vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Art Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Verkehrsrecht
Erlassen am 26. Mai 2020 BGBl. S. 1
Inkrafttreten am 26. Mai 2020



Die Gesetzesarchiv/Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ändert die Straßenverkehrs-Ordnung und wurde am 11. Juni 2020 nachdem der Bundesrat zugestimmt hat von Bundesumweltminister Sebastian Fürst erlassen.

Im Wortlaut

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


 

Vom 11. Juni 2020

 

Es verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft

   auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374),

   auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), sowie

   auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und s, Nummer 3 erster Halbsatz sowie Buchstabe i, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230):

 

Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung

 

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 2 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“


 

b)   Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“

2.  § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Radfahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“

3.  Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“

4.  In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Komma die Wörter „soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ eingefügt.

5.  Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.“

6.  Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.“

7.  § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.“

8.  Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:

„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

9.  In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;“ durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;“ ersetzt.


 

10.  In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes“ die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland“ eingefügt.

11.  § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)   Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

„Durch das Zeichen

<img width=120 height=160 id=image2.jpeg src="StVO-Novelle-Dateien/image002.jpg">

wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.“

b)   Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.“

12.  § 39 wird wie folgt geändert:

a)   Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.“

b)   Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Bildunterschrift „Radverkehr“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

 

<img width=176 height=76 id=image3.png src="StVO-Novelle-Dateien/image003.jpg">

Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad“.

bb) Nach der Bildunterschrift „Personenkraftwagen“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

 

<img width=114 height=86 id=image4.png src="StVO-Novelle-Dateien/image004.jpg">

Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“.


 

cc) Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen mit Anhänger“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

 

<img width=164 height=95 id=image5.png src="StVO-Novelle-Dateien/image005.jpg">

            Wohnmobil“.

dd) In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als

25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes“ werden die Wörter „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“ durch die Wörter „auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“ ersetzt.

ee) Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h abregelt – E-Bikes“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

 

<img width=166 height=129 id=image6.png src="StVO-Novelle-Dateien/image006.jpg">

 

            Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
           Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“.

c)   In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein.“

d)   Folgender Absatz 11 wird angefügt:

<img width=142 height=142 src="StVO-Novelle-Dateien/image007.jpg">


„(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das

Sinnbild

 

                   Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein.


 

<img width=197 height=196 src="StVO-Novelle-Dateien/image008.jpg">


Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des

Carsharinggesetzes, in denen die Plakette

 

deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.“

 

13.  § 44 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 4 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland“ eingefügt.

b)   In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantikpaktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland“ eingefügt.

14.  § 45 wird wie folgt geändert:

a)   Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h und 1i eingefügt:

„(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landesund Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“

b)   Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,

8. Fahrradzonen nach Absatz 1i.“

c)   In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektromobilitätsgesetz“ die Wörter „oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz“ eingefügt.


 

15.  In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort

„zuständig“ ein Semikolon und die Wörter „die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung“ eingefügt.

16.  § 47 wird wie folgt geändert:

a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat“ durch die Wörter

„der erlaubnispflichtige Verkehr endet; im Fall einer flächendeckenden Erlaubnis wird die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 von der Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.“

b)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat“ werden durch die Wörter „der zu genehmigende Verkehr endet; im Fall einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat“ ersetzt.

bbb) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;“.

bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern

„aufgenommen wird oder“ ein Komma und die Wörter „im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung,“ eingefügt und die Wörter „der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat“ durch die Wörter „die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;“.

17.  § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)   In Nummer 9 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 6“ ersetzt.

b)   In Nummer 20 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4“ und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

18.  Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)     In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 werden jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Verbots nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter

„und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ eingefügt.


 

b)    In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3 Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.“

c)     Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:

 

„24.1

Zeichen 244.3

<img width=114 height=114 id=image9.jpeg src="StVO-Novelle-Dateien/image009.jpg">

Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot

1.   Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.

2.   Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

3.   Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.

4.   Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

24.2

Zeichen 244.4

<img width=114 height=114 id=image10.png src="StVO-Novelle-Dateien/image010.jpg">

Ende einer Fahrradzone“.

