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Die Seite wurde neu angelegt: „{{Infobox Gesetz | Titel = Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages | Kurztitel = | Abkürzung = GO-BT, GOBT, BTGO | Art = Satzung | Geltungsbereich =…“
{{Infobox Gesetz
| Titel = Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
| Kurztitel =
| Abkürzung = GO-BT, GOBT, BTGO
| Art = Satzung
| Geltungsbereich = DE
| Rechtsmaterie = Staats- und Verfassungsrecht
| Erlassen am = 22.04.2020
| Inkrafttreten am = 22.04.2020
| Letzte Änderung durch =
| Inkrafttreten der letzten Änderung =
}}

Die '''Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages''' (kurz '''GO-BT''', '''GOBT''', '''BTGO''' oder '''GeschOBT'''), auch '''<Gesetzesabkürzung>''', wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.

== Im Wortlaut ==
<p class="text-center"><span style="color:#000000;"><span style="color:#000000;"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;">Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages</span></span></strong></span></span><span style="color:#000000;"><strong><span style="font-size: 18pt;"><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"></span></span></strong></span></p>
<p class="text-center"><strong><span style="font-family:'Times New Roman', Times, serif;"><span style="font-size: 18pt;"><span style="color:#000000;">für
die erste Wahlperiode</span></span></span></strong></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>1.
Teil</strong></p>
<p><strong>Präsidium
und Ältestenrates des Bundestages</strong></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
1</strong></p>
<p><strong>Wahl
des Präsidiums</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Der Bundestag wählt aus seinen
Reihen den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der
Wahlperiode. Sie bilden das Präsidium des Bundestages.</p>
<p>(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im
ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten
Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann
keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, genügt
in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
2</strong></p>
<p><strong>Aufgaben
des Präsidenten</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Der Präsident vertritt den Bundestag
und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des
Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Debatten,
Abstimmungen und sonstige Sitzungen gerecht und unparteiisch und
wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen
Ausschüssen.</p>
<p>(2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht
und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages
unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der
Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung erlassen.</p>
<p>(3) Die Ausübung und Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten des Präsidiums obliegen dem Präsidenten als
verantwortliche und ausführende Person. Im Einvernehmen mit seinem
Stellvertreter kann der Präsident seine Aufgaben oder Teile seiner
Aufgaben auf den Stellvertreter übertragen. Diese Übertragung gilt
nur, wenn sie befristet ausgesprochen wurde.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
3</strong></p>
<p><strong>Ordnungsmittel
des Präsidenten</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Der Präsident kann den Redner, der
vom Sitzungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen (Sachruf). Er
kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde
des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen
(Ordnungsruf). Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den
nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.</p>
<p>(2) Ist ein Redner während einer Rede
dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten
Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung
hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen
und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben
Sitzungsgegenstand nicht wieder erteilen.</p>
<p>(3) Wegen gröblicher Verletzung der
Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein
Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen
ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum
Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele
Tage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des
Bundestages kann bis zu fünf Tage ausgeschlossen werden. Seine
Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen bleibt in jedem Falle gewährt.</p>
<p>(4) Gegen den Ordnungsruf und den
Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis
zum nächsten Tag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der
Einspruch ist auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Er
entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.</p>
<p>(5) Wenn im Bundestag störende Unruhe
entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder
aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den
Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur
Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
4</strong></p>
<p><strong>Verhinderung
und Abwahl der Präsidiumsmitglieder</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Ist der Präsident verhindert,
vertritt ihn sein Stellvertreter. Auf diesen gehen die Amtsrechte
und Amtspflichten bis zum Ende der Verhinderung des Präsidenten
über.</p>
<p>(2) Ein Präsidiumsmitglied ist
verhindert, wenn es seit 24 Stunden nicht in der Öffentlichkeit
wahrgenommen wurde oder zu eröffnende Debatten, Abstimmungen oder
sonstige Sitzungen seit 24 Stunden nicht eröffnet hat.</p>
<p>(3) Auf Antrag von mindestens vier
Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum
gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine
Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige
Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages erhält.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>2.
