Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge | |
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Kurztitel | Teilzeit- und Befristungsgesetz |
Abkürzung | TzBfG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Arbeitsrecht |
Erlassen am | 21. Dezember 2000 |
Inkrafttreten am | 1. Januar 2001 |
Letzte Änderung durch | Art. 1 Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung |
Inkrafttreten der letzten Änderung | 1. Januar 2021 |
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (kurz TzBfG), auch Teilzeit- und Befristungsgesetz, regelt im deutschen Arbeitsrecht das Recht der Teilzeitarbeitsverhältnisse und der befristeten Beschäftigung. Ziel des Gesetzes ist es nach seinem § 1, „Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern“.
Im Wortlaut
Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 15.12.2020
Vollzitat: "Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung vom 14. Dezember 2020 geändert worden ist"
Novellierungen
Gültig
Voller Titel | Kurztitel | Datum des Inkrafttretens | Antragssteller | Kommentar |
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Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung | 1. Januar 2021 | Vorwärts! - Die Linksdemokraten | Abschaffung der sachgrundlosen Befristung (vgl. § 22) |