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{{Infobox Gesetz | Titel = Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 | Kurztitel = | Abkürzung = | Art = Landesgesetz | Geltungsbereich = Thüringen | Rechtsmaterie = | Erlassen am = 21.01.2021 | Inkrafttreten am = 21.01.2021 | Letzte Änderung durch = | Inkrafttreten der letzten Änderung = 08.02.2021}} Das '''{{PAGENAME}}''' wurde am 21. Januar 2021 durch den [[Thüringer Landtag]] beschlossen. Es geht auf die Initiative des Landesgesundheitsministers [[Elias Jakob Lewerentz]] zurück und beinhaltet die Infektionsschutzmaßnahmen des Freistaates Thüringen im Zuge der COVID-19-Pandemie in Deutschland.  == Im Wortlaut ==  Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2     Erster Abschnitt - Anwendungsvorrang   §1 - Anwendungsvorrang   (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. (3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen   § 2 - Grundsatz   Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.   § 3 - Kontaktbeschränkungen   (1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet   1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie 2. zusätzlich mit zwei Angehörigen eines weiteren Haushalts; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.   (1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit höchstens acht Personen aus drei Haushalten gestattet. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.   (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowieGruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.  §3a - Alkoholausschank und Alkoholkonsum   Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.   §3b - Ausgangsbeschränkung   (1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt. (2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaftdienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,der Schutz vor Gewalterfahrung sowieweitere wichtige und unabweisbare Gründe. (3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.   §4 - Reisen, Übernachtungsangebote   (1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken. (2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen. (3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. (4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.     §5 - Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung   (1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO undbei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten. (2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.   § 6 - Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote   (1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. (2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,Ausstellungen und Messen jeder Art,Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,Archive,Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,zoologische und botanische Gärten, Tierparks,Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,Saunen und Solarien,Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,Sportangebote,touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,Sessellifte und Skilifte sowiesonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf. (3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.   §6a - Pyrotechnik, Jahreswechsel   Infektionsschutz bei Versammlungen   (1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.   (2) Bei Versammlungen nach Absatz 1   1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden, 2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags, 3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem   a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern und b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.   Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.   (3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils   1. ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner   a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und   b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,   2. ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 25 Personen;  Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.   (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.  (5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes. § 6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen   (1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.   (3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.     § 7 - Gaststätten   (1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt. (2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen: die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.  § 8 - Geschäfte und Dienstleistungen   (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind untersagt. (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen: der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,Reformhäuser,Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,Drogerien,Sanitätshäuser,Optiker und Hörgeräteakustiker,Banken und Sparkassen,Apotheken,Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,Wäschereien und Reinigungen,Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,Tierbedarf,Babyfachmärkte,Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowieder Fernabsatzhandel und der Großhandel. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt. (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen unddie Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten. (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält. (5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.   §9 - Arbeitsschutz   Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.   §9a - Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen   (1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.   (2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.“   (4) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.   (5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.   §9b - Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung   (1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen. (2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.   Dritter Abschnitt - Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport   §10 - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Kindertagesstätten, Schulen   (1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:   Schullandheime, mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können, Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft. (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.   (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere   Jugendbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung, Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie die Landessportschule Bad Blankenburg. (4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.   (5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.   (6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden. §10a – Kindertagesbetreuung, Schulen   (1) Das Landesministerium für Gesundheit teilt alle Landkreise und kreisfreie Städte in grüne, orangene und rote Regionen ein. Diese Bekanntmachung muss öffentlich erfolgen und spätestens nach zwei Wochen aktualisiert werden. Die Einordnung erfolgt nach dem Ermessen des Landesministeriums. Grundsätzlich gilt der Inzidenzwert der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern als einstufungsrelevant.   (2) Landkreise und kreisfreie Städte sollen nach der folgenden Orientierungshilfe klassifiziert werden:   1. grüne Region: Inzidenzwert von unter 50 2. orangene Region: Inzidenzwert zwischen 50 und 200 3. rote Region: Inzidenzwert über 200.    (3) Die Orientierungshilfe nach Absatz 2 ist für das Landesministerium für Gesundheit zur Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht bindend.   (4) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als grüne Region eingestuft worden, öffnen spätestens sieben Werktage später wieder alle Einrichtungen, die nach §10 geschlossen wurden ausnahmslos.   (5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als orangene Region eingestuft worden, öffnen die Kindertagesstätten und die Grundschulen wieder vollständig und bei allen weiteren staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft erarbeiten die Schulträger ein Konzept zum hybriden Unterricht, der sowohl aus Präsenzelementen als auch aus Digitalelementen bestehen soll.   (6) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als rote Region eingestuft worden, sind die folgenden Schulen weiterhin geschlossen:    1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.   Die Schließungen nach Satz 1 gelten nicht für   1 .Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie 2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.    (7) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine tägliche Notbetreuung offen.   (8) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter   1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, 2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und 3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal   aa) Gesundheitsversorgung und Pflege, bb) Bildung und Erziehung, cc) Kinder- und Jugendhilfe, dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung, ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, ff) Informationstechnik und Telekommunikation, gg) Medien, hh) Transport und Verkehr, ii) Banken und Finanzwesen oder jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, gehört.   Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.   (9) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite http://www.thueringen.de zur Verfügung gestellt.   (10) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.   (11) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“ Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen. §11 - Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport   (1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.   (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind   der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts, der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen, der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie der Trainings- und Wettkampfbetrieb von a) Profisportvereinen, b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).   (3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.   (4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.   Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten   §12 - Ordnungswidrigkeiten   (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig   1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt, 2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert, 3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt, 7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt, 9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist, 10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, 11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt, 12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft, 13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt, 14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt, 15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt, 16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, 17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt, 18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält, 19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet, 20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet, 21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt, 22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt, 23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, 24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt, 25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt. (4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.   (5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.     