Teil</strong></p>
<p><strong>Mitglieder
und Fraktionen des Bundestages</strong></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
5</strong></p>
<p><strong>Rechte
und Pflichten von Mitgliedern</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt
bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung
und seinem Gewissen.</p>
<p>(2) Die nach vierzehn Tagen eintretende
Inaktivität, die Niederlegung und der Tod eines Mitglieds führt
zur Vakanz des betroffenen Bundestagssitzes. Er wird ipso iure mit
der nächsten Person ohne Bundestagsmandat besetzt, die sich auf
derselben Wahlliste befindet, von der der betroffene Bundestagssitz
besetzt worden war. Der Präsident stellt die Besetzung fest.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
6</strong></p>
<p><strong>Bildung
von Fraktionen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von
Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen
Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer
Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen
sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen,
bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.</p>
<p>(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre
Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind
dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder
mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich
mitzuteilen.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>3.
Teil</strong></p>
<p><strong>Anträge,
Gegenanträge und Änderungsanträge</strong></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
7</strong></p>
<p><strong>Anträge</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Mitglieder des Bundestages sowie die
Fraktionen haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen
Bereich zu stellen.</p>
<p>(2) Das Bundestagspräsidium kann
Richtlinien zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist
ermächtigt, Anträge in Gestaltung, Titel, Kurztitel und
Gesetzesabkürzung zu verändern, um eine Einheitlichkeit
herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des
Antragsinhalts nicht verletzt wird.</p>
<p>(3) Eine Veränderung des Antrages
während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt,
wenn die Debattendauer nicht überschritten ist. Sie muss dem
Präsidenten angezeigt werden. Ausgenommen sind Vorlagen des
Bundesrates.</p>
<p>(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag
innerhalb der Debattendauer jederzeit zurückziehen.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
8</strong></p>
<p><strong>Gegenanträge</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Für das Stellen sowie die
Zurückweisung eines Gegenantrages finden die Vorschriften über
Anträge entsprechende Anwendung.</p>
<p>(2) Der Präsident hat die Abstimmung des
zuerst gestellten Antrages und des Gegenantrages gleichzeitig
einzuleiten und abzuhalten. Dafür kann der Präsident die
Abstimmung des zuerst gestellten Antrages gleichen Themas verzögern.</p>
<p>(3) Über die gegeneinander gestellten
Anträge wird gemeinsam abgestimmt.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
9</strong></p>
<p><strong>Änderungsanträge</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Für das Stellen sowie die
Zurückweisung eines Änderungsantrages ohne Zustimmung des
Antragstellers finden die Vorschriften über Anträge entsprechende
Anwendung. Ein Änderungsantrag muss als solcher bezeichnet werden.</p>
<p>(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt
worden, wird die laufende Debatte unterbrochen, um ohne Aussprache
über den Änderungsantrag abzustimmen. Die Vorschriften über
Abstimmungen finden mit der Voraussetzung Anwendung, dass die
Abstimmung über den Änderungsantrag zwei Tage dauert.</p>
<p>(3) Ist ein Änderungsantrag angenommen
worden, findet seine Beratung in der Debatte des ursprünglichen
Antrages statt. Die verbleibende Debattendauer der ursprünglichen
Debatte wird übernommen.</p>
<p>(4) Hat der Bundestag einem
Änderungsantrag zugestimmt, so findet das Recht des ursprünglichen
Antragstellers aus § 7 (3) für die Änderung und mit ihr
zusammenhängende Teile des Antrages keine Anwendung. Weiter findet
das Recht des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (4) nach
Zustimmung des Bundestages zum Änderungsantrag keine Anwendung.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>4.
Teil</strong></p>
<p><strong>Sitzungen
des Bundestages</strong></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
10</strong></p>
<p><strong>Allgemeine
Vorschriften</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Die Sitzungen des Bundestages sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des
Grundgesetzes ausgeschlossen werden.</p>
<p>(2) Der Präsident eröffnet, leitet und
schließt die Sitzungen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder
im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann
jederzeit beschlossen werden.</p>
<p>(3) Durch die Forderung von mindestens
zwei Mitgliedern des Bundestages beschließt der Bundestag die
Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
11</strong></p>
<p><strong>Debatten</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Ein Mitglied des Bundestages darf
sich jederzeit zur Sache äußern. Die Reihenfolge der Redner wird
nicht vorbestimmt. Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem
Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redner
sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom
Rednerpult aus. Die Länge eines Redebeitrages darf nicht begrenzt
werden.</p>
<p>(2) Debatten dauern regulär drei Tage.
