Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien | |
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Kurztitel | Erneuerbare-Energien-Gesetz |
Abkürzung | EEG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Umweltrecht |
Erlassen am | Art. 1 G vom 21. Juli 2014 |
Inkrafttreten am | 1. April 2000 |
Letzte Änderung durch | Art. 1 Energiewende-2040-Gesetz |
Inkrafttreten der letzten Änderung | 7. März 2021 |
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Während das EEG in Bezug auf den Ausbau der erneuerbaren Energien von der Bundesregierung als erfolgreich eingestuft wurde, werden dessen ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte wie Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert.
Im Wortlaut
Zitiervorschlag: Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 geändert worden ist
Novellierungen
Gültig
Voller Titel | Kurztitel | Datum des Inkrafttretens | Antragssteller | Kommentar |
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Energiewende-2040-Gesetz | EWG 2040 | 7. März 2021 | Kabinett N. Neuheimer | Stromerzeugung aus 100% erneuerbaren Energien bis 2040 (Zieldefinition, Ausbaupfad, etc.) |
Gesetz über neue Klimaschutzziele | NKZG | 11. Mai 2021 | Kabinett Kaiser | Treibhausgasneutralität bis 2045 (vgl. § 2 Abs. 3) |