Verordnung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

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Verordnung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Art Verordnung
Geltungsbereich Bayern
Rechtsmaterie Gesundheitsrecht
Erlassen am 29.04.2020 GVBl. S. 1
Inkrafttreten am 29.04.2020


Die Verordnung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wurde am 29. April 2020 im Zuge der Coronakrise vom Bayerischen Gesundheits- und Bildungsminister Felix Neuheimer erlassen. Darin wurden Bestimmungen zur Wiederaufnahme des Schulunterrichtes im Freistaat Bayern geregelt.

Im Wortlaut

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des bayerischen Staatsministerium für Kultus, Unterricht und Gesundheit.

vom 29. April 2020

Das Bayerische Staatsministerium für Kultus, Unterricht und Gesundheit erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende



Allgemeinverfügung

1. Bis einschließlich 10. Mai gilt:


1.1 Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 04. Mai 2020 gilt nur für folgende Jahrgangsstufen und Schularten:

  • Mittelschule: Jahrgangsstufe 9 (Regel- und M-Klassen, soweit für eine Prüfung angemeldet) bzw. Jahrgangsstufe 10
  • Realschule: Jahrgangsstufe 10
  • Gymnasium: Q12
  • Förderschule: Abschlussklassen
  • FOS/BOS: Fachabiturklassen: Jahrgangsstufe 12, Abiturklassen: Jahrgangsstufe 13
  • Berufsschulen: Fachklassen vor Kammerprüfung, Klassen des vollzeitschulischen Berufsgrundschuljahres (BGJ)
  • Berufsfachschulen aller Art: Abschlussklassen
  • Fachschulen: Abschlussklassen

1.2 Lehrkräfte die der Risikogruppe angehören, sowie schwangere und stillende Beschäftigte bleiben weiterhin zu Hause.


1.3 Für alle anderen Jahrgangsstufen und Schulen Bayerns entfallen der Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen.


1.4 An allen schulvorbereitenden Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten entfallen die regulären Betreuungsangebote.


1.5 Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern ist der Lehr- und Studienbetrieb eingestellt.


1.6 Schülerinnen und Schüler, Kinder und Studierende dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannte Zwecke einschließlich der Mittagsbetreuung nicht betreten.



2. Ausgenommen vom Verbot nach Nrn. 1.3 und 1.6 sind Schülerinnen und Schüler,


2.1die an Förderschulen in Heimeinrichtungen der Eingliederungshilfe oder die an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Rahmen der Jugendhilfe ganzjährig stationär versorgt werden, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger und gegebenenfalls der Heimaufsicht die ganze oder teilweise Einstellung des Schulbetriebs angeordnet hat,


2.2 für welche auf Antrag des Schulträgers das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der zuständigen Regierung und gegebenenfalls der Heimaufsicht an Förderschulen mit überwiegend schwer- und mehrfachbehinderten Schülerinnen und Schülern, die mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe verzahnt sind, die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs für schwer- und mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler zugelassen hat,


2.3 an Schulen für Kranke nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger und der Klinikleitung die ganze oder teilweise Einstellung des Schulbetriebs angeordnet hat.



3.Die Schulleitung, die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde oder der Träger der jeweiligen Einrichtung soll ein Betreuungsangebot in den unter Nr. 1.3 bis 1.6 genannten Schulen und Einrichtungen zur Verfügung stellen


3.1 für Schülerinnen und Schüler

  • der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundschulstufe von Förderschulen,
  • der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen,
  • für Schülerinnen und Schüler in höheren Jahrgangsstufen, wenn deren Behinderung oder entsprechende Beeinträchtigungen eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert,

3.2 für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte besuchen.



4. Das Betreuungsangebot nach Nr. 3 darf nur in Anspruch genommen werden, soweit und solange


4.1 von den Erziehungsberechtigten

  • ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind,

4.2 und das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.



5. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Voraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.



6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen



7.Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. April 2020 in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 13. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-65, geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020, Az. G51-G8000-2020/122-65, tritt mit Ablauf des 29. April 2020 außer Kraft.





München, den 29. April 2020