vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Krankenhausfinanzierungsgesetz
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze | |
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Kurztitel | Krankenhausfinanzierungsgesetz |
Abkürzung | KHG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Gesundheitsrecht |
Erlassen am | 10. April 1991 (BGBl. S. 886) |
Inkrafttreten am | 1. Januar 1972 |
Letzte Änderung durch | Artikel 9 des Gesetzes zur Abschaffung des Schulgeldes in Heilberufen |
Inkrafttreten der letzten Änderung | 14. Juni 2020 |
Das Gesetzesarchiv/Krankenhausfinanzierungsgesetz (kurz KHG) hat den Zweck, Krankenhäuser wirtschaftlich zu sichern, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Krankenhäuser sollen dabei leistungsfähig sein und eigenverantwortlich wirtschaften. Das Gesetz soll zudem zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Insbesondere erfolgte über das KHG ab 2003 die Umstellung der Krankenhausbehandlungen von der Finanzierung über Tagessätze zu Fallpauschalen mittels Klassifikation in Diagnosebezogene Fallgruppen (DRG, Diagnosis Related Groups), siehe auch: German Diagnosis Related Groups (G-DRG).
Das KHG findet jedoch keine Anwendung auf:
- Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug
- Polizeikrankenhäuser
- Krankenhäuser, deren Träger die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist (Ausnahme: Fach-Krankenhäuser zur Behandlung der Atmungsorgane)
Seit der Öffnung der Bundeswehrkrankenhäuser für den zivilen Sektor unterliegen diese auch seit Januar 2003 dem KHG soweit sie Zivilpatienten behandeln.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Im Wortlaut
- 2 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
- 2.1 1. AbschnittAllgemeine Vorschriften
- 2.2 2. AbschnittGrundsätze der Investitionsförderung
- 2.2.1 § 8 Voraussetzungen der Förderung
- 2.2.2 § 9 Fördertatbestände
- 2.2.3 § 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
- 2.2.4 § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
- 2.2.5 § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
- 2.2.6 § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
- 2.2.7 § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
- 2.2.8 § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
- 2.2.9 § 15 Beteiligung an Schließungskosten
- 2.3 3. AbschnittVorschriften über Krankenhauspflegesätze
- 2.3.1 § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
- 2.3.2 § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung
- 2.3.3 § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten
- 2.3.4 § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung
- 2.3.5 § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik
- 2.3.6 § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
- 2.3.7 § 18 Pflegesatzverfahren
- 2.3.8 § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung
- 2.3.9 § 18b
- 2.3.10 § 19 Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen
- 2.3.11 § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
- 2.4 4. AbschnittSonderregelungen
- 2.5 5. AbschnittSonstige Vorschriften
- 2.6 Novellierungen
Im Wortlaut
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
KHG
Ausfertigungsdatum: 29.06.1972
Vollzitat:
"Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14.Juni 2020 (BGBl. S. 1) geändert worden ist"
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmungen
- 1.
- KrankenhäuserEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
- 1a.
- mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstättenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
- a)
- Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
- b)
- Diätassistent, Diätassistentin,
- c)
- Hebamme, Entbindungspfleger,
- d)
- Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
- e)
- Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
- g)
- Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,
- f)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- h)
- medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,
- i)
- medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin,
- j)
- Logopäde, Logopädin,
- k)
- Orthoptist, Orthoptistin,
- l)
- medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind, - 2.
- Investitionskosten
- a)
- die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
- b)
- die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
- für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
- a)
- die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
- b)
- die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
- c)
- die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
- d)
- Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
- e)
- Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
- 4.
- Pflegesätzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
- 5.
- pflegesatzfähige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
§ 2a Definition von Krankenhausstandorten
§ 3 Anwendungsbereich
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
- 3.
- Polizeikrankenhäuser,
- 4.
- Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.
§ 4
- 1.
- ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
- 2.
- leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
§ 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen
- 1.
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
- 2.
- Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
- 3.
- Einrichtungen in Krankenhäusern,
- a)
- soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
- b)
- für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
- 4.
- Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
- 5.
- Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
- 6.
- Versorgungskrankenhäuser,
- 7.
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
- 8.
- die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
- 9.
- Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
- 10.
- Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
- 11.
- Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.
§ 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
§ 6a
§ 7 Mitwirkung der Beteiligten
2. Abschnitt
Grundsätze der Investitionsförderung
§ 8 Voraussetzungen der Förderung
§ 9 Fördertatbestände
- 1.
- für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
- 2.
- für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
- 1.
- für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
- 2.
- für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
- 3.
- für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
- 4.
- als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
- 5.
- zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
- 6.
- zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
§ 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
§ 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
- 1.
- die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat,
- 2.
- das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens trägt,
- 3.
- das antragstellende Land sich verpflichtet,
- a)
- in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen Haushaltsmitteln entspricht, und
- b)
- die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und
- 4.
- die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind.
- 1.
- zu den Kriterien der Förderung und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,
- 2.
- zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 1 Satz 5,
- 3.
- zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1,
- 4.
- zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.
§ 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
- 1.
- wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschulkliniken und nicht universitäre Krankenhäuser an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt sind,
- 2.
- wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von Krankenhausverbünden, Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen,
- 3.
- Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser und
- 4.
- Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in den mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g.
- 1.
- die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat,
- 2.
- das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens (Ko-Finanzierung) trägt, wobei das Land mindestens die Hälfte dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen muss,
- 3.
- das antragstellende Land sich verpflichtet,
- a)
- in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2015 bis 2017 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht, und
- b)
- die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und
- 4.
- die in Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
- 1.
