Gesetz zur Schaffung des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten im Freistaat Thüringen

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Gesetz zur Schaffung des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten im Freistaat Thüringen
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Thüringen
Erlassen am 17.01.2021 [1]
Inkrafttreten am 17.01.2021


Das Gesetz zur Schaffung des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten im Freistaat Thüringen wurde am 17. Januar 2021 einstimmig durch den Thüringer Landtag beschlossen. Es geht auf die Initiative des Landesgesundheitsministers Elias Jakob Lewerentz zurück.

Im Wortlaut

§ 1 - Ziel des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten


(1) Insbesondere im ländlichen Raum herrscht ein Fachkräftemangel im medizinischen Sektor. Mithilfe des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums wollen wir angehende Medizinerinnen und Mediziner über die Studienzeit fördern, die sich verpflichten nach Abschluss ihres Studiums in Bedarfsregionen im ländlichen Raum zu arbeiten.


(2) Ziel des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums ist die frühzeitige Bindung der Studierenden an die ländliche Region und somit die bestmögliche Vorbereitung auf die späteren Berufsherausforderungen.


§ 2 - Zuwendungsempfänger / Pflichten der Zuwendungsempfänger


(1) In das Stipendienprogramm können insbesondere Medizinstudenten ab dem fünften Fachsemester an thüringischen Hochschulen aufgenommen werden. Diese müssen sich verpflichten mindestens sieben Jahre ihrer beruflichen Tätigkeit in einer unterversorgten Region nach Absatz 2 nachzugehen.


(2) Als unterversorgt gelten alle Landkreise und kreisfreie Städte, die nach der hausärztlichen Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen einen geöffneten Planungsbereich vorweisen und somit Bedarf an hausärztlicher Versorgung aufweisen.


§ 3 - Art und Hohe der Förderung


(1) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen werden zum einen in Form einer materiellen Förderung unterstützt, indem die Zuwendungsempfänger einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Pauschalfinanzierung während des Studiums für die Dauer der Regelstudienzeit in Höhe von 500 Euro pro Monat.


(2) Zudem erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine ideelle Förderung im Rahmen von Teilnahmen an Veranstaltungen im Rahmen der Stärkung der persönlichen und fachlichen Entwicklung, sowie der besonderen spezifischen Anwendungsgebiete und Charakteristik der Allgemeinmedizin in ländlichen Regionen. In der Einsatzregion wird die Vermittlung individueller Ansprechpartner und Vernetzungen in der Region gefördert.


(3) Der mögliche Förderzeitraum für die materielle Förderung beginnt mit dem 5. Fachsemester und endet mit der Regelstudienzeit. Die maximale Gesamtförderdauer beträgt drei Jahre. Bei Unterbrechungen des Studiums aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird die materielle Förderung ausgesetzt. Die ideelle Förderung der Stipendiaten erfolgt vom Eintritt in das Stipendienprogramm bis zum Ende der Nachbeschäftigungszeit.


§ 4 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Das Stipendium ist eine einkommens-/lohnsteuerpflichtige Studienbeihilfe und wird ab dem Monat gewährt, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen wurde. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.


§ 5 - Verfahren


(1) Zuständige Stellen innerhalb der Pilotphase


a)Das Landesministerium für Gesundheit entscheidet über die Aufnahme in das Stipendienprogramm auf Basis der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs.


(2) Antragsverfahren


Es wird ein zweistufiges Bewerbungsverfahren durchgeführt, welches aus einer schriftlichen Bewerbung und einem Auswahlgespräch besteht. Bestandteile der schriftlichen Bewerbung: – Standardisierter Bewerbungsbogen inklusive eines Motivationsschreibens – Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung – Nachweis der bisherigen Studienleistungen – Nachweise sonstiger Qualifikationen und Praxiserfahrungen Die Bewerbung ist an das Staatministerium für Kultus oder das Staatsministerium für Gesundheit bis spätestens drei Monate vor Beginn des Wintersemesters zu richten.


(3) Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren für die materielle Förderung


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für den gegebenenfalls erforderliche Widerruf von Bewilligungen sowie die Rückforderung von bereits gewährten Mittel gelten etwaige Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Auszahlung erfolgt ohne gesonderten Antrag monatlich in Abhängigkeit der Erbringung von Zwischennachweisen vor Beginn eines jeden Semesters. Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der entsprechenden Formulare sechs Monate nach Aufnahme der Hausarzttätigkeit zu erbringen.


§ 6 - Einstellung oder Aussetzen der materiellen Förderung


Die materielle Förderung kann ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn


–die Stipendiatin/der Stipendiat der festgelegten Nachweis- und Mitwirkungspflicht während der Ausbildung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,–die Stipendiatin/der Stipendiat die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Stipendienprogramms wiederholt unentschuldigt versäumt. Die materielle Förderung wird ausgesetzt, wenn


–das Medizinstudium länger als drei Monate wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen wichtigen Gründen unterbrochen wird.


§ 7 - Rückzahlung des Stipendiums


Die materielle Förderung ist grundsätzlich komplett zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat


–das Medizinstudium abbricht oder vom Medizinstudium ausgeschlossen wird,–in nicht förderfähige Studiengänge oder Fächer wechselt,–die Prüfungen endgültig nicht besteht - sich nicht zum nächstmöglichen Termin um eine Anstellung kümmert


Die materielle Förderung ist grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen, wenn für den Fall des Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Hausarzt in der festgelegten Einsatzregion vor Ablauf der Nachbeschäftigungszeit durch die Stipendiatin/den Stipendiaten beendet wird.


Im Falle einer Rückzahlung kann Ratenzahlung vereinbart werden. Der zu erstattende Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Eintreten des Rückzahlungsgrundes zu verzinsen.


§ 8 - Inkrafttreten


Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Kosten: Wenn alle derzeit erhobenen Allgemeinmedizinstudenten derzeit in Thüringen die vollen Zuwendungen erhalten, entstünden Kosten von 780.000€.