 

d)    In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen „12t“ durch das Zusatzzeichen „7,5t“

und in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe „12 t“ durch die Angabe „7,5 t“ ersetzt.

e)     In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:

„Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV“.

f)     In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ eingefügt.

g)    In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54“ durch die Wörter

„Zu 53, 54 und 54.4“ ersetzt.

h)    In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.“


 

i)      In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277“ durch die  Wörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1“ ersetzt.

j)      Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:

 

„54.4

Zeichen 277.1

<img width=114 height=114 id=image11.jpeg src="StVO-Novelle-Dateien/image011.jpg">

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“

k)    Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:

 

„59.1

Zeichen 281.1

<img width=114 height=114 id=image12.png src="StVO-Novelle-Dateien/image012.jpg">

Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen

für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“.

 

l)      Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:

 

„63.6

<img width=113 height=113 src="StVO-Novelle-Dateien/image013.jpg">

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.“

m)   Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:


 

„64.2

 

<img width=113 height=113 id=image13.png src="StVO-Novelle-Dateien/image014.jpg">

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.“

n)    Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Fahrstreifenbegrenzung“ die Wörter „und Fahrbahnbegrenzung“ gestrichen sowie ein Komma und die Wörter „Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen“ eingefügt.

bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Abschnitt „Ge- und Verbot“ wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrbahnteil“ durch die Wörter „Teil der Fahr bahn oder des Sonderwegs“ ersetzt.

bbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Parkstände angelegt sind“ die Wörter „oder sich Grundstückszufahrten befinden“ eingefügt.

cccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Fahrbahnbegrenzungslinie“ durch die Wörter

„Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen“ ersetzt.

bbb) Der Abschnitt „Erläuterung“ wird wie folgt geändert:

aaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.“

bbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.“

19.  Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)   Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert: aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

b)   Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“


 

b)   Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert: aa) Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“ bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b)   Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“

c)   Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert: aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“ bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“

d)   Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren“ ein Komma und die Wörter „insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen“ eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“

e)   Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:

 

„23.1

Zeichen 342

<img width=189 height=95 id=image14.png src="StVO-Novelle-Dateien/image015.jpg">

Haifischzähne

Erläuterung

Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landesund Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“


f)    Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:

 

„24.1

Zeichen 350.1

<img width=114 height=114 id=image15.jpeg src="StVO-Novelle-Dateien/image016.jpg">

Radschnellweg

Erläuterung

Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

24.2

Zeichen 350.2

<img width=114 height=114 id=image16.png src="StVO-Novelle-Dateien/image017.jpg">

Ende des Radschnellwegs“.

 

g)   In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 „Ge- oder Verbote Erläuterungen“ der Satz „Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.“ angefügt.

 

Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.       Nach Gebühren-Nummer 259 wird folgende Gebühren-Nummer 260 eingefügt:

Gebühren-                                                          Gegenstand                                                            Gebühr
 Nummer                                                                                                                                              Euro

„260              Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen              11,00“.
                                            nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG

 

2.       In Gebühren-Nummer 263 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO“ eingefügt.

3.       Nach Gebühren-Nummer 263 werden die folgende Gebühren-Nummer 263.1 bis 263.1.3.2  eingefügt:

Gebühren-                                                          Gegenstand                                                            Gebühr
 Nummer                                                                                                                                              Euro

„263.1             Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder
                             Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1
                             Nummer 5 StVO


 

 

263.1.1             bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme                                      40,00 bis 1 300,00
                                                                                                                                   nach Maßgabe des                                                                                                                                         Anhangs

263.1.2                  bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme        75 Prozent der Gebühr
                                  aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit,                          nach Nummer 163.1.1
                                  bei Rücknahme  oder Widerruf

263.1.3                  bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme

263.1.3.1               bei gewöhnlichem Aufwand                                                              entsprechend der
                                                                                                                                  Nummer 263.1.1

263.1.3.2              bei geringem Aufwand je nach Zeitaufwand                                   10,00 je angefangene
                                                                                                                                   Viertelstunde Be-
                                                                                                                                  arbeitungszeit.“

4.        In Gebühren-Nummer 264 werden nach den Wörtern „je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ die Wörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO“ eingefügt.

