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Begründet wurde dies damit, dass die nach Art. 77 Abs. 4 GG benötigte Mehrheit nach Definition aus § 9 Abs. 5 Nr. 3 iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 2 vDGB bei der Beschlussfassung des Bundesrates über den Gesetzentwurf nicht erreicht worden ist. Das Gesetz sei demnach nicht korrekt zustande gekommen.
 
Anm.: Das Gesetz ist nach dem Resetz nicht mehr in Kraft!

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