vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Gesetz zur Förderung des studentischen Wohnraumes

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Gesetz zur Förderung des studentischen Wohnraumes
Kurztitel Studentenwohnraumförderungsgesetz
Abkürzung StuWohnFörG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Baurecht
Erlassen am 26. Juni 2020 BGBl. S. 1
Inkrafttreten am 26. Juni 2020



Das Gesetzesarchiv/Gesetz zur Förderung des studentischen Wohnraumes (kurz StuWohnFörG), auch Studentenwohnraumförderungsgesetz wurde am 26. Juni 2020 erlassen. Es wurde von Bundesbauministerin Katja Lemke auf den Weg gebracht und sieht die Förderung des Ausbaus, Neubaus und der Sanierung von Studentenwohnungen und -Wohnheimen vor.

Im Wortlaut

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des studentischen Wohnraumes

(Studentenwohnraumförderungsgesetz – StuWohnFörG)

Vom 26. Juni 2020


Vollzitat: "Studentenwohnraumförderungsgesetz vom 26. Juni 2020 (BGBl. S. 1)"

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

Gegenstand des Gesetzes

(1)    Dieses Gesetz dient der Förderung des studentischen Wohnraumes in der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich hierbei um eine gesamtstaatlich bedeutsame Investition im Sinne des Art. 104d Satz 1 des Grundgesetzes.

(2)    Dieses Gesetz wird aufgrund Art. 104b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 104d Satz 2 des Grundgesetzes erlassen.

 

§ 2

Fördervolumen, Förderzeitraum und Verteilung

(1)    Der Bund fördert die in § 3 Abs. 1 genannten Investitionen jährlich bis einschließlich dem Jahre 2025 mit 1 Mrd. Euro.

(2)    Die Bewilligung der Fördermittel durch die Länder erfolgt bis zum 31. Juni des jeweils folgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Bewilligungen oder bindende Vorbescheide ausgeschöpfte den Ländern zustehende Mittel des Bundes verfallen endgültig.

(3)    Das Fördervolumen nach Abs. 1 wird nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2018 vom 29. Oktober 2018 (BAnz AT 06.11.2018 B4) gemäß der Tabelle aus Anlage 1 auf Länder verteilt.

 

§ 3

Förderbereiche, Förderquote und Bewirtschaftung

(1)    Die Finanzhilfen nach Art. 104d des Grundgesetzes werden den Ländern für folgende Investitionsmaßnahmen gewährt:

1.       Schaffung von neuem Wohnraum für Studierende, insbesondere durch Neu-, Aus- oder Umbau von Studentenwohnheimen;

2.       Sanierung und Modernisierung von Wohnraum für Studierende, insbesondere von Studentenwohnheimen.

(2)    Der Bund beteiligt sich mit bis zu 80 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 20 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition nach Abs. 1.

(3)    Das Land kann die nach diesem Gesetz als Zuschüsse bereitgestellten Finanzhilfen des Bundes für Investitionen nach Abs. 1 nicht nur als Zuschuss für Investitionen im Bereich der Förderung des studentischen Wohnraumes, sondern auch in anderen in seinen Förderungsbestimmungen vorgesehenen Finanzierungsarten einsetzen.

(4)    Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der örtlichen Studentenwerke zu entwickeln und vorzuschlagen.

 

 

§ 4

Doppelförderung

Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Art. 104d Satz 1 des Grundgesetzes des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

 

 

§ 5

Prüfung der Mittelverwendung

(1)    Die Länder unterrichten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Digitales und das Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft halbjährlich beginnend mit dem 1. Dezember 2020 über

1.       die Höhe der gewährten Finanzmittel nach § 3 in den letzten 6 Monaten;

2.       die Projekte und deren Ausgestaltung, die mit den gewährten Finanzmitteln nach Nr. 1 gefördert wurden;

3.       den Fortschritt aller Projekte, welche durch die vom Bund gewährten Finanzmittel nach
§ 3 gefördert werden.

(2)    Die Vorgaben nach Abs. 1 dienen der Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Art. 104b Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Art. 104d Satz 2 des Grundgesetzes. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

 

 

§ 6

Rückforderung

(1)    Der Bund kann von den Ländern die zugewiesenen Finanzhilfen zurückfordern, wenn die Prüfung nach § 5 ergibt, dass diese nicht zweckentsprechend verwendet wurden und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Maßnahme übersteigt.

(2)    Nach Abs. 1 zurückzuzahlende Mittel sind mit 5 Prozent über dem Refinanzierungszinssatz des Bundes, mindestens aber mit 1 Prozent zu verzinsen.

 

 

 

§ 7

Nicht-Inanspruchnahme

Teilt ein Land mit, dass es den Anteil der ihm zustehenden Fördermittel nach Maßgabe des
§ 2 für das laufende Jahr nicht ausschöpfen kann, wird der verbleibende Anteil vom Bund unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 3 genannten Schlüssels unter den Ländern neu verteilt, die insoweit weiteren Bedarf anmelden. Nicht ausgeschöpfte Fördermittel des Bundes können nicht zur Aufstockung des Fördervolumens der Folgejahre verwendet werden.

 

 

§ 8

Öffentliche Darstellung

(1)    Die Förderung des Bundes ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen.

(2)    Das Land bringt in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck, dass die Förderung auch aus Finanzhilfen des Bundes erfolgt. Es legt den Förderempfängern auf, die Förderung durch den Bund auf Bauschildern auszuweisen, wenn für die jeweilige Maßnahme die Aufstellung von Bauschildern üblich ist.

 

 

§ 9

Verwaltungsvereinbarungen

Einzelheiten zur Gewährung der Finanzhilfen nach diesem Gesetz können zwischen Bund und Ländern durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden. Die Regelungen dürfen den Vorgaben dieses Gesetzes nicht wiedersprechen.



§ 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 


 

Anlage 1 ( zu § 2 Abs. 3)

 

Tabelle über die Verteilung der Fördermittel nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2018 vom 29. Oktober 2018 (BAnz AT 06.11.2018 B4):

 

Land

Anteil in Prozent

Anteil in Mio. Euro

Baden-Württemberg

13,01280

130,1280

Bayern

15,56491

155,6491

Berlin

5,13754

51,3754

Brandenburg

3,01802

30,1802

Bremen

0,96284

9,6284

Hamburg

2,55790

25,5790

Hessen

7,44344

74,4344

Mecklenburg-Vorpommern

1,98419

19,8419

Niedersachsen

9,40993

94,0993

Nordrhein-Westfalen

21,08676

210,8676

Rheinland-Pfalz

4,82459

48,2459

Saarland

1,20197

12,0197

Sachsen

4,99085

49,9085

Sachsen-Anhalt

2,75164

27,5164

Schleswig-Holstein

3,40526

34,0526

Thüringen

2,64736

26,4736

Insgesamt

100,00000

1 000,000000