vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Thüringen/Thüringer Wahlgesetz für den Landtag

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Thüringer Wahlgesetz für den Landtag
Kurztitel Thüringer Landeswahlgesetz
Abkürzung ThürLWG
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Thüringen
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 30. Juli 2012
Inkrafttreten am 30. Juli 2012
Letzte Änderung durch Art. 2 Gesetz zur Absenkung des Wahlalters für Landtagswahlen
Inkrafttreten der letzten Änderung 18. Mai 2020



Das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (kurz ThürLWG), auch Thüringer Landeswahlgesetz, regelt die Abläufe und Bestimmungen zu den Landtagswahlen in Thüringen.

Inhaltsverzeichnis

Im Wortlaut

Erster Abschnitt
Wahlsystem

§ 1
Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Landtag besteht, vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

(2) 44 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.

(3) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

§ 2
Gliederung des Wahlgebiets

(1) Das Gebiet des Landes (Wahlgebiet) wird in Wahlkreise eingeteilt; dabei sollen Gemeindegrenzen nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, so fällt sie diesem Wahlkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter. Gebietsänderungen, welche ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode wirksam werden, wirken sich erst auf die Wahl in der darauf folgenden Wahlperiode aus.

(3) Der Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert ab, so ist eine Neueinteilung vorzunehmen.

(5) Bei der Ermittlung der Einwohner- und Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

§ 3
Stimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.

§ 4
Wahl in den Wahlkreisen

In den Wahlkreisen ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 5
Wahl nach Landeslisten

(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Wähler, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, wenn der Bewerber nach § 22 Abs. 3 oder von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Anzahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Landesstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat und durch die Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen (bei Gleichheit von drei Dezimalstellen nach dem Komma) entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der nach § 1 Abs. 1 zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeteilt.

(5) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der nach § 6 festgelegten Reihenfolge besetzt. Wahlkreisbewerber, die gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) so lange, bis das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Verhältnis wieder erreicht ist.

§ 6
Verteilung der Sitze nach Landeslisten

Innerhalb der Landesliste werden die nach § 5 festgestellten Sitze an die Bewerber in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.

Zweiter Abschnitt
Wahlorgane

§ 7
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.

der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,

2.

ein Kreiswahlleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,

3.

ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

4.

mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (Briefwahlvorstand).

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Wahlkreisausschuss gebildet werden.

(3) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und, bei mehreren Gemeinden, die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.

§ 8
Wahlleiter und Wahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung, die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium berufen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter oder im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter erhalten, sofern sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften kein entsprechender Anspruch ergibt, eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung.

§ 9
Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und
Briefwahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen. Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister, bei mehreren Gemeinden vom Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde berufen.

(2) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und sonstigen Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

§ 10
Verbot mehrfacher Berufung

Niemand darf Mitglied mehrerer Wahlorgane sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

§ 11
Verfahren in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen

Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12
Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Die allgemeinen Bestimmungen des kommunalen Verfassungsrechts finden sinngemäß Anwendung.

(2) Zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 dürfen nicht berufen werden

1.

Wahlbewerber,

2.

Wahlberechtigte, die für Wahlkreisvorschläge oder Landeslisten als Vertrauenspersonen oder deren Stellvertreter benannt sind.

(3) Die Behörden und sonstige staatliche Stellen und Einrichtungen des Landes Thüringen sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung vorzuschlagen.

Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 13
Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten,

3.

nicht nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhabern von mehreren Wohnungen im Sinne des Melderechts wird der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz vermutet. Personen nach Satz 2, deren Hauptwohnung nach § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes nicht innerhalb Thüringens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen. Der Antrag ist spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung trifft der Kreiswahlleiter spätestens am 35. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 14
Ausschluss vom Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 15
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

1.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

2.

durch Briefwahl

ausüben.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 16
Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt (§ 13 Satz 2 oder 3) oder dauernden Aufenthalt haben,

3.

nicht nach § 17 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Für die Entscheidung über die Wählbarkeit von Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt, gilt § 13 Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen ist (Ausschlussfrist). Über den Antrag entscheidet der Landeswahlleiter spätestens am 86. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72. Tag vor der Wahl entscheidet.

§ 17
Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist, wer

1.

nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2.

infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

§ 18
Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung

(1) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

(2) Der Wahltag darf frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. Die Wahl des Landtags für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt.

(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Trifft eine Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.

§ 19
Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl 12 Uhr von Amts wegen berichtigen kann.

