Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld | |
---|---|
Art | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Arbeitsrecht |
Erlassen am | 15. Oktober 2021 |
Inkrafttreten am | 1. Januar 2021 |
Die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ermöglicht die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für weitere maximal 24 Monate für all jene, die bis zum 31.12.2020 Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten.
Im Wortlaut
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Vom 15. Oktober 2020
Auf Grund des § 109 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S.1044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.