Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung
Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung | |
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Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Arbeitsrecht |
Erlassen am | 14. Dezember 2020 |
Inkrafttreten am | 1. Januar 2021 |
Das Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung wurde von Vorwärts! erarbeitet und sieht die Abschaffung der Sachgrundlosen Befristung vor. Dazu wird das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert.
Im Wortlaut
Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung
Vom 14. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2, 2a und 3 wird aufgehoben.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 4 oder des § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.