Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik

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Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik
Abkürzung ModAdminG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Spielregeln
Erlassen am 03.06.2020 Abst.
Inkrafttreten am 03.06.2020
Letzte Änderung durch Gesetz zur Stärkung der Moderation
Inkrafttreten der letzten Änderung 22.12.2021


Das Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik (kurz ModAdminG), beschreibt die Rechte und Pflichten der Administration und der Moderatoren auf der Plattform vBundesrepublik sowie die Abläufe und Bedingungen für das Erteilen von Sperren und Verwarnungen.

Im Wortlaut

Gesetz über die Moderation und Administration

in der vBundesrepublik

(ModAdminG)

 

Vom 2 1 . 0 3 . 2 0 2 1

 

E r s t e r T e i l

Allgemeines

 

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, einen ordnungsgemäßen Spielfluss zu gewährleisten und auf die Einhaltung der Spielregeln nach Maßgabe dieses Gesetzes hinzuwirken.

(2) Durch diese Bestimmungen werden administrative Eingriffe, zu deren Vornahme der Betreiber aufgrund von Vertrag, Delikt oder sonstigem Rechtsgrund verpflichtet ist, nicht berührt.

(3) Durch diese Bestimmungen werden vertragliche, deliktische oder aus sonstigem Rechtsgrund rührende Rechte des Betreibers nicht berührt.

 

§ 2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen finden Anwendung auf der Plattform vBundesrepublik.

(2) Gesetz oder Spielregeln im Sinne dieses Gesetzes sind alle Regelungen, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik durch Mehrheitsbeschluss gegeben hat. (3) Das Oberste Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist die Zweite Kammer (Sim-Off-Kammer) des Obersten Gerichts gemäß § 20 Absatz 3 vDGB.

 

 

Z w e i t e r T e i l

Organisation

 

§ 3
Moderation

(1) Die Anzahl der Moderatoren richtet sich nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei der Bundestagswahl. Gewählt werden

1.       drei Moderatoren, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen kleiner oder gleich 50 ist;

2.       je zwei weitere Moderatoren pro zusätzlichen 20 abgegebenen Stimmen.

Die Moderatoren werden aus der Mitte der Spielerschaft von vBundesrepublik in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Das Ausscheiden aus der Moderation erfolgt durch 14-tätige Inaktivität, Rücktritt oder Amtsenthebung nach Absatz 5. Ist eine Nachwahl, auch hinsichtlich Satz 2 Nummer 2 erforderlich, findet diese unverzüglich statt.

(2) Wahlvorschläge sind zulässig. Das passive Wahlrecht wird erworben mit dem Verfassen von, kontenübergreifend, mindestens 250 Beiträgen und sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform.

(3) Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der

1.       Administrator ist;

2.       Richter ist;

3.       bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde;

4.       bereits nach Absatz 5 aus dem Amt des Moderators enthoben wurde. Dies gilt nicht für Wahl-Administratoren nach § 4 Absatz 3

(4) Verwarnungen und Sanktionen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 können durch den einzelnen Moderator verhängt werden. Alle anderen Verwarnungen und Sanktionen können durch zwei Moderatoren verhängt werden. Über einen dauerhaften Ausschluss entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Die Moderation kann sich im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes eine eigene Ordnung geben, die bestimmen kann, dass ein aus der Mitte der Moderation zu wählender Vorsitzender oder Stellvertreter im Falle eines Patts die Letztentscheidungsbefugnis ausübt.

(5) (weggefallen)

§ 4
Administration

(1) Die Administration wird von dem Betreiber der Plattform bestimmt. Die Administration übernimmt neben der ihr durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse ausschließlich die technische Leitung der Simulation.

(2) Die Administration ist verantwortlich für die Verwaltung der Benutzergruppen und die rechtzeitige Erteilung und Entziehung von Rechten. Sie hat die Rechte so zu erteilen und zu entziehen, dass ein die Spielregeln berücksichtigend reibungsloser Simulationsablauf ermöglicht wird.

