Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Kurztitel Erneuerbare-Energien-Gesetz
Abkürzung EEG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Umweltrecht
Erlassen am Art. 1 G vom 21. Juli 2014
Inkrafttreten am 1. April 2000
Letzte Änderung durch Art. 1 Energiewende-2040-Gesetz
Inkrafttreten der letzten Änderung 7. März 2021


Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Während das EEG in Bezug auf den Ausbau der erneuerbaren Energien von der Bundesregierung als erfolgreich eingestuft wurde, werden dessen ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte wie Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert.


Im Wortlaut

EEG

Zitiervorschlag: Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 geändert worden ist


Novellierungen

Gültig

Voller Titel Kurztitel Datum des Inkrafttretens Antragssteller Kommentar
Energiewende-2040-Gesetz EWG 2040 7. März 2021 Kabinett N. Neuheimer Stromerzeugung aus 100% erneuerbaren Energien bis 2040 (Zieldefinition, Ausbaupfad, etc.)
Gesetz über neue Klimaschutzziele NKZG 11. Mai 2021 Kabinett Kaiser Treibhausgasneutralität bis 2045 (vgl. § 2 Abs. 3)