(2) Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Kreiswahlleiter entscheidet. Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§§ 51 bis 65) nicht aus.

(3) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 20
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 22 von Wahlberechtigten eingereicht werden.

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss enthalten:

1.

den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und

2.

die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er umgehend den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel bei den Anzeigen behoben werden, die gültig sind. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1.

die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

2.

die Parteibezeichnung fehlt,

3.

die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,

4.

die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Zulassung (§ 28 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1.

welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

2.

welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

§ 21
Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 22
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge der in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.

(3) Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 23
Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmten Versammlung.

(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(3) Die Bewerber und die Vertreter werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens 39 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden.

(4) Das Ergebnis der Bewerberwahl ist endgültig, es sei denn, dass eine in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle hiergegen Einspruch erhebt. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzung.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist; der Kreiswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 24
Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 25
Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 250 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlkreisvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§ 26
Änderung von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 23 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 27
Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1.

die Form oder Frist des § 21 nicht gewahrt ist,

2.

die nach § 22 Abs. 2 und 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

3.

bei dem Wahlkreisvorschlag einer Partei die Bezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 23 nicht erbracht sind,

4.

der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder

5.

die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlkreisausschuss anrufen.

§ 28
Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat die Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1.

verspätet eingereicht sind oder

2.

den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben.

(2) Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29
Landeslisten

(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, bei den in § 20 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1.000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlags einer der in § 20 Abs. 2 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.

(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) Ein Bewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Benannt werden kann nur, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; diese ist unwiderruflich.

(5) Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. Personen, die im Personenstandsregister als ,divers‘ registriert sind, können unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren. Nach der diversen Person soll eine Frau kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht; es soll ein Mann kandidieren, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person eine Frau steht.

(6) § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 24 bis 27 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 30
Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

1.

verspätet eingereicht sind oder

2.

den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Wahlvorschläge, die nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 5 entsprechen, werden zurückgewiesen; Wahlvorschläge, die zum Teil den Anforderungen des § 29 Abs. 5 nicht entsprechen, werden nur bis zu dem Listenplatz zugelassen, mit dessen Besetzung die Vorgaben des § 29 Abs. 5 noch erfüllt sind (Teilzurückweisung). Dies gilt auch für die Streichung einzelner Bewerbungen, die gegen § 29 Abs. 5 verstoßen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 31
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

1.

für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,

2.

für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Freistaat erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung

§ 32
Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 33
Unzulässige Wahlbeeinflussung

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie im Umkreis von etwa 100 Metern von den unmittelbaren Zugängen jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 34
Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 35
Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt

1.

seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerber er wählt,

2.

seine Landesstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste er wählt.

Dann faltet er den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist und legt ihn in die Wahlurne.

§ 36
Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1.

seinen Wahlschein

2.

in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 37
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung fest, wie viel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 38
Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten entfallen.

§ 39
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen,
Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.

nicht amtlich hergestellt ist,

2.

keine Kennzeichnung enthält,

3.

für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

4.

den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

5.

einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Wahlkreisstimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Enthält bei der Briefwahl der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(3) Wird bei der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3.

dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

4.

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

5.

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

6.

der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf den Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7.

kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

8.

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

§ 40
Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses stellen. Der Wahlkreisausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 41
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlkreisausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 42
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach
Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Danach stellt er fest, wie viel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Siebenter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Nachwahlen und
Wiederholungswahlen

§ 43
Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

1.

wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,

2.

wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Die Nachwahl soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Bestimmungen wie die Hauptwahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 44
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Bestimmungen, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Landesgebiet die Landesregierung.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 gelten entsprechend.

Achter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 45
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung sind unwiderruflich.

§ 46
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei

1.

Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2.

Neufeststellung des Wahlergebnisses,

3.

Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

4.

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,

5.

Verzicht.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 5 Abs. 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Landtags oder eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. Die notarielle Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Landtags zu übermitteln. Der Verzicht ist unwiderruflich.

(4) Wird eine Partei oder deren Teilorganisation durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder deren Teilorganisation gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 1.

§ 47
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden

1.

in den Fällen der Nummern 1 bis 4 im Wahlprüfungsverfahren,

2.

im Falle der Nummer 5 durch den Präsidenten des Landtags.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.

(3) Entscheidet der Präsident des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 314 -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 48
Berufung von Listennachfolgern

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind.

(2) Die Nachfolge richtet sich nach der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste.

