Gesetz zur Vorbereitung der Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei

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Gesetz zur Vorbereitung der Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei
Kurztitel Polizeirabbinereinführungsvorbereitungsgesetz
Abkürzung PolRabEVG
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 29.03.2021
Inkrafttreten am 29.03.2021


Das Gesetz zur Vorbereitung der Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei (kurz PolRabEVG), auch Polizeirabbinereinführungsvorbereitungsgesetz, sieht die Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei vor und wurde von Innenministerin Kathrin Hirsch erarbeitet.

Im Wortlaut

Gesetz zur Vorbereitung der Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei

(Polizeirabbinereinführungsvorbereitungsgesetz - PolRabEVG)


vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



Artikel 1

Einführungsverfahren


(1) Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich dazu, noch im laufenden Geschäftsjahr mit dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern und der Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern in Verhandlungen zu treten, um die Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei zu ermöglichen.

(2) Nach Abschluss der Verhandlungen, soll ein Staatsvertrag mit den Verhandlungspartnern ausgearbeitet werden, der im Einvernehmen der Beteiligiten so bald wie möglich der Öffentlichkeit vorgestellt wird.

(3) Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich dazu, in der Bayerischen Polizei die nötigen Strukturen zu schaffen, um die Einführung von Polizeirabbinern so ungehindert wie möglich zu gestalten.



Artikel 2

Kontrollverfahren


(1) Zum Ende des laufenden Jahres muss die Staatsregierung den Landtag über den erreichten Stand bei der Implementierung der in Art. 1 Abs. 1 bis 3 genannten Punkte unterrichten.

(2) Kommt die Staatsregierung den in Art. 1 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 2 Abs. 1 genannten Punkten nicht nach, so muss sie in nachvollziehbarer und begründeter Weise vor dem Landtag Rechenschaft ablegen, weshalb sie dazu nicht in der Lage war.



Artikel 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.