Fünfter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen   §13 - Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen   Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.   §14 - Einschränkung von Grundrechten   Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.   §15 - Gleichstellungsbestimmung   Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.   §16 - Außerkrafttreten   Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 15. Februar 2021 außer Kraft.     Begründung:   Die Corona-Fallzahlen im Freistaat Thüringen sind weiterhin bedenklich hoch. Zum Stand 01. Januar 2021, 00:00 Uhr wurden 1.243 Neuinfektionen in den letzten 24 Stunden gemeldet. Die landesweite Inzidenz beträgt 256,3 pro 100.000 Einwohner. Damit hat der Freistaat Thüringen deutschlandweit die zweithöchste Inzidenz aller Bundesländer. Es gibt keine Inzidenzwerte unter 100 auf Landkreisebene. Mit dem Saale-Orla-Kreis auf Platz 7, dem Landkreis Hildburghausen auf Platz 9 und dem Unstrut-Hainich-Kreis auf Platz 10, sind drei thüringische Landkreise in den zehn Landkreisen mit den relativ höchsten Sieben-Tages-Inzidenzen. Im Freistaat Thüringen sind zum 01. Januar 2021 1.012 Menschen mit oder an COVID-19 verstorben, aktuell (01.01.21, 10:19 Uhr) befinden sich 209 Menschen in intensivmedizinischer Behandlung.   Der Freistaat Thüringen hat durch Ministerpräsident Wilhelm von Eichendorff am 22. Dezember 2020 durch die „Dritte Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ weitreichende Gegenmaßnahmen beschlossen, um eine weitere sprunghafte Ausbreitung des Virus zu verhindern. Insbesondere beanstandet wurde der §3b, der eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages vorsieht. Im Folgenden wird nun also ausführlich begründet, warum eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages notwendig und verhältnismäßig ist.   In den vergangenen Tagen erreichten uns die ersten Meldungen, dass Krankenhäuser im Freistaat Thüringen an ihre Belastungskapazität kommen und Patienten verlegt werden mussten. Wir müssen dem Anstieg der Infektionszahlen daher mit sinnvollen und verhältnismäßigen Maßnahmen unterbinden. Die Landesregierung hält eine Ausgangsbeschränkung für sinnvoll und verhältnismäßig, weil sie eine ergänzende Maßnahme zu den anderen Infektionsschutzmaßnahmen ist und dabei die Kernmaximen unserer Infektionsschutzpolitik unterstreicht. Wir müssen die Mobilität stark einschränken und Kontakte sinnvoll und maximalmöglich reduzieren. Es zeigt sich, dass gerade die Unterbindung von privaten Zusammenkünften und Feiern wichtig sind, da davon ausgegangen werden kann, dass private Zusammenkünfte ein relativ starker Infektionstreiber sind und private Zusammenkünfte im Gegensatz zu anderen Zusammenkünften beispielsweise im schulischen oder betrieblichen Kontext im Verhältnis noch diejenigen sind, wo die Infektionsschutzmaßnahmen nur selten eingehalten werden und die im Verhältnis noch am entbehrlichsten sind. Wir müssen daher private Zusammenkünfte mit allen Mitteln verhindern. Eine sinnvolle Kontaktreduzierung auf fünf Personen aus maximal zwei Hausständen wurde beschlossen. Da größere Zusammenkünfte, wie die Erfahrung zeigt, häufig in den Abendstunden stattfanden, haben wir eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr auferlegt. So wollen wir diese Zusammenkünfte unterbinden und einen ergänzenden Beitrag zur Mobilitäts- und Kontaktreduzierung leisten. Die Einflussnahme auf private Wohnungen und private Feierlichkeiten hat sich in den vergangenen Monaten als gering erwiesen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch die Landesregierung gewahrt und nicht in Frage gestellt. Um aber die Verfehlung der gesteckten Ziele nicht zu riskieren, müssen wir uns effektiver Maßnahmen bedienen, die kontrollierbar sind.   Uns sind zudem zwei Punkte sehr wichtig. Erstens: Es werden für alle notwendigen und triftigen Gründe selbstverständlich Ausnahmen gewährt. Geburten, häusliche Gewalt, Sterbebegleitung, Gefahrenabwendung, Treffen mit Ehepartnern – es gibt eine bunte Vielzahl an tragbaren, sinnvollen und verhältnismäßigen Ausnahmen, die die Landesregierung notwendigerweise gewährt. Zweitens: Es gibt eine Perspektive und eine zeitliche Befristung der Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Gesetzes gelten bis zum 31. Januar 2021. Auch bei einer etwaigen Fortschreibung werden wir wieder gewissenhaft prüfen, ob eine Ausgangsbeschränkung weiterhin vonnöten ist. Die Landesregierung ist überzeugt, dass wir derzeit nicht ohne eine flächendeckende Ausgangsbeschränkung auskommen. Sollten sich die Infektionszahlen wieder verbessern, werden wir die landesweite Ausgangsbeschränkung wieder zurücknehmen. Bereits jetzt ist durch eine Klausel möglich, dass Landkreise mit einer Inzidenz unter 200 die Ausgangsbeschränkung nach eigenem Belieben aussetzen können. Geben die Infektionszahlen eine Rücknahme der Maßnahme her, so werden wir diese umgehend wieder aussetzen. Es wird niemals zu einer permanenten, unbefristeten Ausgangsbeschränkung im Freistaat Thüringen wieder kommen. <!--== Novellierungen ===== Gültig === {|class="wikitable sortable"! Voller Titel! Kurztitel! Datum des Inkrafttretens! Antragssteller! class="unsortable" | Kommentar|-| <Änderungsgesetz>| <Kurztitel>| <Datum des Inkrafttretens>| <Antragsteller>| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>|} === Nicht mehr gültig === {|class="wikitable sortable"! Voller Titel! Kurztitel! Datum des Inkrafttretens! Datum des Außerkrafttretens! Antragssteller! class="unsortable" | Kommentar|-| <Änderungsgesetz>| <Kurztitel>| <Datum des Inkrafttretens>| <Datum des Außerkrafttretens>| <Antragsteller>| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>|} == Abgeleitete Rechtsnormen == <Für Rechtsnormen, die auf diese Rechtsnorm Bezug nehmen bzw. sich daraus ableiten, verlinken> == Urteile zu diesem Gesetz == <Für Urteile zu diesem Gesetze, die Entscheide verlinken>-->lol
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