(3) Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.

§ 49
Ersatzwahl

(1) Ist die nach § 48 Abs. 1 ausgeschiedene Person als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt.

(2) Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.

(3) Die Ersatzwahl wird nach denselben Bestimmungen wie die Hauptwahl durchgeführt. Den Tag der Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.

Neunter Abschnitt
Anfechtung und Wahlprüfung

§ 50
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 51
Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren

Der Landtag entscheidet auf Einspruch

1.

über die Gültigkeit der Wahlen,

2.

über die nachträgliche Berufung von Listennachfolgern (§ 48 Abs. 1) und

3.

ob ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat (§ 47).


§ 52
Einspruchseinlegung, -frist

(1) Der Einspruch nach § 51 Nr. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtags nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch nach § 51 Nr. 3 ist nicht fristgebunden. Die in § 47 Abs. 3 Satz 3 geregelte Frist bleibt unberührt.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

(4) Der Landtag kann das Verfahren einstellen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

§ 53
Einspruchsberechtigte

Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, jeder Gruppe von Wahlberechtigten, jeder an der Wahl beteiligten Partei und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter und vom Präsidenten des Landtags eingelegt werden.

§ 54
Anfechtungsgründe

Der Einspruch kann insbesondere darauf gestützt werden, dass

1.

das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,

2.

gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,

3.

Bestimmungen des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaats Thüringen, dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,

4.

Einschüchterung der Wähler oder der Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels, Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder andere Ungesetzlichkeiten aufgetreten sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,

5.

der Verzicht eines Abgeordneten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5) durch den Präsidenten des Landtags zu Unrecht festgestellt worden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2),

6.

im Falle einer nachträglichen Berufung (§ 48 Abs. 1) der Listennachfolger nicht wählbar war oder andere wesentliche Mängel bei der Berufung vorliegen oder

7.

Umstände aufgetreten sind, die den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nach § 46 Abs. 1 zur Folge haben.


§ 55
Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtags wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind. Zur Abwesenheitsvertretung der ordentlichen Mitglieder werden Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes.

(4) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.

(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Abgeordnete, die in einem Wahlprüfungsverfahren die Rechtsstellung von Beteiligten haben, sind von jeder Mitwirkung im Wahlprüfungsausschuss ausgeschlossen.

§ 56
Vorprüfung des Einspruchs

(1) Der Wahlprüfungsausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt so weit auf, dass über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluss gefasst werden kann.

(2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte jeder Art einzuholen und nach Absatz 3 Satz 2 und 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen zu lassen.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.

§ 57
Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte

(1) Vor der Beschlussfassung ist Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten nach den Absätzen 2 und 3 auf einen solchen Termin verzichtet haben. Von einer mündlichen Verhandlung kann der Wahlprüfungsausschuss absehen, wenn

1.

der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,

2.

der Einspruch den Bestimmungen des § 52 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist oder

3.

der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.

(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, als Beteiligte zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 52 Abs. 3) oder eines der Einspruchsführer.

(3) Als weitere Beteiligte sind in der Frist nach Absatz 2 Satz 1 zu benachrichtigen:

1.

der Präsident des Landtags,

2.

das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium,

3.

der Landeswahlleiter und

4.

die Fraktion des Landtags, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

(4) Alle Beteiligten haben das Recht, Einsicht in die Akten des Wahlprüfungsausschusses zu nehmen. Sie können vorbereitende Schriftsätze einreichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge stellen.

§ 58
Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.

(2) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Auf Verlangen ist zunächst dem Einspruchsführer oder dem Bevollmächtigten nach § 52 Abs. 3 sodann dem Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, und den weiteren Beteiligten in der in § 57 Abs. 3 angegeben Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(3) Geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls erforderlich, zu vereidigen. Die Beteiligten können den Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden Fragen vorlegen lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlusswort gebührt dem Einspruchsführer.

(4) An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen. § 55 Abs. 5.

(5) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten muss.

§ 59
Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten sinngemäß die jeweiligen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

§ 60
Beratung im Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung. An der Beratung können nur diejenigen Mitglieder oder Stellvertreter des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.

(2) Auf Grund des Ergebnisses der Beratung stellt der Wahlprüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag an den Landtag. Der Antrag muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

(3) Bei der Schlussabstimmung über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

§ 61
Vorlage des Antrags beim Landtag

(1) Der Antrag ist unverzüglich an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.