5.       Folgender Anhang wird angefügt:


„Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1

Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraumund Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO

1.   Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.

2.   Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.

a)  Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum

Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl der Monate im Einzelfall):

Zeitraum 1 bis 3 Monate                         f Z= 0,5 · x 0,5 Zeitraum mehr als 3 bis 12<span style='letter-spacing:.35pt'> Monate                        f Z= 1/9 · x + 2/3 Zeitraum mehr als 12 bis 36<span style='letter-spacing:.4pt'> Monate                      fZ = 1/24 · x + 1,5.

b)  Gesamtmasse

Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):

Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t:                 fM = 0,037926675 · x 1,58533502 Gesamtmasse mehr als 200 t:                  fM = 0,01 · x + 4.


 

c)   Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen

Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.

Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall beteiligten Stellen):

fB = 4/9 · x 4/9.

d)  Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche

Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Lastbeziehungsweise Leerfahrtanteilen  (= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Fahrtwege, Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.

Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):

fStr = (x 1) / 2.

e)   Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen

Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit der Zahl der Anhänger):

fF = 2/9 · x 2/9.

f)    Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen

Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:

   Länge mehr als 50,00 m

   Breite mehr als 4,00 m

   Höhe mehr als 4,35 m.

Der Faktor (f) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:

ein Wert ist überschritten               f = 2

zwei Werte sind überschritten        f = 4

drei Werte sind überschritten          f = 6.

g)  Zusätzlicher Arbeitsaufwand

Entsteht bei der Erlaubnisbeziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:

Aufwand normal                            fA = 0

Aufwand erhöht                             fA = 1

Aufwand hoch                               fA = 2

Aufwand sehr hoch                        fA = 3 Aufwand außergewöhnlich hoch                   fA = 4.

Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien. Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:


 

 

Aufwand

Definition

aa) Antragstellung

normal

Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertrans-
porte (VERMAGS).

 

 

 

 

 

hoch

Außerhalb von VEMAGS.

bb) Antragsdaten allgemein

normal

Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.

hoch

Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein umfangreicher Abgleich erforderlich.

sehr hoch

Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.

Außergewöhnlich hoch

Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.

cc) Antragsdaten Fahrweg

normal

Präzise – bedürfen keiner Überarbeitung.

hoch

Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.

sehr hoch

Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.

Außergewöhnlich hoch

Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls durch Beteiligte.

dd) Anhörverfahren

normal

Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).

erhöht

Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und Rückfragen notwendig.

hoch

Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig.

 

sehr hoch

Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig.

 

ee) Bescheiderteilung

 

normal

Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren.

 

erhöht

Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen.

 

hoch

Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen, Anpassung der Auflagen, Rückfragen).

 

sehr hoch

Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.

 

Außergewöhnlich hoch

Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ), Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.

 

3.   Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:

a)   Berechnung des Gesamtfaktors

Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2 Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:

f = fZ + fM + fB + fStr + fF + f + fA.

b)  Berechnung des Erhöhungsbetrages

Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multipliziert:

Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.

c)   Berechnung der Gesamtgebühr

Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages: Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.

d)  Höchstgrenze

Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen.“

 

Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „50.1, 50.2, 50.3“ durch die Angabe „39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3“ ersetzt.

(2) Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.    In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „10 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

2.    In der laufenden Nummer 2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „15 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.

3.    In der laufenden Nummer 2.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „20 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.

4.    In der laufenden Nummer 2.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „25 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.


5.  Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

 

„11

 

Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit

 

§ 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4

§ 49 Absatz 1 Nummer 3

§ 18 Absatz 5 Satz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 18

§ 20 Absatz 2 Satz 1,

Absatz 4 Satz 1, 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17

(Zeichen 237, 238)

Spalte 3 Nummer 3,

lfd. Nr. 18 (Zeichen 239)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)

Spalte 3 Nummer 3,

lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)

Spalte 3 Nummer 4,

lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),

lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1,

274.2)

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12

(Zeichen 325.1) Spalte 3

Nummer 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 5“.

