Gesetz zur Anpassung der Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch
Gesetz zur Anpassung der Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch | |
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Art | Landesgesetz |
Geltungsbereich | Bayern |
Rechtsmaterie | Staatsrecht |
Erlassen am | 5. Mai 2021 |
Inkrafttreten am | 6. Mai 2021 |
Das Gesetz zur Anpassung der Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch regelt die Anpassung der Bayerischen Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch.
Im Wortlaut
Gesetz zur Anpassung der Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch
vom 0 5 . 0 5 . 2 0 2 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 13 Abs. 1 wird die Angabe "180" durch das Wort "gewählten" ersetzt.
2. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "fünf Jahre" durch die Worte "zehn Wochen" ersetzt.
bb) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "22." durch die Angabe "3." ersetzt.
3. In Art. 18 Abs. 4 wird das Wort "sechsten" durch das Wort "zweiten" ersetzt.
4. In Art. 20 Abs. 1 wird der Satzteil ",dessen Stellvertretern und den Schriftführern" durch die Worte "und dessen Stellvertretern" ersetzt.
5. In Art. 22 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 ersatzlos gestrichen.
6. Art. 25 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.
7. Art. 25a wird aufgehoben.
8. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "einer Woche" werden durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.
bb) Die Worte "fünf Jahren" werden durch die Worte "zehn Wochen" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der 2. Halbsatz ersatzlos gestrichen.
c) In Abs. 5 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.
9. Art. 60 wird wie folgt geändert:
a) Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:
"2Seine Aufgaben werden an das Oberste Gericht übertragen."
b) Dem Satz 1 wird die Satznummer 1 vorangestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft