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<p>(3.6) Den Posten des zweiten Vizepräsidenten besetzt das Land, welches im nachfolgenden Turnus den Präsidenten stellen wird.
<p>(3.7) Ein Bundesland kann, sofern keiner aus der Delegation für das Amt kandidieren möchte, im entsprechenden Turnus auf sein Amt verzichten. In diesem Fall übergeht die Besetzung des betreffenden Amtes auf das nächste Land über.
(4) Ist eine Neubesetzung erforderlich, so findet diese unverzüglich statt. <p>(4) Der Bundesrat wählt im Abstand von 10 Wochen einen bis zwei Vizepräsidenten des Bundesrates.</p> <p>(5) Ist eine Neuwahl Neubesetzung erforderlich, so findet diese unverzüglich statt.</p><p>(65) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, abweichend von §9, mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen. Entscheidend sind nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Gesamtzahl der Stimmen des Bundesrats.</p> <p>(76) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.</p>
<p><br></p>
<h4>§ 18<br> DER BUNDESPRÄSIDENT</h4>
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