Viertes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

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Viertes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Kurztitel Viertes Pflegestärkungsgesetz
Abkürzung PSG IV
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Gesundheitsrecht
Erlassen am 30.11.2020
Inkrafttreten am 30.11.2020


Das Viertes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (kurz PSG IV), auch Viertes Pflegestärkungsgesetz, wurde im Zuge der Corona-Pandemie im Jahr 2020 erlassen und durch das Kabinett Leybrock eingebracht.

Im Wortlaut

Viertes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

(Viertes Pflegestärkungsgesetz – PSG IV)


Vom 30. November 2020



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) wird wie folgt geändert:


1. § 91 wird wie folgt geändert:


(a) In Absatz 1 wird nach "Krankenhausgesellschaft" die Wörter ", der Deutsche Pflegerat" eingefügt.

(b) In Absatz 2 wird nach "Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung" die Wörter "einem vom Deutschen Pflegerat" eingefügt.



Artikel 2

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Unterstützung der Leistungserbringung auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Pflegehilfskraftstellen, welche über das Personal hinausgehen, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Für den Fall, dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Pflegehilfskraft ohne abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege oder ohne sonstige abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme eingestellt hat, muss die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicher stellen, dass die Pflegehilfskraft innerhalb von zwei Jahren eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft. Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in dem Umfang, der sich nach folgender Berechnung für die jeweilige Pflegeeinrichtung ergibt:

1. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

2. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

3. 0,025 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

4. 0,032 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und

5. 0,036 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

Maßgeblich ist jeweils die Belegung zum 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres, bei neu zugelassenen Einrichtungen die Belegung zum Ende des ersten Monats nach Aufnahme des Betriebs. Der Anspruch besteht unabhängig neben dem Anspruch nach Absatz 6. Absatz 6 Satz 7 bis 13 ist entsprechend anzuwenden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit vierteljährlich über die Zahl des durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegepersonals, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung.“

b) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „den Absätzen 5,“ die Angabe „6a,“ eingefügt.

2. In § 17 Absatz 1a werden jeweils die Wörter „der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

3. In § 18 Absatz 6a Satz 5 werden die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2020 wird“ gestrichen und das Wort „auch“ durch die Wörter „Auch wird“ eingefügt.

4. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5c wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Dezember, sofern der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland feststellt, verlängert sich dieser Zeitraum bis zur Beendigung dieser Feststellung ersetzt."

b) Absatz 5d wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des Satzes 1 Pflegeunterstützungsgeld gemäß Satz 1 in Anspruch genommen wurde, werden auf die bis zu insgesamt zehn Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 bezogen werden kann, nicht angerechnet.“

bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des Satzes 4 Betriebshilfe gemäß Satz 4 oder im Geltungszeitraum des Satzes 5 eine Kostenerstattung gemäß Satz 5 in Anspruch genommen wurde, werden auf die bis zu insgesamt zehn Arbeitstage, für die Betriebshilfe nach § 44a Absatz 6 Satz 1 und 2 oder eine Kostenerstattung nach § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, jeweils nicht angerechnet.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „5d“ wird durch die Wörter „5b und Absatz 5d Satz 1, 2, 4, 5 und

6“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 5c gilt bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zur Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Deutschland.“



Artikel 3

Änderung des Pflegezeitgesetzes


Dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird folgender § 9a angefügt:


㤠9a

Nichtanrechnung kurzzeitiger Arbeitsverhinderung während des Geltungszeitraums der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des § 9 Absatz 1 von dem gemäß § 9 Absatz 1 bestehenden Recht, der Arbeit fernzubleiben, Gebrauch gemacht worden ist, werden auf die bis zu zehn Arbeitstage, für die gemäß § 2 Absatz 1 das Recht besteht, der Arbeit fernzubleiben, nicht angerechnet. Bei der Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 ist auch § 150 Absatz 5d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“



Artikel 4

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung sofort in Kraft.