vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

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Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der CoronaPandemie
Kurztitel Sozialschutz-Paket II
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Sozialrecht
Erlassen am 31. Mai 2020 BGBl. S. 1
Inkrafttreten am 31. Mai 2020



Das Gesetzesarchiv/Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, auch Sozialschutz-Paket II wurde am 31. Mai 2020 erlassen. Es wurde von Bundessozialministerin Henriette Kaiser im Zuge der Corona-Pandemie 2020 erarbeitet.

Im Wortlaut

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Corona-Pandemie

(Sozialschutz-Paket-II)


Vollzitat: "Sozialschutz-Paket-II in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2020 (BGBl. S. 1)"


Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


(1) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421c folgende Angabe eingefügt: „§ 421d
Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld“.


(2) § 421c wird wie folgt geändert:


a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Oktober“ durch das Wort „Dezember“
ersetzt und werden die Wörter „in systemrelevanten Branchen und Berufen“ gestrichen.


b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


„(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020


1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den
erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten
Bezugsmonat 87 Prozent,


2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und
ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die
Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt.
Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu
berücksichtigen.“


(3) Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt:


㤠421d


Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld


Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31.
Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei
Monate.“


Artikel 2


Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


§114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S.
853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


㤠114


Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite


(1) Das Gericht kann abweichend von 128a der Zivilprozessordnung einem ehren- amtlichen Richter
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem
anderen Ort aus beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist,
persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung. Satz
1 gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Die an der Beratung und
Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des
Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.


(3) Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen bei einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Falle des §
128a der Zivilprozessordnung von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen
Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und
Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen.


(4) Abweichend von § 128 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann das Bundesarbeitsgericht
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes nach vorheriger Anhörung auch ohne Zustimmung der Parteien eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn das Landesarbeitsgericht die Berufung
zurückgewiesen hat. § 95 bleibt unberührt.“


Artikel 3


Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


§ 114 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S.
853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 4


Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


㤠211


(1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an der
mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teil- zunehmen, wenn es für ihn aufgrund der
epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung

wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die
Übertragung wird nicht auf- gezeichnet.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung und Abstimmung sowie für Entscheidungen ohne
mündliche Verhandlung. Die an der Beratung und Abstimmung Teil- nehmenden haben durch
geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen
Maßnahmen sind zu protokollieren.


(3) Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im
Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem
anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeit- gleichen Bild- und Tonübertragung
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106
Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung
wird nicht aufgezeichnet.


(4) Abweichend von § 124 Absatz 2 kann das Bundessozialgericht bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes nach vorheriger Anhörung
auch ohne Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden,
wenn das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen hat.“


Artikel 5


Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 6


Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes


Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) wird wie folgt
geändert:


(1) Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:


„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären
Früherkennung und Frühförderung nach §§ 42 Absatz 2 Nummer 2 und 46 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderverordnung erbringen.“


(2) Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:


„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungs- träger den Zufluss
vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 anzuzeigen.“


(3) § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:


a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.


b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Regelungen“ das Wort „und“ angefügt.


c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:


„5. Leistungen aus Versicherungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister gezahlt
werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen).“


d) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:


„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben:


1. Vergütungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die vollstationäre Behandlung
von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären
Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches bedurften,


2. Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuches für die Kurzzeitpflege von
Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder


3. Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz für die pflegerische Versorgung
von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen.“


e) Im neuen Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.


f) Folgenden Sätze werden angefügt:


„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss
vorrangiger Mittel nach Satz 1 anzuzeigen. Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 erbringen,
haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen
Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die
geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.“


(4) Die folgenden §§ 6 bis 8 werden angefügt:


㤠6 Datenschutz


(1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten die die sozialen Dienstleister an Sie
zusammen mit den Informationen zu den Unterstützungsleistungen nach § 1 übermitteln, zu erheben,
zu erfassen und zu speichern.


(2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche Zuschüsse nach § 3
leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an
öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Auf- gaben dieser Stellen zu übermitteln.


(3) Die Leistungsträger sind darüber hinaus befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der
Kontaktaufnahme von anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen mit den sozialen
Dienstleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1


1. an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenen
Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind und


2. an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu
übermitteln.


(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des nachträglichen
Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten,
insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.