 

6.  Die laufenden Nummern 19.1 und 19.1.1 werden wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs- Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

 

„19.1

 

und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt

 

§ 5 Absatz 2 Satz 1,

Absatz 3 Nummer 1

§ 19 Absatz 1 Satz 3

§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54

und 54.4 (Zeichen 276, 277,

277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68

(Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a,

lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,

297) Spalte 3 Nummer 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

 

150 €

19.1.1

– mit Gefährdung

§ 5 Absatz 2 Satz 1,

Absatz 3 Nummer 1

§ 19 Absatz 1 Satz 3

§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54

und 54.4 (Zeichen 276, 277,

277.1) Spalte 3,

lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a,

lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,

297) Spalte 3 Nummer 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1

250 €

Fahrverbot 1 Monat“.

7.  In den laufenden Nummern 23 und 23.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach den Wörtern „§ 5 Absatz 4 Satz 2“ ein Komma und die Angabe „3“ eingefügt.

8.  In der laufenden Nummer 24 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

9.  In der laufenden Nummer 25 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

10.  In der laufenden Nummer 39 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

11.  In der laufenden Nummer 39.1 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.

12.  In der laufenden Nummer 41 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.


 

 

13.  Die laufende Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„45

Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren

§ 9 Absatz 6

§ 49 Absatz 1 Nummer 9

70 €“.

14.  In der laufenden Nummer 50 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Wörter

„Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.

15.  In der laufenden Nummer 50.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Nummer 11“ durch die Angabe „Nummer 1, 11“ ersetzt.

16.  Nach der laufenden Nummer 50.3 werden folgende laufende Nummern 50a, 50a.1, 50a.2 und 50a.3 eingefügt:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„50a

Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei oder Hilfsfahrzeugen benutzt

 

  mit Behinderung

 

 

  mit Gefährdung

 

 

  mit Sachbeschädigung

§ 11 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 11

500 €

Fahrverbot 2 Monate

 

 

50a.1

 

 

 § 11 Absatz 2

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11

 

 

550 €

Fahrverbot 2 Monate

50a.2

 

600 €

Fahrverbot 2 Monate

50a.3

 

650 €

Fahrverbot 2 Monate“.

17.  In der laufenden Nummer 51 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.

18.  In der laufenden Nummer 51.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.

19.  In der laufenden Nummer 51a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„15 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

20.  In der laufenden Nummer 51a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„20 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.


 

21.  Nach der laufenden Nummer 51a.1 werden folgende laufende Nummern 51a.2 und 51a.3 eingefügt:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„51a.2

– mit Gefährdung

 

80 €

51a.3

– mit Sachbeschädigung

100 €“.

22.  In der laufenden Nummer 51b wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.

23.  In der laufenden Nummer 51b.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

24.  In der laufenden Nummer 51b.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

25.  In der laufenden Nummer 51b.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

26.  In der laufenden Nummer 51b.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„60 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

27.  In der laufenden Nummer 52 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.

28.  In der laufenden Nummer 52.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

29.  In der laufenden Nummer 52.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

30.  In der laufenden Nummer 52.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

31.  Die laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 werden wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„52a

Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)

 

 

 

 

 

 

– mit Behinderung

§ 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a

§ 49 Absatz 1 Nummer 12

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20

(Zeichen 237, 240, 241)

Spalte 3 Nummer 2

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

55 €

52a.1

§ 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20

(Zeichen 237, 240, 241)

Spalte 3 Nummer 2

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1,

Absatz 3 Nummer 4

70 €

52a.2

länger als 1 Stunde

§ 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a

§ 49 Absatz 1 Nummer 12

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20

(Zeichen 237, 240, 241)

Spalte 3 Nummer 2

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

70 €

52a.2.1

– mit Behinderung

§ 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20

(Zeichen 237, 240, 241)

Spalte 3 Nummer 2

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1,

Absatz 3 Nummer 4

80 €“.

32.  Nach der laufenden Nummer 52a.2.1 werden folgende laufende Nummern 52a.3 und 52a.4 eingefügt:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„52a.3

– mit Gefährdung

 

80 €

52a.4

– mit Sachbeschädigung

100 €“.