(2) Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.

§ 62
Beschluss des Landtags

(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er dem Entscheidungsvorschlag nicht zustimmt, gilt der Antrag als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(2) Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuss dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Die §§ 57 bis 61 gelten entsprechend. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines anderen Antrags, der den Regelungen des § 60 Abs. 2 entspricht, abgelehnt werden.

(3) Die Entscheidung des Landtags nach § 63 ist den Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 63
Entscheidung

Der Beschluss des Landtags lautet auf Zurückweisung des Einspruchs oder

1.

im Falle des § 54 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

2.

im Falle des § 54 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,

3.

im Falle des § 54 Nr. 3 oder 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,

4.

im Falle des § 54 Nr. 5 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags,

5.

im Falle des § 54 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,

6.

im Falle des § 54 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.


§ 64
Rechtsmittel

Die Entscheidungen des Landtags können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

§ 65
Kosten

Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.

Zehnter Abschnitt
Wahlkosten und Wahlstatistik

§ 66
Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Thüringen. Er erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigtem.

(2) Der Betrag wird vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Haushalts zuständigen Ministerium festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht berücksichtigt.

§ 67
Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit

(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind zusammenzustellen und statistisch zu bearbeiten. Die Kreiswahlleiter übermitteln dem Landeswahlleiter unverzüglich nach einem von diesem vorgegebenen Verfahren die festgestellten Wahlergebnisse.

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

(3) Der Landeswahlleiter informiert die Öffentlichkeit im Internet unter www.wahlen.thueringen.de über die Wahlen.

Elfter Abschnitt
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

§ 68
Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaats Thüringen Einzelplan 01 „Thüringer Landtag“ auszubringen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der verbindlichen Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags (§§ 19, 21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) ausgezahlt hat.

§ 69
Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 20 und 22 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme einen Euro.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Bewerber, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Wahlkreisvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 vom Hundert des aufgrund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.

(5) § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zwölfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 70
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 12 ein Ehrenamt ohne gewichtigen Grund ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht oder

2.

entgegen § 33 Abs. 1 Wähler beeinflusst oder

3.

entgegen § 33 Abs. 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.

bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

a)

der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Wahlkreisausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

b)

der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

2.

bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Kreiswahlleiter,

3.

bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter.


§ 71
Durchführung des Gesetzes

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über

1.

die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2.

die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

3.

Ablehnungsgründe und Auslagenersatz von Ehrenämtern, Auslagenersatz des Landeswahlleiters, der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter, Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters,

4.

die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

5.

die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,

6.

den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

7.

den Nachweis des Lebensmittelpunkts in Thüringen nach § 13 Satz 3 und § 16 Nr. 2,

8.

das Verfahren nach § 20 Abs. 2 bis 4,

9.

Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheidungen des Wahlkreisausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

10.

Form und Inhalt des Stimmzettels,

11.

Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

12.

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

13.

die Briefwahl,

14.

die Wahl in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Anstalten,

15.

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

16.

die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,

zu treffen.

(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(3) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, in der Anlage zum Thüringer Landeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

§ 72
Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

(3) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

§ 73
Übergangsbestimmungen

(1) Den Wahlkreisvorschlägen und den Landeslisten für die Wahlen zum dritten Landtag ist eine schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat. Dies gilt nicht für nach dem 31. Dezember 1969 geborene Bewerber. Bei der Erklärung ist die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit nicht anzugeben, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 beendet war; dies gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde.

(2) Das Fehlen oder die vermutete Unrichtigkeit von Erklärungen nach Absatz 1 ist kein Zurückweisungsgrund nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 werden mit den zugelassenen Wahlkreisvorschlägen und Landeslisten nach § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht. Auf das Fehlen von Erklärungen oder die Weigerung eines Bewerbers, die Erklärung abzugeben, ist hierbei hinzuweisen.

(4) Das Nähere zu der Einreichung, dem Inhalt und der Form der Erklärungen nach Absatz 1 ist in der Rechtsverordnung nach § 71 Abs. 1 Nr. 9 zu regeln.

§ 74
(Inkrafttreten)

Novellierungen

Gültig

Voller Titel Kurztitel Datum des Inkrafttretens Antragssteller Textdokument Kommentar
Gesetz zur Absenkung des Wahlalters für Landtagswahlen 18. Mai 2020 Nina Brandt Senkung des Wahlalters bei Landtagswahlen auf 16 Jahre