§7 Rechtsweg


(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig,
soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre.


(2) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig
sind und die am [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] bei den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsgerichtsweg gegeben ist und die am [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung] bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen
in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.


§8 Evaluation


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen.
Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31.
Dezember 2021 veröffentlicht werden. Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der
Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder
dieses Gesetz ausführen.“


Artikel 7


Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:


„(4a) Die Regelungen des § 142 Absatz 1 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.“


Artikel 8


Änderung des Tarifvertragsgesetzes


Dem § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2651) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:


„In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der
Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.“


Artikel 9


Änderung des Mindestlohnsgesetzes


Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird
folgender Satz eingefügt:


„Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in
begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz
erfolgen, wenn


1. kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und


2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.“


Artikel 10


Änderung des Heimarbeitsgesetzes


Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 20.
November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgen- der Satz angefügt:


„Die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung können aus
Anlass der COVID-19-Pandemie auf Vorschlag des Vorsitzenden mittels einer Video- oder
Telefonkonferenz erfolgen, wenn


1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und


2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.“


Artikel 11


Weitere Änderung des Heimarbeitsgesetzes


§ 4 Absatz 3 Satz 4 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 12


Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Nach dem § 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575)
geändert worden ist, wird nachfolgender § 88b eingefügt:


㤠88b


(1) Abweichend von § 27a Satz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine
Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Die Aufwendungen für eine
Mittagsverpflegung im Sinne des Satzes 1 werden bis zur Höhe des zuvor für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung anerkannten Preises je Essen übernommen. § 27a Satz 2 in Verbindung mit § 34
Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.


(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und §
42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1.
Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiter anerkannt. Abweichend von § 27a Satz 2
in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der
Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.


(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31.

Dezember 2020 zu verlängern.


Artikel 13


Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


(1) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 68 bis 70 wie folgt gefasst:


„§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie;
Verordnungsermächtigung §§ 69, 70 (weggefallen)“.


(2) § 68 wird wie folgt gefasst:


㤠68


Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung


(1) Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf
eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Die Aufwendungen für eine
Mittagsverpflegung im Sinne des Satzes 1 werden bis zur Höhe des zuvor für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung anerkannten Preises je Essen übernommen. § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine
Anwendung.


(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu
verlängern.“


Artikel 14


Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


§ 304 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


(1) Der Wortlaut wird Absatz 1.


(2) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


„(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus
SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite


1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 Buchstaben a und c nicht angetreten werden kann oder


2. die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.“


Artikel 15


Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


(1) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218f folgende Angabe eingefügt:


„§ 218g Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“


(2) Nach § 218f wird folgender § 218g eingefügt:


㤠218g


Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite


(1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der durch das
Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der
Maßgabe, dass in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die
vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet
wird. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang der Minderung der
Erwerbsfähigkeit aufgrund der epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann. Satz 1
gilt nicht für Renten, die bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden.


(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARSCoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite


1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstaben a und c nicht angetreten werden kann oder


2. die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.“


Artikel 16


Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:


(1) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.


(2) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.


(3) Folgende Nummer 15 wird angefügt:


„15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für die Feststellung des nachträglichen
Erstattungsanspruchs.“


Artikel 17


Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


(1) Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 141 folgende Angabe eingefügt:


„§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie; Verordnungsermächtigung“.


(2) Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:


㤠142


Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-
Pandemie; Verordnungsermächtigung


(1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020
auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Die Aufwendungen für eine
Mittagsverpflegung im Sinne des Satzes 1 werden bis zur
Höhe des zuvor für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung anerkannten Preises je Essen
übernommen. § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.


(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den
Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt.
Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es dabei nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der
Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.


(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mung des
Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 genann- ten Zeiträume längstens
bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“


Artikel 18


Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Nach § 20 Absatz 7 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:


„(7a) Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b ist § 68 des Zweiten Bu- ches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.“


Artikel 19


Änderungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:


(1) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 87c folgende Angabe eingefügt: „§ 87d
Waisenrente“.


(2) Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:


㤠87d Waisenrente


§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“


Artikel 20


Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.


(2) Artikel 14, 15 und 19 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.


(3) Artikel 3, 5 und 11 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Abgeleitete Rechtsnormen