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Die Seite wurde neu angelegt: „{{Infobox Gesetz | Titel = Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr | Kurztitel = Wasserstoffmobilitätför…“
{{Infobox Gesetz
| Titel = Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr
| Kurztitel = Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW)
| Abkürzung = WaMoFöG NRW
| Art = Landesgesetz
| Geltungsbereich = Nordrhein-Westfalen
| Rechtsmaterie = Wirtschaftsrecht
| Erlassen am = 30.05.2020 [http://forum.v2202002114769109868.supersrv.de/forum/index.php?thread/1275-abstimmung-i-06-gesetz-zur-f%C3%B6rderung-wasserstoffbetriebener-fahrzeuge-im-%C3%B6ffentl/ Link]
| Inkrafttreten am = 01.07.2020
| Letzte Änderung durch =
| Inkrafttreten der letzten Änderung =
}}

Das '''{{PAGENAME}}''' (kurz '''Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW'''), auch '''WaMoFöG NRW''', <Beschreibung>...

== Im Wortlaut ==


<p class="text-center"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: 14pt;">Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr</span></span></strong></p>
<p class="text-center"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: 12pt;">(Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW – WaMoFöG NRW)</span></span></strong></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 1 Zweck</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">Der Einsatz von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen im Linienbetrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Nordrhein-Westfalen soll gefördert werden.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 2 Begriffsbestimmung</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(1) Kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kommunen.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(2) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gemeinden, kreisangehörigen Städte, kreisfreien Städte und Landkreise im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Zusammenschlüsse (Zweckverbände) von Kommunen im Sinne von Satz 1 sind denen gleichgestellt.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 3 Gegenstand der Förderung</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(1) Gefördert wird die Anschaffung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die vom Wesen her zum Einsatz im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs unter Beteiligung am Straßenverkehr bestimmt sind (Wasserstoff-Busse). Nicht gefördert wird die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Schienenfahrzeugen.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(2) Gefördert wird die Anschaffung von Tankstellen, die zur Abgabe von Wasserstoff an Fahrzeuge, die nach Absatz 1 förderfähig sind, bestimmt sind.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 4 Förderberechtigte</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">Förderberechtigt sind Unternehmen und Betriebe,</span></p>
<ol>
<li><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">die Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs erbringen und</span></li>
<li><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">sich ganz oder mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft befinden.</span></li>
</ol>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 5 Förderhöhe und -art</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(1) Die Höhe der Förderung für Gegenstände nach § 3 Absatz 1 beträgt</span></p>
<ol>
<li><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">bei zweiachsigen Fahrzeugen 40.000 € und</span></li>
<li><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">bei mehr als zweiachsigen Fahrzeugen 60.000 €.</span></li>
</ol>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(2) Die Höhe der Förderung für Gegenstände nach § 3 Absatz 2 beträgt 150.000 €.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(3) Die Förderung darf die Kosten der Anschaffung oder Herstellung nicht übersteigen. Zinsen und andere Kosten der Finanzierung gehören nicht zu den Kosten der Anschaffung oder Herstellung.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(4) Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 6 Fördervoraussetzungen und Nichterfüllung bei Fahrzeugen</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(1) Der Förderberechtigte muss Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr unter Verwendung von Bussen erbringen oder zukünftig erbringen wollen. Die Erbringungsabsicht ist nachzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistungen nach Satz 1 erbracht werden.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(2) Der Förderberechtigte muss die Fahrzeuge, für die er eine Förderung erhält, tatsächlich im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Linienverkehr mindestens 5 Jahre einsetzen.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(3) Verstößt der Förderberechtigte gegen Absatz 1 sind die erhaltenen Fördergelder in voller Höhe zurückzuzahlen.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(4) Verstößt der Förderberechtigte gegen Absatz 2 sind die erhaltenen Fördergelder zeitanteilig zurückzuzahlen. Die Frist nach Absatz 2 ist in Zeiträume zu je 3 Monaten zu unterteilen, beginnend mit dem Monat, in dem die Auszahlung der Förderung erfolgte. Für jeden Zeitraum, in dem die Anforderung nach Absatz 2 an keinem Tag erfüllt wurde, ist der Anteil der Förderung, der auf den Zeitraum entfällt, zurückzuzahlen.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(5) Wird das Fahrzeug innerhalb der Frist nach Absatz 2 in einer Weise unbrauchbar, dass das Fahrzeug nicht in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand wieder in einen für den Verwendungszweck brauchbaren Zustand versetzt werden kann (Totalschaden), erlischt die Rückzahlungspflicht ab den Zeitraum, in dem die Unbrauchbarkeit eintrat.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 7 Fördervoraussetzung und Nichterfüllung bei Tankstellen</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(1) Der Förderberechtigte muss Wasserstoff an wasserstoffbetriebene Fahrzeuge nach § 3 Absatz 1 abgeben oder abgeben wollen. Die Erbringungsabsicht ist nachzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistungen nach Satz 1 erbracht werden.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(2) Verstößt der Förderberechtigte gegen Absatz 1 sind die erhaltenen Fördergelder in voller Höhe zurückzuzahlen.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 8 Antragsverfahren und Zuständigkeit</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(1) Die Förderung erfolgt auf Antrag.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(2) Anträge sind innerhalb von 12 Monaten zu stellen, beginnend mit dem Tag, an dem der Gegenstand, für den eine Förderung beantragt wird, erstmalig betriebsbereit ist.</span></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">(3) Zuständig ist die Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem der Förderberechtigte seinen Sitz hat.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 9 Ermächtigung</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">Der Minister für Energie, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">Gegenstände nach § 3, die vor dem 01.07.2020 erstmalig betriebsbereit waren, sind nicht förderfähig.</span></p>
<p><br></p>
<p><strong><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">§ 11 Inkrafttreten</span></strong></p>
<p><br></p>
<p><span style="font-family:'Times New Roman', serif;">Das Gesetz tritt am 01.07.2020 in Kraft.</span></p>

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== Novellierungen ==
=== Gültig ===

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! Voller Titel
! Kurztitel
! Datum des Inkrafttretens
! Antragssteller
! class="unsortable" | Kommentar
|-
| <Änderungsgesetz>
| <Kurztitel>
| <Datum des Inkrafttretens>
| <Antragsteller>
| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>
|}

=== Nicht mehr gültig ===

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! Voller Titel
! Kurztitel
! Datum des Inkrafttretens
! Datum des Außerkrafttretens
! Antragssteller
! class="unsortable" | Kommentar
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| <Änderungsgesetz>
| <Kurztitel>
| <Datum des Inkrafttretens>
| <Datum des Außerkrafttretens>
| <Antragsteller>
| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>
|}

== Abgeleitete Rechtsnormen ==

<Für Rechtsnormen, die auf diese Rechtsnorm Bezug nehmen bzw. sich daraus ableiten, verlinken>

== Urteile zu diesem Gesetz ==

<Für Urteile zu diesem Gesetze, die Entscheide verlinken>


<noinclude>[[Kategorie:Vorlage:Artikelskelett|Gesetz]]</noinclude>
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