33.  In der laufenden Nummer 53 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

34.  In der laufenden Nummer 53.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„65 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

35.  In der laufenden Nummer 54 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Angaben „224,“ und „299,“ und in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1“ gestrichen.

36.  In den laufenden Nummern 54.1, 54.2 und 54.2.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3    Satz 1“ gestrichen.


 

37.  Nach der laufenden Nummer 54.2.1 werden folgende laufende Nummern 54.3, 54.3.1, 54.3.2, 54.3.3, 54.4, 54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2 und 54.4.4.3 eingefügt:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„54.3

Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245, 299

 

 

 

 

– mit Behinderung

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25

(Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

55 €

54.3.1

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25

(Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

70 €

54.3.2

 

 

 

 

54.3.3

 

 

 

 

54.4

 

 

 

 

 

 

54.4.1

 

 

 

 

 

54.4.2

 

 

 

 

 

54.4.3

 

 

 

 

 

54.4.4

 

 

 

 

 

54.4.4.1

 

 

 

 

 

54.4.4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
54.4.4.3

  mit Gefährdung

 

 

 

 

  mit Sachbeschädigung

 

 

 

Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, 245, 299

 

 

 

 

 

  mit Behinderung

 

 

 

 

 

  mit Gefährdung

 

 

 

 

 

  mit Sachbeschädigung

 

 

 

 

 

länger als 3 Stunden

 

 

 

 

 

 

  mit Behinderung

 

 

 

 

 

  mit Gefährdung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     
     – mit Sachbeschädigung

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25

(Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25

(Zeichen 245), lfd. Nr. 73

(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

 

§ 41 Absatz 1 i. V. m.

Anlage 2 lfd. Nr. 14

(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),

lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)

Spalte 3 Satz 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

80 €

 

 

 

 

100 €

 

 

 

55

 

 

 

 

 

70

 

 

 

 

 

80

 

 

 

 

 

100 €

 

 

 

 

 

70

 

 

 

 

 

80

 

 

 

 

 

80

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100 €.“

 

38.  Die laufende Nummer 54a wird wie folgt geändert:

a)    In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „geparkt“ durch das Wort „gehalten“ ersetzt.

b)    In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ wird die Angabe „20 €“ durch die Angabe

„55 €“ ersetzt.

39.  In der laufenden Nummer 54a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„30 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.

40.  Die laufende Nummer 54a.2 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„54a.2

– mit Gefährdung

 

80 €“.

 


 

41.  Nach der laufenden Nummer 54a.2 wird folgende laufende Nummer 54a.3 eingefügt:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„54a.3

– mit Sachbeschädigung

 

100 €“.

42.  Die laufende Nummer 54a.2.1 wird aufgehoben.

43.  In der laufenden Nummer 55 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

44.  Nach der laufenden Nummer 55 werden folgende laufende Nummern 55a und 55b eingefügt:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„55a

Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)

§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7

(Zeichen 314) Spalte 3

Nummer 1, 3a,

lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)

Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3a

§ 49 Absatz 3 Nummer 5

55 €

55b

Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)

§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7

(Zeichen 314) Spalte 3

Nummer 1, 4a,

lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)

Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 4a

§ 49 Absatz 3 Nummer 5

55 €“.

45.  In der laufenden Nummer 58 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„20 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

46.  In der laufenden Nummer 58.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.

 

47.  Nach der laufenden Nummer 58.1 werden folgende laufende Nummern 58.1.1 und 58.1.2 eingefügt:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„58.1.1

– mit Gefährdung

 

90 €

58.1.2

– mit Sachbeschädigung

110 €“.

 


 

48.  In der laufenden Nummer 58.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„30 €“ durch die Angabe „85 €“ ersetzt.

 

49.  In der laufenden Nummer 58.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„35 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.

 

50.  In der laufenden Nummer 60 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

 

51.  In der laufenden Nummer 60.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„35 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.