(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 Satz 1 bestimmten Administratoren werden aus der Mitte der Spielerschaft in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Monaten zwei Mitglieder der Administration gewählt (Wahl-Administratoren). Das passive Wahlrecht zum Wahl-Administrator steht demjenigen nicht zu,
1. (weggefallen),
2. der kontoübergreifend weniger als 250 Beiträge verfasst hat oder
3. der weniger als sechs Monate Mitglied der Plattform war.
Ein Wahl-Administrator scheidet durch 14-tätige Inaktivität, Rücktritt oder Amtsenthebung durch das Oberste Gericht aus seinem Amt aus. Ist eine Nachwahl erforderlich, findet diese unverzüglich statt. Auf Antrag von fünf Mitspielern kann vor Ablauf der Amtsdauer aus Satz 1 ein Nachfolger eines Wahl-Administrators gewählt werden; der Antrag ist nur zulässig, wenn in den letzten vier Wochen kein solcher Antrag gestellt worden oder eine Neuwahl des Wahl-Administrators erfolgt ist.

 

§ 5
Oberstes Gericht

(1) Die zweite Kammer des Obersten Gerichts (Sim-Off-Kammer) besteht aus vier Richtern. Sie werden aus der Mitte der Spielerschaft in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Die Richter führen ihr Amtsgeschäft bis zur Wiederwahl oder bis zur Neuwahl eines neuen Richters fort. Das Ausscheiden vom Amt als Richter erfolgt durch 14-tägige Inaktivität oder Rücktritt. Ist eine Nachwahl erforderlich, findet diese unverzüglich statt. Das passive Wahlrecht wird erworben mit dem Verfassen von, kontenübergreifend, mindestens 250 Beiträgen und sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform. Das passive Wahlrecht zum Richter der zweiten Kammer des Obersten Gerichts steht demjenigen nicht zu, der 1. Moderator ist; 2. bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde; 3. bereits nach § 3 Absatz 5 aus dem Amt des Moderators enthoben wurde;

(2) Richter sind zur Aufnahme eines Nebenkontos befugt. Sie haben in diesem Fall mit dem Nebenaccount aus allen anderen Benutzergruppen auszuscheiden. Nebenaccounts dürfen keiner Partei angehören und vorbehaltlich Satz 1 kein Amt ausüben.

(3) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts entscheidet über 1. die Auslegung der Spielregeln (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 vDGB; Regelbeschwerde), 2. Einsprüche gegen Sanktionierungen der Moderation oder der Administration (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 vDGB; Einspruchsverfahren) 3. Anträge, die Sanktionierung eines von der Moderation oder der Administration nicht sanktionierten Verhaltens zu erzwingen (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB; Sanktionserzwingungsverfahren) 4. gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Maßnahmen (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB) und 5. die Enthebung von Wahladministratoren, Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB; Amtsenthebungsverfahren)

(4) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts bestimmt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.".

 


 

§ 6
Zuständigkeitsabgrenzung

(1) Die Moderation ist ausschließlich zuständig, soweit durch die Spielregeln nichts anderweitiges regeln.

(2) Bei Verstößen nach § 8 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 9 ist die Administration ausschließlich zuständig. Bei Verstößen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 sind Moderation und Administration gemeinsam zuständig.

(3) Davon unberührt bleibt das Recht der Administration, die Moderation auf mögliche Verstöße aufmerksam zu machen.

 

 

D r i t t e r T e i l

Spielregeln

 

§ 7
Verantwortlichkeit

(1) Die Maßnahmen werden gegenüber Demjenigen getroffen, der durch sein Verhalten eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt.

(2) Sie können auch gegenüber Demjenigen getroffen werden, der zu dem Verhalten nach Absatz 1 angestiftet oder Beihilfe geleistet hat. In diesem Fall ist die Maßnahme gesondert zu begründen.

(3) Verletzen mehrere die Bestimmungen dieses Gesetzes, so wird jeder als Täter bestraft.

