Gesetz über neue Klimaschutzziele
Gesetz über neue Klimaschutzziele | |
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Kurztitel | Neue-Klimaschutzziele-Gesetz |
Abkürzung | NKZG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Umweltrecht |
Erlassen am | 11. Mai 2021 |
Inkrafttreten am | 12. Mai 2021 |
Das Gesetz über neue Klimaschutzziele (kurz NKZG), auch Neue-Klimaschutzziele-Gesetz wurde vom Kabinett Kaiser erarbeitet und dient der Erreichung und Zielsetzung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045.
Im Wortlaut
Gesetz über neue Klimaschutzziele
(Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)
Vom 11.05.2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht entfällt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den gerechten Beitrag Deutschlands zur Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, zu gewährleisten.
(2) Weiterhin ist es Zweck dieses Gesetzes, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und in Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen, die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben sicherzustellen. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt."
3. Nach § 1 wird ein § 1a eingefügt, der wie folgt gefasst wird:
"§ 1a
Klimaneutralität
Oberstes nationales Klimaschutzziel ist die Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 65 Prozent.
(2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nationalen Klimaschutzziele nach Absatz 1 anzupassen, sollte dies zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele erforderlich werden. Klimaschutzziele können erhöht, aber weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung abgesenkt werden."
5. In § 9 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"(4) Entgegen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden im Jahr 2021 der Klimaschutzplan fortgeschrieben und das bestehende Klimaschutzprogramm aktualisiert, um die neuen Klimaschutzziele nach §§ 1a und 3 und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu implementieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die getroffene Fortschreibung und Aktualisierung."
6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Länder können eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die Klimaschutzgesetze der Länder dürfen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Bestehende Klimaschutzgesetze sind dahingehend anzupassen."
7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen CO2-Äquivavalent | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
Energiewirtschaft | 250 | 250 | 250 | 230 | 220 | 210 | 190 | 170 | 150 | 136 |
Industrie | 170 | 165 | 150 | 140 | 135 | 130 | 125 | 116 | 113 | 109 |
Gebäude | 105 | 93 | 83 | 77 | 73 | 69 | 65 | 62 | 58 | 54 |
Verkehr | 130 | 120 | 110 | 105 | 98 | 91 | 87 | 82 | 79 | 74 |
Landwirtschaft | 60 | 55 | 51 | 51 | 50 | 49 | 47 | 47 | 46 | 45 |
Abfallwirtschaft und Sonstiges | 9 | 8 | 8 | 7 | 7 | 6 | 6 | 5 | 5 | 4" |
Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Energiewende-2040-Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2045" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.