 

52.  In der laufenden Nummer 63 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.

 

53.  In der laufenden Nummer 63.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.

 

54.  In der laufenden Nummer 63.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.

 

55.  In der laufenden Nummer 63.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„20 €“ durch die Angabe „30 €“ ersetzt.

 

56.  In der laufenden Nummer 63.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.

 

57.  In der laufenden Nummer 63.5 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

 

58.  In der laufenden Nummer 64 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

 

59.  In der laufenden Nummer 64.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

 

60.  In der laufenden Nummer 117 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„10 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.

 

61.  In der laufenden Nummer 118 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„20 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.


 

 

62.  In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.

 

63. In den laufenden Nummern 132, 132.1, 132.3, 132.3.1, 132a, 132a.1, 132a.3 und 132a.3.1 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 7, 11“ durch die Angabe „Satz 7, 13“ ersetzt.

 

64.  In der laufenden Nummer 135 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach der Angabe „§ 49“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ und ein Komma eingefügt.

65.  Die laufende Nummer 136 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„136

Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1

(Zeichen 201) Spalte 3

Nummer 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

80 €“.

66.  Die bisherige laufende Nummer 136 wird laufende Nummer 136.1.

 

67.  Die laufenden Nummern 140 und 140.1 werden wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„140

 

Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) benutzt

 

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,

19, 20 (Zeichen 237, 238,

240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)

Spalte 3 Nummer 1,

lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)

Spalte 3 Nummer 1

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

15 €

 

140.1

– mit Behinderung

 

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,

19, 20 (Zeichen 237, 238,

240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)

Spalte 3 Nummer 1,

lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)

Spalte 3 Nummer 1

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1,

Absatz 3 Nummer 4

20 €“.

 


 

68.  Die laufende Nummer 141 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„141

Entgegen Zeichen 239 einen Gehweg, Zeichen 240 einen gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241 einen Gehweg des getrennten Geh- und Radwegs oder Zeichen 242.1 den Bereich einer Fußgängerzone befahren oder dort gehalten oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO das Verkehrsverbot nicht beachtet

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18

(Zeichen 239) Spalte 3

Nummer 1,

lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)

Spalte 3 Nummer 1,

lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1

i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,

32, 34 (Zeichen 250, 251,

253, 254, 255, 260) Spalte 3

§ 49 Absatz 3 Nummer 4“.

 

69.  In der laufenden Nummer 141.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„75 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

70.  In der laufenden Nummer 141.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

 

71.  In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„20 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

 

72.  In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.

 

73.  Die laufende Nummer 141.4.1 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

 

„141.4.1

 

– mit Behinderung

 

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18

(Zeichen 239) Spalte 3

Nummer 1,

lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)

Spalte 3 Nummer 1,

lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1

i. V. m. lfd. Nr. 28, 31 (Zeichen 250, 254)

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1,

Absatz 3 Nummer 4

 

30 €“.

74.  In der laufenden Nummer 141.4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.

 

75.  In der laufenden Nummer 141.4.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

 

76.  In der laufenden Nummer 142 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

 

77.  In der laufenden Nummer 142a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

 

78.  Die laufende Nummer 144 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

 

„144

 

Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Zei- chen 240 auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241 auf einem Gehweg des getrennten Geh-- und Radwegs, Zeichen 242.1 der StVO im Bereich einer Fußgängerzone oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)

 

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18

(Zeichen 239) Spalte 3

Nummer 1,

lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)

Spalte 3 Nummer 1,

lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1

i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,

32, 34 (Zeichen 250, 251,

253, 254, 255, 260) Spalte 3

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

 

55 €“.


79.  Die laufende Nummer 144.1 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„144.1

– mit Behinderung

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18

(Zeichen 239) Spalte 3

Nummer 1,

lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)

Spalte 3 Nummer 1,

lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1

i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,

32, 34 (Zeichen 250, 251,

253, 254, 255, 260) Spalte 3

§ 1 Absatz 2

§ 49 Absatz 1 Nummer 1,

Absatz 3 Nummer 4

70 €“.

