Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

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Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Art Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Arbeitsrecht
Erlassen am 15. Oktober 2021
Inkrafttreten am 1. Januar 2021


Die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ermöglicht die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für weitere maximal 24 Monate für all jene, die bis zum 31.12.2020 Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten.

Im Wortlaut



Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld


Vom 15. Oktober 2020


Auf Grund des § 109 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S.1044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



§ 1
Bezugsdauer


Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.


§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.