Weltraumgesetz

Aus Wiki - vBundesrepublik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetz.png
Weltraumgesetz
Art Bundesgesetz
Erlassen am 16. Oktober 2022
Inkrafttreten am 17. Oktober 2022


Weltraumgesetz

Vom 16. Oktober 2022

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Weltraumgesetz

Artikel 1

Dieses Gesetz ist auf Weltraumaktivitäten, suborbitale Aktivitäten und damit verbundene Aktivitäten anzuwenden, die 1. auf deutschem Staatsgebiet, 2. auf in Deutschland registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder 3. von einem Betreiber, der deutscher Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist, durchgeführt oder gestartet werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet 1. „Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen sowie jede Aktivität im Weltraum, einschließlich der Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen und einschließlich suborbitaler Aktivitäten; 2. „Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile; 3. „Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder diese durchführen lässt; 4. „Bundesminister“: Den oder die für Wirtschaft, Verkehr und Weltraumaktivitäten zuständigen Minister der Bundesregierung.

Artikel 3

(1) Weltraumaktivitäten bedürfen der Genehmigung der Bundesminister. Niemand darf Weltraumaktivitäten durchführen oder einen Weltraumbahnhof in Deutschland betreiben, falls keine Genehmigung seitens der Bundesminister hierfür vorliegt.

(2) Niemand darf die Ressourcen des Weltraums erforschen oder nutzen, es sei denn, er verfügt über eine schriftliche Genehmigung der Bundesminister. Niemand darf die Erlaubnis erhalten, die in Satz 1 genannte Tätigkeit stellvertretend auszuüben. Der zugelassene Betreiber darf die in Satz 1 genannte Tätigkeit nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen seiner Genehmigung ausüben.

(3) Die Genehmigung für eine Mission zur Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen für kommerzielle Zwecke wird einem Betreiber auf schriftliche Anfrage an die Bundesminister erteilt. Die Zustimmung zu einer Mission gemäß Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft mit Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht oder eine Europäische Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ist.

(4) Die Genehmigung für eine Mission ist persönlich und nicht übertragbar.

(5) Die Ressourcen des Weltraums sind aneignungsfähig.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Satellitenkommunikation, Orbitalpositionen oder die Nutzung von Frequenzbändern.

Artikel 4

(1) Eine Genehmigung für Weltraumaktivitäten ist zu erteilen, wenn 1. der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen, 2. die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt, 3. die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit Deutschlands nicht zuwiderläuft, 4. entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll getroffen wurden, 5. die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft, 6. der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt, 7. der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.

Die Genehmigung setzt voraus, dass die Zentralverwaltung und der Sitz des zu genehmigenden Betreibers in Deutschland nachgewiesen sind. Der zu genehmigende Betreiber muss über solide finanzielle, technische und rechtliche Verfahren und Modalitäten verfügen, nach denen die Mission geplant und durchgeführt wird. Der Betreiber braucht einen starken internen Governance-Rahmen, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit einer klar definierten, transparenten und kohärenten Aufteilung der Verantwortlichkeiten, wirksame Verfahren zur Identifizierung, Verwaltung, Kontrolle und Berichterstattung über die Risiken, denen die Mission ausgesetzt ist oder sein könnte, angemessene interne Kontrollmechanismen sowie Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für technische Systeme und für Anwendungen. Die genannten Systeme, Prozesse, Verfahren und Mechanismen sind umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen, die dem Geschäftsmodell des zu lizenzierenden Betreibers und der Mission, für die die Genehmigung beantragt wird, innewohnen.

(2) Die Genehmigung bedarf der Mitteilung an die Bundesminister über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, der direkten oder indirekten, natürlichen oder juristischen Personen, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Betreiber halten, und über die Höhe dieser Beteiligungen oder, wenn diese 10-Prozent-Marke nicht erreicht wird, über die Identität der zwanzig Hauptaktionäre oder -mitglieder. Die Genehmigung wird verweigert, wenn der Status der genannten Aktionäre oder Partner angesichts der Notwendigkeit, einen soliden und umsichtigen Betrieb zu gewährleisten, nicht zufriedenstellend ist. Das Konzept des soliden und umsichtigen Betriebs ist anhand der folgenden Kriterien zu bewerten: a) die berufliche Integrität des zu genehmigenden Betreibers und der in Absatz 2 genannten Aktionäre und Mitglieder; b) die Zuverlässigkeit, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung eines Mitglieds des Leitungsorgans der Aktionäre und der in Absatz 2 genannten Mitglieder; c) die finanzielle Solidität der in Absatz 2 genannten Aktionäre und Gesellschafter; d) das Vorliegen hinreichender Gründe für den Verdacht, dass eine Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsoperation oder ein Versuch im Zusammenhang mit der geplanten Erkundungsmission oder der geplanten Nutzung von Weltraumressourcen durchgeführt wird oder wurde oder dass eine solche Erkundungsmission oder Nutzung das Risiko erhöhen könnte.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Risikobewertung der Mission beizufügen. Sie legt die Deckung dieser Risiken aus eigenen Mitteln, durch eine Versicherungspolice eines Versicherungsunternehmens, das nicht derselben Gruppe angehört wie der zu genehmigende Betreiber, oder durch eine Garantie eines Kreditinstituts, das nicht derselben Gruppe angehört wie der zu genehmigende Betreiber, fest. Die Genehmigung setzt voraus, dass eine finanzielle Grundlage vorhanden ist, die den mit der Mission verbundenen Risiken angemessen ist.