80.  Die laufende Nummer 144.2 wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„144.2

länger als 3 Stunden

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18

(Zeichen 239) Spalte 3

Nummer 1,

lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)

Spalte 3 Nummer 2,

lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)

Spalte 3 Nummer 1,

lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1

i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,

32, 34 (Zeichen 250, 251,

253, 254, 255, 260) Spalte 3

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

70 €“.

 


 

81.  Die laufende Nummer 146a wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„146a

Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst)

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16

(Zeichen 237) Spalte 3

Nummer 3,

lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)

Spalte 3 Nummer 3 Satz 2,

lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)

Spalte 3 Nummer 4 Satz 2

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

15 €“.

82.  In der laufenden Nummer 151.1 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „§ 1 Absatz 2“ sowie nach den Wörtern „§ 49 Absatz 3 Nummer“ die Angabe „1“ und das Komma gestrichen.

83.  In der laufenden Nummer 151.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4“ eingefügt.

84.  In der laufenden Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe

„80 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

85.  Die laufende Nummer 153a wird wie folgt gefasst:

 

 

Lfd. Nr.

 

Tatbestand

 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten

„153a

Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277, 277.1)

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 und

lfd. Nr. 53, 54, 54.4

(Zeichen 276, 277, 277.1)

Spalte 3

§ 49 Absatz 3 Nummer 4

70 €“.

86.  In der laufenden Nummer 246.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23 Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22“ eingefügt.

87.  In der laufenden Nummer 246.4 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23 Absatz 1a Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22“ eingefügt.

88.  Im Anhang zu Nummer 11 der Anlage wird Tabelle 1 Abschnitt c wie folgt geändert:

 

a) In der laufenden Nummer 11.3.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „15“ durch die Angabe „30“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.


 

 

b) In der laufenden Nummer 11.3.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

c) In der laufenden Nummer 11.3.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt.

d) In den laufenden Nummern 11.3.4 und 11.3.5 werden in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ und in den laufenden Nummern 11.3.5 und 11.3.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.

 

Artikel 4
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse 11 Absatz 2)“ wie folgt gefasst:

 

<img width=608 height=58 src="StVO-Novelle-Dateien/image018.gif">„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn       (§ 11 Absatz 2)“
oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse
 sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse

 

2.   Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a)   Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende Nummer 1.3a eingefügt:

 

laufende Nummer

Straftat

Vorschriften

„1.3a

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffsund Luftverkehr

§ 315 StGB“.

 

                          Nach der laufenden Nummer 2.1.3 wird folgende laufende Nummer 2.1.3a eingefügt:

 

laufende Nummer

Straftat

Vorschriften

„2.1.3a

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffsund Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde

§ 315 StGB“.

 


 

b)   Nach der laufenden Nummer 2.2.5a wird folgende laufende Nummer 2.2.5b eingefügt:

 

 

laufende Nummer

 

 

Ordnungswidrigkeit

laufende Nummer der Anlage

zur Bußgeldkatalog-

Verordnung (BKat)*

„2.2.5b

Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt

50a, 50a.1, 50a.2,

 von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt

50a.3“.

c)   Der laufenden Nummer 3.2.6 werden in der dritten Spalte ein Komma und die Angabe „45“ angefügt.

d)   Nach der laufenden Nummer 3.2.7 werden folgende laufende Nummern 3.2.7a, 3.2.7b, 3.2.7c und 3.2.7d eingefügt:

 

laufende Nummer

Verstöße gegen die Vorschriften über

laufende Nummer des BKat*

„3.2.7a

Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“

51a.1, 51a.2, 51a.3

3.2.7b

Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen

52a.1, 52a.2,

52a.2.1, 52a.3, 52a.4

3.2.7c

Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr

54a.1, 54a.2, 54a.3

3.2.7d

Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“

58.1, 58.1.1, 58.1.2,

58.2, 58.2.1“.

e)   In der laufenden Nummer 3.2.11 wird in der dritten Spalte „laufende Nummer des BKat*“ die Angabe „245“

durch die Angabe „136, 245“ ersetzt.

 

 

Artikel 5

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

 



Abgeleitete Rechtsnormen