vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Nordrhein-Westfalen/Gesetz über die Sonn- und Feiertage

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Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Kurztitel Feiertagsgesetz NW
Art Landesgesetz
Geltungsbereich Nordrhein-Westfalen
Erlassen am 22.05.2020 Link
Inkrafttreten am 23.05.2020



Das Gesetzesarchiv/Nordrhein-Westfalen/Gesetz über die Sonn- und Feiertage (kurz Feiertagsgesetz NW), wurde am 22.05.2020 vom Landtag NRW einstimmig beschlossen und bestimmt die Feiertage sowie den Schutz von Sonn- und Feiertagen im Land Nordrhein-Westfalen.

Im Wortlaut

Gesetz über die Sonn- und Feiertage

(Feiertagsgesetz NW)

§ 1 Allgemeines


(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.


§ 2 Feiertage


(1) Feiertage sind:

  1. der Neujahrstag,
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostermontag,
  4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
  5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,
  6. der Pfingstmontag,
  7. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),
  8. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
  9. der Reformationstag (31. Oktober)
  10. der Allerheiligentag (1. November),
  11. der 1. Weihnachtstag,
  12. der 2. Weihnachtstag.

(2) Gedenk- und Trauertage sind:

  1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
  2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).


§ 3 Arbeitsverbote


An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.


§ 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten


An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

  1. Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
  2. die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;
  3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    • a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
    • b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
    • c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
  4. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
  5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.


§ 5 Verbotene Veranstaltungen


(1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

  • a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
  • b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
  • c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
  • d) größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.


§ 6 Stille Feiertage


(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:

  1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
  2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
  3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
  4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
  5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

  • alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(3) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.


§ 7 Verbote am Vorabend des Weihnachtstages


Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.


§ 8 Kirchliche Feiertage


(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in § 2 genannten Feiertagen begangen werden.

(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

(3) Kirchliche Feiertage werden gemäß § 5 Abs. 1 geschützt in den Gemeinden, in denen mindestens zwei Fünftel der Bevölkerung den Feiertag begehen oder in denen die allgemeine Achtung des Feiertages einer langjährigen Gewohnheit entspricht. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident.


§ 9 Jüdische Feiertage


(1) An den folgenden jüdischen Feiertagen:

  1. am Neujahrsfest (zwei Tage),
  2. am Versöhnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18 Uhr,

sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:

  • a) alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen,
  • b) öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.

(2) Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.

(3) An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.


§ 10 Ausnahmen von Verboten


(1) Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 und 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltung von Märkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.

(2) Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen der §§ 3 und 5 die Aufsichtsbehörde nach § 7 des Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.


§ 11 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, oder entgegen § 3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§ 4) vermeidbare Störungen oder Geräusche verursacht;
  2. entgegen § 3 Satz 3 an Sonn- oder Feiertagen Treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;
  3. entgegen § 5 Abs. 1 an Sonn- oder Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der dort bezeichneten Art durchführt;
  4. an stillen Feiertagen (§ 6) oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  5. als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;
  6. entgegen § 8 Abs. 3 an kirchlichen Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchführt;
  7. entgegen § 9 Abs. 1 an jüdischen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder Umzüge veranstaltet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.


§ 12 Einschränkung von Grundrechten


Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 eingeschränkt.


§ 13 Verwaltungsvorschriften


Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.


§ 14 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.