(4) Die Genehmigung steht unter der Bedingung, dass der zu genehmigende Betreiber die Prüfung seiner Jahresabschlussunterlagen einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern überträgt, die eine ausreichende Berufserfahrung nachweisen können. Jede Änderung in Bezug auf die Wirtschaftsprüfer muss im Voraus von den Ministern genehmigt werden.

(5) Die Genehmigung steht unter der Bedingung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des Betreibers jederzeit über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen mindestens zwei Personen sein und sind berechtigt, die Richtung der Tätigkeit wirksam festzulegen. Sie müssen über genügend Berufserfahrung verfügen und Tätigkeiten ausgeübt haben, die einem hohen Maß an Verantwortung und Autonomie im Raumfahrt- oder einem verwandten -sektor entsprechen. Jede Änderung der in Satz 1 genannten Personen ist den Bundesministern im Voraus mitzuteilen. Die Bundesminister lehnen die vorgeschlagene Änderung ab, wenn diese Personen nicht über eine angemessene berufliche Integrität und Berufserfahrung verfügen oder wenn objektive und nachweisbare Gründe zu der Annahme bestehen, dass die vorgeschlagene Änderung einen soliden, umsichtigen Betrieb beeinträchtigen könnte. Die Erteilung der Genehmigung verpflichtet die Mitglieder des Leitungsorgans, die Bundesminister spontan schriftlich und in vollständiger, kohärenter und verständlicher Form über jede Änderung der wesentlichen Informationen zu informieren, auf die sich die Minister bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung gestützt haben.

(6) Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle relevanten Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ermöglichen, an die Bundesminister zu übermitteln und ein Missionsprogramm beizufügen. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesminister entscheiden über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Eingang. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Artikel 5

(1) In der Genehmigung für Weltraumaktivitäten ist zu beschreiben, wie der zu genehmigende Betreiber die Bedingungen erfüllt. Sie kann auch Bestimmungen enthalten über: a) die Tätigkeiten, die im oder aus dem Gebiet Deutschlands durchgeführt werden sollen; b) alle Einschränkungen, die mit der Mission verbunden sein können; c) die Verfahren zur Überwachung der Mission; d) die Bedingungen für die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen durch den Betreiber.

(2) Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität den Bundesministern unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesminister können dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Die Genehmigung kann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden. Im Falle des Widerrufs der Genehmigung können dem Betreiber Maßnahmen für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität vorgeschrieben werden. Kommt der Betreiber diesen Anordnungen nicht nach, ist die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Bescheid der Bundesminister an einen anderen Betreiber zu übertragen.

(4) Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der Betreiber sie nicht innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Erteilung in Anspruch nimmt, auf sie verzichtet oder innerhalb der letzten sechs Monate seine Tätigkeit eingestellt hat. Die Genehmigung wird weiterhin entzogen, wenn sie durch falsche Erklärungen oder andere unregelmäßige Mittel erlangt wurde.

(5) Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesminister. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des Artikel 4 zu genehmigen.

(6) Die Bundesminister sind für die kontinuierliche Überwachung der Missionen verantwortlich, für die eine Genehmigung erteilt wurde.

Artikel 6

(1) Die Bundesminister führen ein Register für Weltraumgegenstände. In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Deutschland als Startstaat angesehen wird. Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Deutschlands.

(2) In das Register sind folgende Informationen einzutragen: 1. Name des Startstaates oder der Startstaaten; 2. eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung; 3. Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes; 4. grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich a) Umlaufzeit, b) Bahnneigung, c) maximale Erdferne (Apogäum), d) minimale Erdferne (Perigäum); 5. allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes; 6. Hersteller des Weltraumgegenstandes; 7. Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes; 8. weitere Informationen, die die Bundesminister festlegen können.