 

§ 8
Verbote

(1) Verboten ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln,

1.       ein Verhalten, das unter Nutzung einer nicht bloß unerheblichen Anzahl von Beiträgen darauf abzielt, Spielfluss oder Diskussion zu stören und keinen Bezug zum Ausgangsbeitrag aufweist (Spamming);

2.       ein Verhalten, das ausschließlich darauf gerichtet ist, Empörung eines Dritten hervorzurufen und dadurch den Spielfluss stört (Trolling);

3.       ein Verhalten, das gegen das Trennungsgebot verstößt;

4.       ein Verhalten, das andere beleidigt oder diskriminiert;

4a.       ein Verhalten, durch das andere Mitspieler verleumdet werden;

5.       ein Verhalten, das unter Nutzung nicht zur Wahl zugelassener Benutzerkonten eine Wahl oder Abstimmung manipuliert;

6.       die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Benutzerkonten oder das Unterlassen des Eintragens in das Doppelaccount-Register nach § 2 Abs. 6 vDGB;

7.       die missbräuchliche Nutzung von nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnissen;

8.       die Weitergabe von geheimen Wahl- und Abstimmungsergebnissen sowie das geheime Wahl- und Abstimmungsverhalten einzelnen Personen;

9.       vorbehaltlich § 2 Absatz 5 vDGB die Mitgliedschaft mehrerer Accounts eines Mitspielers in Sim-On-Benutzergruppen.

(2) Weitergehende Bestimmungen und Regelwerke bleiben hiervon unberührt. Die Administration ist befugt, weitere Ge – und Verbote aufzustellen, soweit diese zur Wahrnehmung der Administration oder der Gewährleistung eines reibungslosen Spielflusses dienen. Maßnahmen nach Satz 2 sind durch Beschluss der Spielerschaft unverzüglich durch Abstimmung zu bestätigen und verlieren ihre Wirkung im Falle der mehrheitlichen Ablehnung.

 

§ 9
Trolling

Trolling im Sinne dieses Gesetzes ist das wiederholte Verfassen von noch nicht beleidigenden Beiträgen, die a) die Grundsätze der Simulation absichtlich ignorieren und verletzen, b) darauf abzielen, einen Mitspieler wiederholt zu verletzen, zu provozieren oder zu belästigen, oder c) darauf abzielen, Konflikte zwischen Mitspielern zu schüren. Isolierte humoristische Anspielungen und Äußerungen sind nicht als Trolling anzusehen; dies gilt nicht, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit den Simulationsfluss erheblich stören.

 

§ 10
Trennungsgebot

(1) Simulationsausschließliche Situationen sind von nicht simulierten Situationen zu trennen.

(2) Dies umfasst die Zweckbestimmung einzelner Seiten und Plattformen. Es umfasst auch die Simulation verschiedener Benutzerkonten.

(3) Ebenso verboten ist ein Verhalten, welches einer realistischen Simulation widerspricht und von einem objektiven Dritten in der Situation des Simulierten nicht vorgenommen sein würde.[1]Darunter fällt insbesondere die Verwendung von Wissen, welches in einer nicht simulierten Situation oder auf einer simulationsfremden Plattform gewonnen wurde, soweit die betroffenen Spieler nicht im Einvernehmen ausnahmsweise eine anderweitige Abmachung getroffen haben; aus der Abmachung hat hervorzugehen, auf welchen Zeitraum und welche simulationsfremde Plattform sich die Ausnahme belaufen soll. Die Verwendung von auf einer simulationsfremden Plattform von einem Spieler gewonnen Wissen ist unzulässig, wenn dieser nicht auf eine ausnahmsweise erfolgte Abmachung nach Satz 3 hingewiesen worden ist oder er von dieser keine Kenntnis haben konnte.

(4) Vom Trennungsgebot ausgenommen sind Nachrichten im Vereinshaus-Thread "Preuß".

 

§ 11
Beleidigung und Diskriminierung

(1) Beleidigung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beitrag, der dazu geeignet ist, einen Mitspieler verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. In simulierten Situationen vorgenommene Provokationen, Überspitzungen oder sonstige Verwendung politischer Kommunikation sind nicht als Beleidigung anzusehen; dies gilt nicht, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit den Simulationsfluss erheblich stören oder bewusst darauf abzielen, Empörung hervorzurufen.

