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[[Datei:Bundesadler Bundesorgane.svg|right|150px]]
Das [[Oberstes Gericht|Oberste Gericht]] entschied in seinem {{PAGENAME}} vom 12.07.2020, dass ... das Achtundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches formell verfassungswidrig und somit nichtig sei.
Begründet wurde dies damit, dass die nach Art.77 Abs.4 GG benötigte Mehrheit nach Definition aus § 9 Abs. 5 Nr. 3 iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 2 vDGB bei der Beschlussfassung des Bundesrates über den Gesetzentwurf nicht erreicht worden ist. Das Gesetz sei demnach nicht korrekt zustande gekommen.
{| class="wikitable
! width="45%" | Antragsteller! width="45%" |AntragsgegnerAntragstellerin
|-
| [[Kabinett Neuheimer II|Bayerische Staatsregierung]]
|
|-
! colspan="2" | ProzessbevollmächtigteProzessbevollmächtigter
|-
| [[Nils Jonas Neuheimer]]
|
|-
|}
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