(3) Der Betreiber hat den Bundesministern die Informationen nach Absatz 2 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln. Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Absatz 2 unverzüglich zu übermitteln.

(4) Der Betreiber von Weltraumaktivitäten hat dem Stand der Technik entsprechend Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll zu treffen. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Missionsrückständen zu treffen.

Artikel 7

(1) Betreiber von Weltraumaktivitäten unterliegen in Angelegenheiten dieses Gesetzes der Aufsicht der Bundesminister. Der Betreiber verpflichtet sich, den Organen der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten und –anlagen zu ermöglichen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die Zuverlässigkeitüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Gesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung der den Bundesministern zu übermitteln.

(3) Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.

Artikel 8

(1) Bereichskontrolldienste dienen der Ermittlung eines geeigneten Bereichs für bestimmte Raumfahrtaktivitäten; der Koordinierung der Vorkehrungen für die Aktivierung und den Betrieb des Bereichs; der Beschaffung aller notwendigen Informationen zur Identifizierung des Bereichs und zur Koordinierung seiner Aktivierung und seines Betriebs; der Sicherstellung, dass Meldungen zum Schutz von Personen erfolgen, die durch Raumfahrzeuge oder Trägerflugzeuge in dem Bereich oder in der Nähe davon gefährdet sein könnten; der Überwachung des Bereichs und des Raumfahrzeugs oder Trägerflugzeugs, für das es bereitgestellt wird, um festzustellen, ob Beschränkungen oder Ausschlüsse und die geplanten Flugbahnen eingehalten werden; der Mitteilung über die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen oder Ausschlüsse oder die Einhaltung dieser Flugbahnen, um als Reaktion darauf geeignete Maßnahmen ergreifen zu können; der Erbringung aller vorgeschriebenen Dienstleistungen, die für die Zwecke erbracht werden. Die Dienstleistungen beziehen sich auf Sicherheitssysteme, Einrichtungen oder Infrastrukturen, die Planung, Terminierung oder Koordinierung von Tätigkeiten oder Vorgängen, oder meteorologische Informationen.

(2) Bereichskontrolldienste dürfen nur durch Betreiber, die dazu befugt sind, erbracht werden. Die Genehmigungen erteilen die Bundesminister. Eine Person benötigt keine Bereichskontrolllizenz, um als Mitarbeiter oder Vertreter eines Betreibers oder einer Person Bereichskontrolldienste zu erbringen, deren Erbringung durch eine erteilte Bereichskontrolllizenz genehmigt ist. Die Bereichskontrolllizenz ermächtigt den Lizenznehmer, alle Dienstleistungen der Bereichskontrolle, Bereichskontrolldienste einer bestimmten Art und besondere Bereichskontrolldienste durchzuführen.

(3) Ein Bereich ist eine Zone, die (oder zwei oder mehr Zonen), die Beschränkungen, Ausschlüssen oder Warnungen unterliegt, um sie zu den relevanten Zeiten frei zu halten von Personen oder Gegenständen, die eine Gefahr für die Raumfahrt darstellen könnten, und auch Personen oder Gegenständen, für die Raumfahrtaktivitäten eine Gefahr darstellen können. Eine Zone bezeichnet ein Luftraumvolumen oder eine Land- oder Meeresfläche. Die Genehmigung eines Bereichs kann Bestimmungen über die Reichweite der Raumfahrtaktivitäten enthalten, insbesondere Bestimmungen über die bei der Ermittlung des geeigneten Bereichs relevanten Punkte; die Anforderungen an Personen in Bezug auf den Betrieb des Bereichs; Vorkehrungen, die eine Person, die Bereichskontrolldienste erbringt verpflichten, vorgeschriebene Personen über Raumfahrtaktivitäten innerhalb des Bereichs zu informieren.

Artikel 9

(1) Die Bundesminister dürfen einem Antrag auf eine Weltraumbahnhoflizenz nur dann stattgeben, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Antragsteller alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die mit dem Betrieb des Weltraumbahnhofs verbundenen Risiken für die öffentliche Sicherheit so gering wie möglich sind, und alle vorgeschriebenen Kriterien oder Anforderungen erfüllt sind. Eine Weltraumbahnhoflizenz ist zu erteilen, wenn der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und die Fachkenntnis besitzt und die Aktivität keinen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

(2) Ein Weltraumbahnhof ist ein Standort, von dem aus Raumfahrzeuge oder Trägerflugzeuge gestartet werden oder gestartet werden sollen, oder ein Standort, an dem kontrollierte und geplante Landungen von Raumfahrzeugen stattfinden oder stattfinden sollen. Eine Weltraumbahnhoflizenz bezeichnet eine Lizenz, die einen Betreiber berechtigt, einen Weltraumbahnhof zu betreiben.