(2) Als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes sind auch Aussagen anzusehen, welche dazu geeignet sind, eine einer bestimmten Personengruppe zugehörige Person, auch wenn diese nicht eigentlicher Adressat der Aussage ist, aufgrund dieser Zugehörigkeit abzuwerten.

§ 11a
Verleumdung

Verleumdung im Sinne dieses Gesetzes ist das fahrlässige oder vorsätzliche Behaupten oder Verbreiten von unwahren Tatsachen über einen Mitspieler, wenn dies dazu geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. Gleiches gilt für die Behauptung oder Verbreitung von nicht erwiesenermaßen wahren Tatsachen über einen Mitspieler (Üble Nachrede).

 

§ 12
Missbräuchliche Nutzung von Benutzerkonten

Es ist verboten, eine Stimme mit einem Benutzerkonto abzugeben, welches zur Wahl nicht zugelassen ist. Von der Wahl ausgeschlossen sind alle Nebenkonten.

 

§ 13
Anzeigepflichten

(1) (1) Ein Spieler soll der Administration die Aufnahme eines Nebenkontos oder eines Medienkontos anzeigen. Er muss darlegen, welches Konto das Hauptkonto sein soll.

(1a) Ein Spieler hat der Administration die Aufnahme eines neuen Kontos aufzuzeigen, wenn gegen von ihm früher betriebene Konten zumindest zwei Strafpunkte ausgesprochen worden sind.

(2) Die Anzahl der zulässigen Medienkonten pro Spieler ist nicht begrenzt. Die Administration kann einem Spieler im Falle des Missbrauchs das Betreiben eines Medienaccounts verwehren.

 

 

V i e r t e r T e i l

Verfahrensordnung

 

§ 14
Anhörung

(1) Vor der Verhängung einer Sanktion kann der Spieler durch das zuständige Organ angehört werden. Eine Anhörung soll insbesondere dann vorgenommen werden, wenn das zuständige Organ noch Klärungsbedarf oder Rückfragen sieht.

(2) Die Anhörung ist durch zumindest zwei Vertreter des zuständigen Organs vorzunehmen. Das Beisein von Vertretern nicht zuständiger Organe oder Dritten, die nicht Beteiligte des Verfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind, bei einer Anhörung ist unzulässig.

(3) Auf Antrag des Bestraften ist zu begründen, warum auf eine Anhörung verzichtet wurde.

 

§ 15
Begründung

(1) Wird eine Sanktion durch Moderation oder Administration verhängt, so ist die Entscheidung zu begründen. Der Entscheidung sind die Namen der Moderatoren beizufügen, durch welche die Entscheidung erging. Die Entscheidung ist unverzüglich mitsamt der Begründung zu veröffentlichen. Die Begründung muss erkennen lassen, auf welche tatsachenbezogenen und normativen Grundlagen sich die Entscheidung stützt und welche Gesichtspunkte zur Strafzumessung geführt haben. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Verhalten eines Spielers nach § 27 Absatz 1 gemeldet wird und die Moderation von einer Sanktionierung absieht. In besonders dringlichen Fällen kann die Moderation von einer sofortigen Veröffentlichung der Begründung nach Satz 2 absehen; in diesem Fall ist die Begründung innerhalb von 2 Wochen gesondert zu verkünden.

(2) Eine unterlassene Begründung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Strafe.

 

§ 16
Befangenheit

(1) Wer befangen ist, darf an der Entscheidung nicht teilnehmen. Befangen ist, wer von einer Entscheidung selbst betroffen ist.

(2) Der Befangenheit steht die Besorgnis der Befangenheit gleich. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Organ.

 

§ 16a
Widerspruch gegen Sanktionen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2

(1) Ergeht eine Entscheidung der Moderation gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren, so kann der Sanktionierte bei der Moderation Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(2) Über den Widerspruch nach Absatz 1 entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Sie kann den Widerspruch verwerfen, wenn er den Begründungsanforderungen nicht genügt. § 15 gilt für die Begründung der Entscheidung über den Widerspruch entsprechend.

