vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Thüringen/Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes

Aus Wiki - vBundesrepublik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetz.png
Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Thüringen
Rechtsmaterie "Themenbereich" des Gesetzes"
Erlassen am 19. Mai 2020 GVBl. S. 1
Inkrafttreten am 19. Mai 2020



Das Gesetzesarchiv/Thüringen/Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes (kurz <Kurztitel>) wurde am 19. Mai 2020 erlassen und ändert das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz, um den 8. Mai als einen landesweiten gesetzlichen Feiertag einzuführen. Es wurde auf Antrag der Thüringer Landesregierung unter Ministerpräsidentin Nina Brandt beschlossen.

Im Wortlaut



Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes


Das Gesetz wird wie folgt geändert: (Änderungen rot markiert)


§1 Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die aufgrund von § 2 Abs. 3 bestimmten Tage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, sofern in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die Feiertage nach § 2 Abs. 1 und die durch Rechtsverordnung bestimmten Feiertage nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sind Festtage oder gesetzliche, staatlich anerkannte oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 2 Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

der Neujahrstag,

der Karfreitag,

der Ostermontag,

der 1. Mai, als Tag der Arbeit

der 8. Mai als Tag der Befreiung

der Tag Christi Himmelfahrt,

der Pfingstmontag,

der 20. September als Weltkindertag,

der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

der Reformationstag,

der erste Weihnachtsfeiertag,

der zweite Weihnachtsfeiertag.


(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.

(3) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus besonderem Anlaß, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung

l.

Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder

2.

Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.


Abgeleitete Rechtsnormen