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes nicht berührt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren am Obersten Gericht liegen in der Zuständigkeit der Ersten Kammer des Obersten Gerichts. Sie kann anhängige Klagen von Amts wegen der Zweiten Kammer zur Entscheidung vorlegen.

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Sim-Off-Verfahren sind die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Vorschriften anzuwenden.

Novellierungen

Gültig

Voller Titel Kurztitel Datum des Inkrafttretens Antragssteller Kommentar
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik 05.12.2020 Andreas Brandstätter Anpassung des Gesetzes nach dem Simulations-Restart
Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über die Moderation und Administration 21.03.2021 Andreas Brandstätter Neufassung des Gesetzes
Gesetz zur Einführung eines Doppelaccount-Registers 03.05.2021 Joachim Holler Änderungen bzgl. Einführung des Doppelaccount-Registers
Gesetz zur Steigerung der Transparenz von Entscheidungen der Moderation und Administration 09.05.2021 Joachim Holler Verpflichtende Begründung und Veröffentlichung der Begründung
Änderung des ModAdminG - Thema „Anhörungen“ 17.05.2021 Elias Jakob Lewerentz Verpflichtende Anhörung entfällt (vgl. § 14)
Gesetz zur Einführung von Wahl-Administratoren 04.11.2021 Joachim Holler Einführung von zwei Wahl-Administratoren (vgl. § 4 Abs. 3)
Gesetz zur Stärkung der Moderation 22.12.2021 Andreas Brandstätter Ermöglichung der Entscheidungsfindung durch zwei Moderatoren und Möglichkeit des Widerspruches (vgl. § 3 Abs. 4, § 16a)
Gesetz zur Stärkung der Moderation 13.06.2022 Matthias Linner Neuordnung von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht sowie Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung


Abgeleitete Rechtsnormen

Urteile zu diesem Gesetz

Einzelnachweise

  1. zur Auslegung siehe Beschluss 3 BvB 1/21 des Obersten Gerichts