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Gegen Entscheidungen der Moderation nach Absatz 2 ist der Widerspruch vor dem
Obersten Gericht zulässig. </span></p>
 
== Übergangsvorschriften ==
 
=== Gültig ===
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman", serif'>'''Artikel 3 des Gesetzes zur Reform von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung'''</span></p>
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Richter führen ihre Amtsgeschäfte als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes bis zur Vollendung ihrer Amtszeit nach bundesgesetzlichen Sim-On-Fortschriften fort und werden in ihrem rechtlichen Status als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes nicht berührt.</span></p>
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren am Obersten Gericht liegen in der Zuständigkeit der Ersten Kammer des Obersten Gerichts. Sie kann anhängige Klagen von Amts wegen der Zweiten Kammer zur Entscheidung vorlegen.</span></p>
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Sim-Off-Verfahren sind die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Vorschriften anzuwenden.</span></p>
== Novellierungen ==
1.481

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