Beschluss 3 BvB 1/21

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Leitsätze


zum Beschluss des Dritten Senats vom 13. Juni 2022

- 3 BvB 1/21 -




(Sanktionierbarkeit unrealistischen Spielverhaltens und Verhältnis unrealistischen Spielverhaltens zu obergerichtlichen Verfahren auf Grundlage von Artikel 21 II, III GG)




1. Die Frage, ob ein bestimmtes Ereignis realistisch ist, spielt für die Zulässigkeit der Heranziehung in einem Verfahren auf Grundlage des Artikels 21 II, III GG keine Rolle, sofern kein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der §§ 8 I N. 3, 10 III ModAdminG im Raum steht.


2. Ein möglicherweise unrealistisches Spielverhalten ohne Bezug auf ein Verstoß gegen das Trennungsverbot kann nicht sanktioniert werden; es greift ein Analogieverbot, das durch §§ 22 IV ModAdminG in Verbindung mit § 1 StGB statuiert wird.





OBERSTES GERICHT

– 3 BvB 1/21 –






Im Namen des Volkes




In dem Verfahren

über

die Anträge:





1. Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist verfassungswidrig.
2. Das Freiheitliche Forum Deutschlands wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das Freiheitliche Forum Deutschlands schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

4. Hilfsweise: Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung des Antragsgegners und von Zuwendungen an den Antragsgegner.



Antragstellerin: Bundesrat,

vertreten durch den Präsidenten des Bundesrates,

Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Holler,

Fouquestraße 5, 81241 München

c/o Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,


Antragsgegnerin: Freiheitliches Forum Deutschlands,

vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,

Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,


- Bevollmächtigter: Paul Fuhrmann,

99096 Erfurt,


hat das Oberste Gericht - Dritter Senat - durch




die Richterin Präsidentin Dr. Christ-Mazur,




den Richter Vizepräsident Neuheimer




und den Richter Dr. Thälmann




am 13. Juni 2022 einstimmig beschlossen:





Der Vorwurf eines Putschversuches ist durch das Gericht in der mündlichen Hauptverhandlung näher zu untersuchen.





G r ü n d e :



Gegenstand dieses Beschlusses ist die Klärung der Frage, ob und inwieweit ein als unrealistisch angesehenes Spielverhalten zur Nichtverwendbarkeit in Verfahren auf Grundlage von Artikel 21 II, III GG führt.




I.


1. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Hauptverhandlung den Vorwurf erhoben, Herr Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen habe einen Putschversuch im Freistaat Thüringen initiiert. Dieser Vorwurf sollte im Rahmen einer mündlichen Vernehmung des Herrn Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen näher untersucht werden.


2. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin erhob den Einwand, ein Putsch sei kein realistisches Spielverhalten. Ferner sei nicht geregelt, wann bestimmte Ereignisse von anderen Mitspielenden als verbindlich anzusehen sind. Das Sanktionsinstrumentarium aus dem Gesetz über die Moderation und Administration der vBundesrepublik könne zur Anwendung können; ein Parteiverbot könne hieraus nicht gefolgert werden.


3. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erwiderte, Herr Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen habe sich bewusst zu dem fraglichen Spielverhalten, das nicht absolut unrealistisch sei, entschlossen. Dieses habe im simulationsinternen Rahmen stattgefunden. Daraus sei zu folgern, dass dies simulationsintern aufgegriffen werden könne.



II.


Die Annahme, ein unrealistisches Spielverhalten sei grundsätzlich sim-off nach Maßgabe des Gesetzes über die Administration und Moderation in der vBundesrepublik zu sanktionieren und könne keine taugliche Grundlage für ein Parteiverbot darstellen, geht fehl.


1. a) § 10 III S. 1 ModAdminG statuiert zwar ein Verbot unrealistischen Spielverhaltens in Bezug auf das Gebot der Trennung von simulationsausschließlichen und nicht simulierten Situationen. Hierzu zählt unter anderem die Verwendung kognitiven Kapital, das aus nicht simulierten Situationen gewonnen wurde; weitere Situationen können durch die zuständigen Institutionen ebenfalls als diesem Verbot unterliegend aufgefasst werden, handelt es sich bei § 10 III S. 2 ModAdminG um eine demonstrative, denn taxative Norm.


b) Jedoch kann möglicherweise unrealistisches Spielverhalten, das nicht mit einem Verstoß gegen das Gebot der Trennung simulationsausschließlicher und nicht simulierter Situationen zusammenhängt, nicht auf Grund von § 10 III ModAdminG sanktioniert werden. Weitere Situationen können zwar ebenfalls unter das in § 10 III ModAdminG statuierte Verbot gefasst werden, diese müssen jedoch zwangsläufig mit einem Verstoß gegen das Trennungsverbot zusammenhängen.


aa) Das Realismusgebot aus § 10 III ModAdminG hängt nämlich, wie § 10 ModAdminG erkennen lässt, mit einem Verstoß gegen das Trennungsverbot zusammen. Wäre der Gesetzgeber gewillt gewesen, ein generelles Realismusgebot zu statuieren, so wäre mit gesonderter Auflistung in § 8 I ModAdminG zu rechnen gewesen.


bb) Eine anderweitiger, analogiebehafteter, Rückschluss auf nicht mit Verstößen gegen das Trennungsverbot zusammenhängende Situationen verbietet sich. § 22 IV ModAdminG i. V. m. § 1 StGB statuiert ein Analogieverbot. Die Sanktionierbarkeit eines bestimmten Spielverhaltens muss ausdrücklich in entsprechenden Normen bestimmt sein. Das ist vorliegend nicht der Fall.


c) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Trennungsverstoßes sieht das Gericht nicht als gegeben an.


2. Ferner hätte eine mitspielende Person, die eine bestimmte Situation simuliert, einen solche willentlich herbeigeführt. Die fragliche Situation erfolgte darüber hinaus nach § 3 I vDGB simulationsintern. In Anbetracht all dieser Umstände sieht das Gericht keinen gewichtigen Grund, von der Untersuchung dieser Vorwürfe abzusehen.




III.


Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.





Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann

Einzelnachweise