vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Niedersachsen/Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege

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Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege
Kurztitel Landesweiter-Pflegepersonalschlüssel-Gesetz
Abkürzung LPflepsG
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Niedersachsen
Rechtsmaterie Gesundheitspolitik
Erlassen am 11. Juli 2020 [1]
Inkrafttreten am 12. Juli 2020 [1]


Das Gesetzesarchiv/Niedersachsen/Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege (kurz Landesweiter-Pflegepersonalschlüssel-Gesetz), auch LPflepsG, ist ein Niedersächsisches Gesetz im Bereich der Gesundheitspolitik und wurde nach Beschluss des niedersächsischen Landtags in seiner Sitzung am 11. Juli 2020 am 12. Juli 2020 von Ministerpräsident Tom Schneider erlassen [1].

Im Wortlaut

Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege (Landesweiter-Pflegepersonalschlüssel-Gesetz - LPflepsG)


§ 1 Einführung eines landesweiten Pflegepersonalschlüssels

Für das Land Niedersachsen gilt für alle Pflegeberufe ein landesweiter gesetzlicher Pflegepersonalschlüssel, der in diesem Gesetz für Pflegeberufe in verschiedenen Einsatzbereichen für jeden Einsatzbereich festgelegt wird.


§ 2 Pflegepersonalschlüssel in Krankenhäusern

(1) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 06 bis 22 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Patienten kommt eine Pflegekraft.

(2) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 22 bis 06 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Patienten kommt eine Pflegekraft.

(3) Für die stationäre Intensivbehandlung gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 1:1, das heißt auf einen Patienten kommt eine Pflegekraft.


§ 3 Pflegepersonalschlüssel in Pflegeheimen

(1) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 06 und 22Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.

(2) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 22 und 06Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.


§ 4 Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels

(1) Die Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels wird von den zuständigen Gesundheitsämtern vorgenommen.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels führen die Gesundheitsämter mindestens einmal im halben Jahr unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern und Pflegeheimen zwischen 06 und 22Uhr durch. Mindestens einmal im Jahr werden überdies unangemeldete Kontrollen zwischen 22 und 06Uhr durchgeführt.

(3) Pflegekräfte, Patienten, Heimbewohner und Angehörige von Patienten und Heimbewohnern sowie Gewerkschaften können eine Missachtung des Pflegepersonalschlüssels beim zuständigen Gesundheitsamt melden, dass in diesem Fall innerhalb von vierzehn Tagen eine unangemeldete Zusatzkontrolle durchführen muss.


§ 5 Folgen bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels

(1) Bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels erhalten die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Rüge durch das zuständige Gesundheitsamt und müssen den Mangel bis zur nächsten Kontrolle beseitigen.

(2) Kommt es wiederholt zu einer Missachtung des Pflegepersonalschlüssels, so müssen die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Strafe zwischen 10.000€ und 50.000€ zahlen. Die Festlegung der genauen Summe liegt im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsämter.


§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.