(3) Eine Weltraumbahnhoflizenz muss den Standort angeben, für den die Lizenz erteilt wird. Eine Weltraumbahnhoflizenz ermächtigt den Betreiber des Weltraumbahnhofs, Starttätigkeiten im Weltraumbahnhof durchzuführen, oder die Nutzung des Weltraumbahnhofs zur Durchführung von Starttätigkeiten durch eine andere Person zu genehmigen, zu deren Durchführung diese Person durch eine entsprechende Genehmigung berechtigt ist.

(4) Eine Person, die durch eine Weltraumbahnhoflizenz zum Betreiben eines Weltraumbahnhofs berechtigt ist, kann zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit in Bezug auf die Nutzung und den Betrieb des Weltraumbahnhofs und das Verhalten von Personen vor Ort Bestimmungen erlassen, die den Weltraumbahnhof, Weltraumaktivitäten und damit verbundene Tätigkeiten, die im Weltraumbahnhof durchgeführt werden und Raumfahrzeuge und Nutzlasten im Weltraumbahnhof betreffen. Die Bestimmungen können zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, mit Ausnahme von Straßen, für die die Straßenverkehrsordnung gilt; das Verbot oder die Beschränkung des Zugangs zu irgendeinem Teil des Weltraumbahnhofs; zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Weltraumbahnhof und Vermeidung von Sachschäden; für die Verpflichtung einer Person, wenn ein Polizist oder ein Mitarbeiter dies verlangt, den Weltraumbahnhof oder einen bestimmten Teil davon zu verlassen oder ihren Namen und ihre Adresse und ihren Zweck anzugeben, um sich innerhalb des Weltraumbahnhofs aufzuhalten, dienen.

(5) Die Bundesminister können durch Beschluss die Nutzung eines bestimmten Land- oder Wassergebiets als Ort für die Ankunft und Abreise von Luft- oder Raumfahrzeugen vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass es angemessen ist, dies zu tun, um somit sicherzustellen, dass ein bestimmter Start oder eine bestimmte Landung in einem bestimmten Weltraumbahnhof sicher durchgeführt werden kann, oder zu verhindern, dass ein bestimmter Start oder eine bestimmte Landung in einem bestimmten Raumhafen eine Gefahr für Personen oder Eigentum darstellt. Eine Anordnung nach Satz 1 muss den Zeitraum oder Zeiträume festlegen, in denen die Nutzung der spezifizierten Land- oder Wasserfläche eingeschränkt oder verboten ist.

(6) Weltraumaktivitäten müssen von einem Weltraumbahnhof, zu dessen Betrieb der Lizenznehmer oder eine andere Person durch eine Weltraumbahnhoflizenz berechtigt ist, einem Flugplatz, der zugelassen ist, einem für militärische Zwecke genutzten Flugplatz oder einem Flugplatz, der durch eine Bescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren für Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurde.

(7) Die Sicherheitsvorschriften an Weltraumbahnhöfen können Sicherheitsüberprüfungen von Personen, denen es gestattet ist, Bereiche zu betreten, zu denen der Zugang eingeschränkt ist; die Überprüfung von Personen, die versuchen, diese Gebiete zu betreten; die Kontrolle des Zugangs von Fahrzeugen; die Durchleuchtung von Fahrzeugen, Nutzlasten, Ladungen, Vorräten oder anderen Dingen vorsehen.

Artikel 10

(1) Der Betreiber, der eine Genehmigung für eine Mission erhalten hat, darf einer Person nicht gestatten, in einer vorgeschriebenen Rolle oder Kapazität an Raumfahrtaktivitäten des Lizenznehmers teilzunehmen, es sei denn, diese Einzelperson hat ihre Zustimmung zu der Übernahme der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken signalisiert und vorgeschriebene Kriterien in Bezug auf das Alter und die geistige Leistungsfähigkeit erfüllt.

(2) Die Zustimmung zur Übernahme der mit der Raumfahrt verbundenen Risiken ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments zu erklären, das Einzelheiten der für diese Tätigkeiten durchgeführten Risikobewertung enthält.

