vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 | |
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Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Staats- und Verfassungsrecht |
Erlassen am | 19. Mai 2020 (BGBl. S1) |
Inkrafttreten am | 19. Mai 2020 |
Das Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 wurde am 19. Mai 2020 verkündet. Es sieht die Aussetzung der automatischen Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Budnestages im Jahre 2020 vor. Es wurde auf Antrag der Fraktion der Konservativen Partei im Zuge der Corona-Pandemie beschlossen.
Im Wortlaut
Vom 19.05.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
§ 1
Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird im Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) § 11 Absatz 4 und Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.
§ 2
Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlamentes
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird im Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
§ 3
Aussetzung für die Altersentschädigung
(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach den § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 Abgeordnetengesetz wird im Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes
§ 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Wirkung vom 1. Juli 2014 8.667 Euro und vom 1. Januar 2015 8.082 Euro” durch die Angabe „10.083,47 Euro” ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „erstmals zum 1. Juli 2016,” gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Abgeleitete Rechtsnormen
Urteile zu diesem Gesetz
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