- zu den Kriterien der Förderung nach Absatz 1 und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,
- 2.
- zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und
- 3.
- zum Nachweis zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.
§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
§ 15 Beteiligung an Schließungskosten
3. Abschnitt
Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
§ 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
- 1.
- die Pflegesätze der Krankenhäuser,
- 2.
- die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
- 3.
- die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
- 4.
- die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
- 5.
- die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten,
- 6.
- das Verfahren nach § 18,
- 7.
- die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser,
- 8.
- ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
§ 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung
- 1.
- Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen,
- 2.
- Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.
- 3.
- (weggefallen)
- 1.
- Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
- 2.
- Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
- 3.
- Anlauf- und Umstellungskosten,
- 4.
- Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
- 5.
- Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
§ 17a Finanzierung von Ausbildungskosten
- 1.
- die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3;
- 2.
- die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten.
- 1.
- erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),
- 2.
- die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird,
- 3.
- die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Zahlungen der Krankenhäuser mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Notfallversorgung,
- 2.
- die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
- 3.
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Leistungen oder Leistungsbereiche mit außerordentlich guter oder unzureichender Qualität,
- 4.
- die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
- 5.
- befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
- 6.
- die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
- 7.
- die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung,
- 8.
- den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
- 9.
- den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht.
- 1.
- einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
- 2.
- Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
- 3.
- das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
- 4.
- kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
- 1.
- Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
- 2.
- abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
- 3.
- Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
- 4.
- unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
§ 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik
- 1.
- keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung),
- 2.
- eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt,
- 3.
- die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.
- 1.
- den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen,
- 2.
- eine ab dem 1. Januar 2021 erfolgende ausschließlich elektronische Übermittlung von Unterlagen der gesamten zwischen den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ablaufenden Vorgänge sowie deren für eine sachgerechte Prüfung der Medizinischen Dienste erforderlichen Formate und Inhalte,
- 3.
- das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes,
- 4.
- den Zeitpunkt der Beauftragung des Medizinischen Dienstes,
- 5.
- die Prüfungsdauer,
- 6.
- den Prüfungsort,
- 7.
- die Abwicklung von Rückforderungen und
- 8.
- das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern für die einzelfallbezogene Erörterung nach Absatz 2b Satz 1
- 1.
- Daten nach § 275c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Anzahl und Ergebnisse der Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie die durchschnittliche Höhe der Rückzahlungsbeträge,
- 3.
- Prüfanlässe nach Art und Anzahl der beim Medizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen,
- 4.
- Ergebnisse der Prüfungen bei Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die durchschnittliche Höhe der zurückgezahlten Differenzbeträge sowie die durchschnittliche Höhe der Aufschläge,
- 5.
- Anzahl und Ergebnisse der Nachverfahren gemäß der Vereinbarung nach Absatz 2 und der einzelfallbezogenen Erörterungen nach Absatz 2b,
- 6.
- Anzahl und Gründe der Anzeigen nach § 275c Absatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
- Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
- 1.
- Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;
- 2.
- abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen;
- 3.
- Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 zu bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.
§ 18 Pflegesatzverfahren
- 1.
- Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
- 2.
- Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
§ 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust,
- 2.
- die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,
- 3.
- die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,
- 4.
- das Verfahren und die Verfahrensgebühren
§ 18b
§ 19 Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen
§ 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
4. Abschnitt
Sonderregelungen
§ 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- 1.
- ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 2.
- ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder
- 3.
- ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
§ 23 Verordnungsermächtigung
- 1.
- die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlängern,
- 2.
- die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und, soweit diese zur Kostendeckung der Krankenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln.
§ 24 Überprüfung der Auswirkungen
§§ 25 u. 26 (weggefallen)
5. Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 27 Zuständigkeitsregelung
§ 28 Auskunftspflicht und Statistik
- 1.
- Art des Krankenhauses und der Trägerschaft,
- 2.
- im Krankenhaus tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Aus- und Weiterbildung,
- 3.
- sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten des Krankenhauses,
- 4.
- Kosten nach Kostenarten,
- 5.
- in Anspruch genommene stationäre und ambulante Leistungen,
- 6.
- Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankungen nach Hauptdiagnosen,
- 7.
- Ausbildungsstätten am Krankenhaus.
- 1.
- Identifikationsmerkmale der Einrichtung,
- 2.
- Patienten nach Anlass und Grund der Aufnahme, Weiterbehandlung, Verlegung und Entlassung sowie Gewicht der unter Einjährigen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließlich der Nebendiagnosen, Beatmungsstunden, vor- und nachstationäre Behandlung, Art der Operationen und Prozeduren sowie Angabe der Leistungserbringung durch Belegoperateur, -anästhesist oder -hebamme,
- 3.
- in Anspruch genommene Fachabteilungen,
- 4.
- Abrechnung der Leistungen je Behandlungsfall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge, sonstigen Entgelte und der tagesbezogenen Pflegeentgelte,
- 5.
- Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungsrelationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes,
- 6.
- Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr.
§ 29
§ 30 Darlehen aus Bundesmitteln
§ 31 Berlin-Klausel
§ 32
Novellierungen
Gültig
Voller Titel | Kurztitel | Datum des Inkrafttretens | Antragssteller | Kommentar |
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Gesetz zur Abschaffung des Schulgeldes in Heilberufen | Heilberufsschulgeldabschaffungsgesetz | 14. Juni 2020 | Bundesgesundheitsministerin Greta von Zerminig-Rothe | Finanzierung der Ausbildungen in Heilberufen, auch wenn die Krankenhäuser nicht Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätten sind (vgl. § 17a Abs. 1 S. 6) |