vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Nordrhein-Westfalen/Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr

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Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr
Kurztitel Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW)
Abkürzung WaMoFöG NRW
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie Wirtschaftsrecht
Erlassen am 30.05.2020 Link
Inkrafttreten am 01.07.2020



Das Gesetzesarchiv/Nordrhein-Westfalen/Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr (kurz Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW), auch WaMoFöG NRW, wurde am 30.05.2020 einstimmig vom Landtag beschlossen und regelt die Förderung von Wasserstoff-Bussen im ÖPNV sowie die Förderung von Wasserstoff-Tankstellen im Land Nordrhein-Westfalen.

Im Wortlaut

Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr

(Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW – WaMoFöG NRW)


§ 1 Zweck


Der Einsatz von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen im Linienbetrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Nordrhein-Westfalen soll gefördert werden.


§ 2 Begriffsbestimmung


(1) Kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kommunen.

(2) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gemeinden, kreisangehörigen Städte, kreisfreien Städte und Landkreise im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Zusammenschlüsse (Zweckverbände) von Kommunen im Sinne von Satz 1 sind denen gleichgestellt.


§ 3 Gegenstand der Förderung


(1) Gefördert wird die Anschaffung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die vom Wesen her zum Einsatz im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs unter Beteiligung am Straßenverkehr bestimmt sind (Wasserstoff-Busse). Nicht gefördert wird die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Schienenfahrzeugen.

(2) Gefördert wird die Anschaffung von Tankstellen, die zur Abgabe von Wasserstoff an Fahrzeuge, die nach Absatz 1 förderfähig sind, bestimmt sind.


§ 4 Förderberechtigte


Förderberechtigt sind Unternehmen und Betriebe,

  1. die Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs erbringen und
  2. sich ganz oder mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft befinden.


§ 5 Förderhöhe und -art


(1) Die Höhe der Förderung für Gegenstände nach § 3 Absatz 1 beträgt

  1. bei zweiachsigen Fahrzeugen 40.000 € und
  2. bei mehr als zweiachsigen Fahrzeugen 60.000 €.

(2) Die Höhe der Förderung für Gegenstände nach § 3 Absatz 2 beträgt 150.000 €.

(3) Die Förderung darf die Kosten der Anschaffung oder Herstellung nicht übersteigen. Zinsen und andere Kosten der Finanzierung gehören nicht zu den Kosten der Anschaffung oder Herstellung.

(4) Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss.


§ 6 Fördervoraussetzungen und Nichterfüllung bei Fahrzeugen


(1) Der Förderberechtigte muss Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr unter Verwendung von Bussen erbringen oder zukünftig erbringen wollen. Die Erbringungsabsicht ist nachzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistungen nach Satz 1 erbracht werden.

(2) Der Förderberechtigte muss die Fahrzeuge, für die er eine Förderung erhält, tatsächlich im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mindestens 5 Jahre einsetzen.

(3) Verstößt der Förderberechtigte gegen Absatz 1 sind die erhaltenen Fördergelder in voller Höhe zurückzuzahlen.

(4) Verstößt der Förderberechtigte gegen Absatz 2 sind die erhaltenen Fördergelder zeitanteilig zurückzuzahlen. Die Frist nach Absatz 2 ist in Zeiträume zu je 3 Monaten zu unterteilen, beginnend mit dem Monat, in dem die Auszahlung der Förderung erfolgte. Für jeden Zeitraum, in dem die Anforderung nach Absatz 2 an keinem Tag erfüllt wurde, ist der Anteil der Förderung, der auf den Zeitraum entfällt, zurückzuzahlen.

(5) Wird das Fahrzeug innerhalb der Frist nach Absatz 2 in einer Weise unbrauchbar, dass das Fahrzeug nicht in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand wieder in einen für den Verwendungszweck brauchbaren Zustand versetzt werden kann (Totalschaden), erlischt die Rückzahlungspflicht ab den Zeitraum, in dem die Unbrauchbarkeit eintrat.


§ 7 Fördervoraussetzung und Nichterfüllung bei Tankstellen


(1) Der Förderberechtigte muss Wasserstoff an wasserstoffbetriebene Fahrzeuge nach § 3 Absatz 1 abgeben oder abgeben wollen. Die Erbringungsabsicht ist nachzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistungen nach Satz 1 erbracht werden.

(2) Verstößt der Förderberechtigte gegen Absatz 1 sind die erhaltenen Fördergelder in voller Höhe zurückzuzahlen.


§ 8 Antragsverfahren und Zuständigkeit


(1) Die Förderung erfolgt auf Antrag.

(2) Anträge sind innerhalb von 12 Monaten zu stellen, beginnend mit dem Tag, an dem der Gegenstand, für den eine Förderung beantragt wird, erstmalig betriebsbereit ist.

(3) Zuständig ist die Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem der Förderberechtigte seinen Sitz hat.


§ 9 Ermächtigung


Der Minister für Energie, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.


§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen


Gegenstände nach § 3, die vor dem 01.07.2020 erstmalig betriebsbereit waren, sind nicht förderfähig.


§ 11 Inkrafttreten


Das Gesetz tritt am 01.07.2020 in Kraft.