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'''Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik (ModAdminGG)
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vom …
'''§ 1
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'''Zweck des Gesetzes''''''
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'''§ 2
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'''Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen''''''
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(1) Die Bestimmungen finden Anwendung auf der Plattform vBundesrepublik.
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'''§ 3''''''Wahlen von SimOff-Richtern, Wahl-Administratoren, Moderatoren und der Community-Beauftragten'''
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'''§ 4
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'''Zuständigkeiten der Administration, der Moderation und der SimOff-Kammer des Obersten Gerichts''''''<br>
(1) Die Administration besteht aus durch den Betreiber der Plattform bestimmten hauptamtlichen Administratoren und aus Wahl-Administratoren. Die Administration übernimmt neben der ihr durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse ausschließlich die technische Leitung der Simulation. Die Administration ist verantwortlich für die Verwaltung der Benutzergruppen und die rechtzeitige Erteilung und Entziehung von Rechten. Sie hat die Rechte so zu erteilen und zu entziehen, dass ein die Spielregeln berücksichtigend reibungsloser Simulationsablauf ermöglicht wird.
'''§ 5
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'''Grundsätze''''''
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'''§ 6
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'''Verwarnung''''''
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'''§ 7
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'''Ausschluss auf Zeit und dauerhafter Ausschluss''''''
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(1) Der Ausschluss auf Zeit erfolgt automatisch oder per gesondertem Beschluss. Die zulässige Höchstdauer eines Ausschlusses auf Zeit beträgt sieben Tage. Für eine Dauer von
'''§ 8
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'''Meldung von mutmaßlichen Verstößen''''''
Jedermann ist berechtigt, der Moderation oder der Administration ein Verhalten eines Spielers zu melden, welches er als regelwidrig erachtet. Der Meldung soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Bei Missbrauch der Meldefunktion ist durch die Moderation eine Verwarnung von bis zu vier Strafpunkten auszusprechen. Als Missbrauch anzusehen ist insbesondere mehrfaches offensichtlich unbegründetes Melden mit unterlassener Begründung der Meldung.
'''§ 9
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'''Verfahrensordnung für Administration und Moderation''''''
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(1) Vor der Verhängung einer Sanktion kann der Spieler durch das zuständige Organ angehört werden. Eine Anhörung soll insbesondere dann vorgenommen werden, wenn das zuständige Organ noch Klärungsbedarf oder Rückfragen sieht. Die Anhörung ist verpflichtend durchzuführen, wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt mit einem Ausschluss auf Zeit durch gesonderten Beschluss oder dauerhaften Ausschluss auf Grund gesonderten Beschlusses bedroht ist. Die Anhörung ist durch zumindest zwei Vertreter des zuständigen Organs vorzunehmen. Das Beisein von Vertretern nicht zuständiger Organe oder Dritten, die nicht Beteiligte des Verfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind, bei einer Anhörung ist unzulässig. Auf Antrag des Bestraften ist zu begründen, warum auf eine Anhörung verzichtet wurde.
'''§ 10
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'''Spamming''''''
Wer ein Verhalten aufweist, das unter Nutzung einer nicht bloß unerheblichen Anzahl von Beiträgen darauf abzielt, Spielfluss oder Diskussion zu stören und keinen Bezug zum Ausgangsbeitrag aufweist (Spamming), wird mit einer Verwarnung von bis zu vier Strafpunkten bestraft.
'''§ 11
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'''Trolling''''''
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'''§ 12
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'''Trennungsgebot''''''
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'''§ 13
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'''Beleidigung, Diskriminierung, Verleumdung und Verhetzung''''''
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(1) Beleidigung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beitrag, der dazu geeignet ist, einen Mitspieler verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. In simulierten Situationen vorgenommene Provokationen, Überspitzungen oder sonstige Verwendung politischer Kommunikation sind nicht als Beleidigung anzusehen; dies gilt nicht, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit den Simulationsfluss erheblich stören oder bewusst darauf abzielen, Empörung hervorzurufen.
'''§ 14
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'''Anzeigepflichten''''''
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'''§ 15
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'''Missbräuchliche Nutzung von Benutzerkonten und von nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnissen''''''
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(1) Gibt jemand eine Stimme mit einem Benutzerkonto ab, welches zur Wahl nicht zugelassen ist, so ist auf Verwarnung von bis zu vier Strafpunkten zu erkennen. Gibt jemand bei einer Wahl mit mehreren Accounts gleichzeitig Stimmen ab, so ist auf Ausschluss auf Zeit zu erkennen. Im Wiederholungsfalle von Satz 2 kann auf dauerhaften Ausschluss erkannt werden. Von der Wahl ausgeschlossen sind alle Neben- und Medienkonten; maßgeblich ist insoweit die Zugehörigkeit zur jeweiligen Benutzergruppe für Haupt-, Neben- und Medienaccounts.
'''§ 16
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'''Besonders schwerer Fall''''''
Ein besonders schwerer Fall im Sinne dieses Gesetzes kann angenommen werden, wenn ein Spieler ein regelwidriges Verhalten trotz auftretender Empörung weiterhin fortführt oder durch ein regelwidriges Verhalten Schäden hervorgerufen werden, die mutmaßlich nachhaltig spielschädigend sind.
'''§ 17
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'''Verfahrensgrundsätze''''''
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'''§ 18
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'''Regelbeschwerde''''''
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'''§ 19
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'''Einspruchsverfahren''''''
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'''§ 20
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'''Sanktionserzwingungsverfahren''''''
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'''§ 21
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'''Verfahren nach § 5 Absatz 3 Nummer 4''''''
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(1) Die in einem Schiedsverfahren nach § 28 beteiligten Mitspieler können gegen die nach § 28 Absatz 2 ergangene Entscheidung der Moderation Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die maßgeblichen Gründe des Einspruches benennen.
'''§ 22
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'''Amtsenthebungsverfahren''''''
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'''§ 23
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'''Anhörungsrüge''''''
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'''§ 24
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'''Streitigkeiten zwischen Mitspielern und Regelbeschwerde''''''
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(1) Der Community-Beauftragte agiert auf Antrag eines oder mehrerer Mitspieler als Streitschlichter bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Mitspielern. Hierbei sind die Streitbeteiligten eindeutig zu benennen. Der Community-Beauftragte regt zu ergreifende Maßnahmen zur Schlichtung der Streitigkeit an. Er kann dabei insbesondere anregen,
'''§ 25
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'''Änderungen dieses Gesetzes''''''
Dieses Gesetz kann durch Beschluss der Spielerschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Zuge einer dreitägigen Abstimmung geändert werden. Zuvor ist wenigstens fünf Tage lang über die Änderung zu debattieren.
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