 

(3) Eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ist auch herbeizuführen, wenn ein Moderator dies beantragt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren bereits verkündet wurde.

 

 


 

F ü n f t e r T e i l

Verfahren vor dem Obersten Gericht

 

§ 17
Einspruchsverfahren

(1) Das gerichtliche Verfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs.

(2) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Widerspruch ist binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben.

(4) Beteiligte des Verfahrens können sich von einem Spieler ihrer Wahl vertreten lassen und sind vor der gerichtlichen Entscheidungsfindung anzuhören. Auf eine Anhörung kann verzichtet werden, wenn alle Verfahrensbeteiligte dem Verzicht zustimmen.

 

§ 18
Zulässigkeit des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch muss die entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten und die maßgeblichen Gründe für die behauptete Unzulässigkeit der Entscheidung benennen.

(2) Der Widerspruch ist gegen diejenige Organisation zu richten, die die Entscheidung getroffen hat. Sie ist Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.

(3) Der Widerspruch vor dem Obersten Gericht ist nur gegen Entscheidungen zulässig, die durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ergangen sind.

 

§ 19
Prüfungsumfang

Das Gericht prüft die Entscheidung vollumfänglich.

 

§ 20
Entscheidungstenor

(1) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass eine Sanktionierung insgesamt unzulässig war, hebt das Gericht die Maßnahme auf.

(2) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Strafzumessung unzulässig war, setzt es nach Maßgabe dieses Gesetzes eine eigene Strafe fest.

(3) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 2 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.       eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Begründung oder Anhörung unterlassen wurde,

2.       die Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs als unzulässig erachtet wird oder

3.       das Gericht einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung nach § 6 feststellt.

(4) Das Oberste Gericht kann hiervon abweichend auch feststellen, dass eine bestimmte Sanktionierung unzulässig war. Es kann im Falle des Absatz 3 Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

 

§ 21
Rechtskraft der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.

(2) Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, darf der Spieler vorbehaltlich § 20 Absatz 3 wegen der selben Tat nicht mehr sanktioniert werden.

 

 

S e c h s t e r T e i l

Sanktionen

 

§ 22
Grundsätze

(1) Moderation und Administration verhängen Sanktionen nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dieses Gesetz eine bestimmte Sanktion nicht vorschreibt. Sie sind dabei an das Gebot der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gebunden.

(2) Bei der Wahl der Sanktion sind Art und Bedeutung des Verstoßes, die vergangenen Verstöße des Verantwortlichen sowie dessen Beitrag zum Verstoß angemessen zu berücksichtigen.

(3) Verstöße und Sanktionen sind kontenübergreifend zu beurteilen und auszusprechen.

(4) Es gelten §§ 1, 2, 8, 13, 14 Absatz 1, 15, 16 und 17 Absatz 1 StGB.

 

§ 23
Regelstrafen; Entscheidungsspielraum

(1) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden soll, ist diese zu verhängen, wenn nicht Umstände vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen. Ein nach diesem Gesetz eingeräumter Beurteilungsspielraum bleibt davon unberührt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion zu verhängen ist, darf davon nicht abgewichen werden.

(3) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden kann, ist die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und gesondert zu begründen.

 

§ 24
Verwarnung

(1) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes soll eine Verwarnung ausgesprochen werden. Verwarnungen können zurückgezogen werden. Verwarnungen können zudem ausgesprochen werden, wenn die Moderation darauf aufmerksam macht, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen und gegen dies verstoßen wird.

(2) Die Verwarnung führt automatisch zu zwei Strafpunkten, die für jeden Spieler kontenübergreifend abzuspeichern sind.

(3) Liegen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Häufigkeit vergangener Verstöße und der Intensität der durch den Verstoß verursachten Störung, kann eine höhere Anzahl bis zu 10 Strafpunkten verhängt werden. Wird eine solche Anzahl vorgesehen, ist deren Festsetzung gesondert zu begründen.

 

§ 25
Ausschluss auf Zeit

(1) Der Ausschluss auf Zeit erfolgt automatisch oder per Beschluss.

