Gesetz über neue Klimaschutzziele

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Gesetz über neue Klimaschutzziele
Kurztitel Neue-Klimaschutzziele-Gesetz
Abkürzung NKZG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Umweltrecht
Erlassen am 11. Mai 2021
Inkrafttreten am 12. Mai 2021

Das Gesetz über neue Klimaschutzziele (kurz NKZG), auch Neue-Klimaschutzziele-Gesetz wurde vom Kabinett Kaiser erarbeitet und dient der Erreichung und Zielsetzung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045.

Im Wortlaut



Gesetz über neue Klimaschutzziele

(Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)



Vom 11.05.2021



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





Artikel 1

Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes



Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:



1. Die Inhaltsübersicht entfällt.



2. § 1 wird wie folgt gefasst:

"§ 1

Zweck des Gesetzes



(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den gerechten Beitrag Deutschlands zur Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, zu gewährleisten.

(2) Weiterhin ist es Zweck dieses Gesetzes, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und in Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen, die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben sicherzustellen. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt."



3. Nach § 1 wird ein § 1a eingefügt, der wie folgt gefasst wird:

"§ 1a

Klimaneutralität



Oberstes nationales Klimaschutzziel ist die Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045."



4. § 3 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 65 Prozent.

(2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nationalen Klimaschutzziele nach Absatz 1 anzupassen, sollte dies zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele erforderlich werden. Klimaschutzziele können erhöht, aber weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung abgesenkt werden."



5. In § 9 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

"(4) Entgegen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden im Jahr 2021 der Klimaschutzplan fortgeschrieben und das bestehende Klimaschutzprogramm aktualisiert, um die neuen Klimaschutzziele nach §§ 1a und 3 und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu implementieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die getroffene Fortschreibung und Aktualisierung."



6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Länder können eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die Klimaschutzgesetze der Länder dürfen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Bestehende Klimaschutzgesetze sind dahingehend anzupassen."



7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

"Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen CO2-Äquivavalent2021202220232024202520262027202820292030
Energiewirtschaft250250250230220210190170150136
Industrie170165150140135130125116113109
Gebäude105938377736965625854
Verkehr130120110105989187827974
Landwirtschaft60555151504947474645
Abfallwirtschaft und Sonstiges9887766554"







Artikel 2

Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Energiewende-2040-Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2045" ersetzt.





Artikel 3

Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.