(3) Der Betreiber darf einer unqualifizierten Person nicht erlauben, in einer bestimmten Rolle oder Eigenschaft an den genehmigten Tätigkeiten teilzunehmen oder anderweitig damit befasst zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen, deren Erbringung genehmigt ist; in einer bestimmten Rolle oder Funktion am Standort zu arbeiten, der für oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Dienstleistungen genutzt wird. Eine Person ist nicht qualifiziert, wenn sie bestimmte Kriterien in Bezug auf Ausbildung, Qualifikation und medizinische Eignung nicht erfüllt.

Artikel 11

(1) Es entstehen keine Haftungsansprüche bei unbefugtem Betreten oder Belästigung in Bezug auf Raumfahrtaktivitäten, die in Übereinstimmung oder im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Anforderungen und Bedingungen dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Wenn Personen oder Eigentum zu Lande oder zu Wasser in Deutschland oder in Küstengewässern, die an Deutschland angrenzen oder Flugzeuge, die über einem solchen Land, Wasser oder Gewässern fliegen, oder Personen oder Eigentum an Bord eines solchen Flugzeugs von einem Raumfahrzeug oder Weltraumobjekt, das für Weltraumaktivitäten genutzt wird, durch Gegenstände, die von einem solchen Raumfahrzeug oder Objekt herunterfallen, oder durch eine Person in einem solchen Raumfahrzeug verletzt oder beschädigt werden, sind Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Bezug auf die Verletzung oder den Schaden ohne Nachweis von Fahrlässigkeit, Vorsatz oder einer anderen Klage möglich, als ob die Verletzung oder der Schaden durch vorsätzliches Handeln, Fahrlässigkeit oder Versäumnis des Betreibers verursacht worden wäre.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Verletzungen oder Schäden, die einer Person einer vorgeschriebenen Beschreibung zugefügt werden, die an den Weltraumaktivitäten teilnimmt oder anderweitig damit in Verbindung steht; Verletzungen oder Schäden, die durch Fahrlässigkeit der Person, die sie erlitten hat, verursacht wurden oder dazu beigetragen haben.

(4) Wo eine Verletzung oder Beschädigung im Sinne von Absatz (2) verursacht wird und eine andere Person als der Betreiber für die Verletzung oder den Schaden haftet, hat der Betreiber das Recht, von dieser anderen Person von allen Ansprüchen in Bezug auf die Verletzung oder den Schaden freigestellt zu werden.

Artikel 12

(1) Der Betreiber, der eine Genehmigung für eine Mission erhalten hat, haftet in vollem Umfang für Schäden, die während der Mission, einschließlich aller Arbeiten und Vorbereitungsaufgaben, verursacht werden.

(2) Die Einholung einer Genehmigung oder Lizenz gemäß der Bestimmungen dieses Gesetzes erübrigt nicht die Einholung anderer erforderlicher Genehmigungen oder Autorisierungen.

(3) Die Bundesminister können in Absprache mit dem Außenminister Lizenzen oder Genehmigungen nach dem Recht eines anderen benannten Landes außerhalb Deutschlands akzeptieren. Der Außenminister muss regelmäßig eine Liste der Länder veröffentlichen, die entsprechend benannt sind.

(4) Jede Handlung oder Unterlassung, die außerhalb Deutschlands an Bord eines in Deutschland gestarteten Raumfahrzeugs oder Trägerflugzeugs auftritt und eine Straftat nach dem im Deutschland geltenden Recht darstellen würde, wenn sie Deutschland auftritt, stellt eine Straftat dar. Ein Verfahren wegen einer Straftat kann auf der Grundlage des Satzes 1 eingeleitet werden.

Artikel 13

Der Verstoß gegen Bestimmungen des Artikels 3 wird unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 2.500.000 Euro sanktioniert. Der Verstoß gegen Bestimmungen der Artikel 5 und Artikel 6 wird unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße von 5.000 bis 250.000 Euro sanktioniert. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann das angerufene Gericht beim Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes und Lizenzbedingungen die Einstellung von Weltraumaktivitäten unter Strafe eines Zwangsgeldes anordnen, dessen Höchstbetrag unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen 1.000.000 Euro pro Tag des festgestellten Verstoßes nicht überschreiten darf.

Artikel 14

Dieses Gesetz gilt für Weltraumaktivitäten, die nach seinem Inkrafttreten durchgeführt werden.

Artikel 15

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weltraumgesetz | Ryan Davis (Allianz-Fraktion)

Quelle: https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/42-ausfertigung-der-bundesgesetze/&postID=90744#post90744