(2) Für eine Dauer von

1.       einen Tag ist der Spieler auszuschließen, wenn er 10 Strafpunkte erhalten hat;

2.       zwei Tagen kann der Spieler ausgeschlossen werden, wenn er weitere 10 Strafpunkte erhalten hat und bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen wurde;

3.       drei Tage kann der Spieler ausgeschlossen, wenn er weitere 10 Strafpunkte erhalten hat und bereits nach Nummer 2 ausgeschlossen wurde.

(3) Bei Verstößen gegen die § 8 Absatz 1 Nummer 5, 7 und 8 kann der Spieler für eine längere Dauer, längstens jedoch für sieben Tage, ausgeschlossen werden.

 

§ 26
Dauerhafter Ausschluss

(1) Bei Verstößen gegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 9 kann der Spieler dauerhaft ausgeschlossen werden.

(2) Der Spieler kann auch dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn er insgesamt für die Dauer von mindestens 20 Tagen zeitweise ausgeschlossen wurde.

(3) Auch der nach Absatz 1 und 2 dauerhaft Ausgeschlossene hat das Recht auf ein gerichtliches Verfahren.

 

§ 27
Meldung von Verstößen

(1) Jedermann ist berechtigt der Moderation ein Verhalten eines Spielers zu melden, welches er als regelwidrig erachtet. Der Meldung soll eine kurze Begründung beigefügt werden.

(2) Bei Missbrauch der Meldefunktion ist durch die Moderation eine Verwarnung auszusprechen. Als Missbrauch anzusehen ist insbesondere mehrfaches offensichtlich unbegründetes Melden mit unterlassener Begründung der Meldung.

 


 

§ 28
Streitigkeiten zwischen Mitspielern

(1) Die Moderation agiert auf Antrag eines oder mehrerer Mitspieler als Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Mitspielern. Hierbei sind die Verfahrensbeteiligten eindeutig zu benennen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages trifft die Moderation.

(2) Die Moderation entscheidet über zu ergreifende Maßnahmen zur Schlichtung der Streitigkeit. Sie kann dabei insbesondere vorschreiben,

1.       dass der Antragsgegner ein gewisses Handeln oder die Tätigung gewisser Aussagen zu unterlassen hat, oder

2.       dass der Antragsteller ebendieses zu tolerieren hat.

Im Falle einer Missachtung der durch die Moderation festgelegten Vorschriften ist eine Verwarnung auszusprechen.

(3) Gegen Entscheidungen der Moderation nach Absatz 2 ist der Widerspruch vor dem Obersten Gericht zulässig.

Novellierungen

Gültig

Voller Titel Kurztitel Datum des Inkrafttretens Antragssteller Kommentar
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik 05.12.2020 Andreas Brandstätter Anpassung des Gesetzes nach dem Simulations-Restart
Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über die Moderation und Administration 21.03.2021 Andreas Brandstätter Neufassung des Gesetzes
Gesetz zur Einführung eines Doppelaccount-Registers 03.05.2021 Joachim Holler Änderungen bzgl. Einführung des Doppelaccount-Registers
Gesetz zur Steigerung der Transparenz von Entscheidungen der Moderation und Administration 09.05.2021 Joachim Holler Verpflichtende Begründung und Veröffentlichung der Begründung
Änderung des ModAdminG - Thema „Anhörungen“ 17.05.2021 Elias Jakob Lewerentz Verpflichtende Anhörung entfällt (vgl. § 14)
Gesetz zur Einführung von Wahl-Administratoren 04.11.2021 Joachim Holler Einführung von zwei Wahl-Administratoren (vgl. § 4 Abs. 3)
Gesetz zur Stärkung der Moderation 22.12.2021 Andreas Brandstätter Ermöglichung der Entscheidungsfindung durch zwei Moderatoren und Möglichkeit des Widerspruches (vgl. § 3 Abs. 4, § 16a)


Abgeleitete Rechtsnormen

Urteile zu diesem Gesetz

Einzelnachweise

  1. zur Auslegung siehe Beschluss 3 BvB 1/21 des Obersten Gerichts