Sie sind auf Ersuchen des Antragstellers oder eines Mitglieds des
Bundestages innerhalb der regulären Debattendauer auf sechs Tage zu
verlängern. Satz 2 gilt nicht, sofern die reguläre Debattendauer in
der Kalenderwoche einer Bundestagswahl endet.</p>
<p>(3) Besteht kein weiterer
Aussprachebedarf, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem
Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der
Voraussetzung beendet werden, dass der Antragsteller alle Fragen des
Plenums beantwortet hat und sich mindestens sechs Mitglieder des
Bundestages für eine sofortige Abstimmung aussprechen.</p>
<p>(4) Es kann innerhalb der regulären
Debattendauer jederzeit die Überweisung des Debattengegenstandes in
einen Ausschuss beschlossen werden. Dafür kann ein bestehender
Ausschuss oder ein neuer Ausschuss angerufen werden. Der Beschluss
ergeht durch Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
12</strong></p>
<p><strong>Abstimmungen
und Wahlen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Abgestimmt wird mithilfe einer
öffentlichen Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann den
Ausgang von Abstimmungen vorzeitig feststellen, wenn ein Antrag die
zu seiner Verabschiedung erforderliche Mehrheit unabhängig von
folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem
Falle bis zum Ende der regulären Abstimmungsdauer zur Teilnahme
offen bleiben muss.</p>
<p>(2) Gewählt wird mithilfe einer geheimen
Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann die Wahl einer
Person vorzeitig feststellen, wenn sie die dazu erforderliche
Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei
die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende des regulären Wahlendes zur
Teilnahme offen bleiben muss.</p>
<p>(3) Soweit nicht das Grundgesetz, ein
Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften
enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei Enthaltungen
nicht gewertet werden. Stimmengleichheit verneint die Frage.</p>
<p>(4) Wird durch das Grundgesetz, ein
Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder
eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der
Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen
Mehrheit vorliegt.</p>
<p><br></p>
<p>(5) Auf Antrag einer Fraktion kann eine
geheime Abstimmung mit dem geheimen Abstimmungstool durchgeführt
werden.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
13</strong></p>
<p><strong>Kleine
Anfragen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Kleine Anfragen richten sich an einen
Bundesminister oder den Bundeskanzler. Mit ihnen kann von der
Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche
verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen, wobei
sie keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten
dürfen. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.</p>
<p>(2) Der Präsident fordert das betroffene
Mitglied der Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei
Tagen schriftlich zu beantworten. Es kann diese Frist im
Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere drei Tage verlängern.</p>
<p>(3) Im Falle der nicht fristgerechten
Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten.
Der Bundeskanzler und gegebenenfalls der betreffende Minister werden
von ihm zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung
zu dem Sachverhalt abzugeben.</p>
<p>(4) Nachfragen an die anwesenden
Bundesminister, die innerhalb der Frist durch Mitglieder des
Bundestages gestellt werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen
keinen weiteren Themenbereich umfassen.</p>
<p>(5) Der Fragesteller hat die Möglichkeit,
für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
14</strong></p>
<p><strong>Große
Anfragen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Große Anfragen richten sich an
mehrere Bundesminister oder die Bundesregierung im Ganzen. Sie sind
dem Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst
sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.</p>
<p>(2) Der Präsident fordert die
betroffenen Bundesminister oder die Bundesregierung als Ganzes über
das Bundeskanzleramt dazu auf, die Fragen innerhalb von fünf Tagen
zu beantworten und dazu vor dem Bundestag zu erscheinen. Er kann die
Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere zwei Tage
verlängern. Nachfragen an die anwesenden Bundesminister, die
innerhalb der Frist durch Mitglieder des Bundestages gestellt
werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen keinen weiteren
Themenbereich umfassen.</p>
<p>(3) Im Falle der nicht fristgerechten
Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten.
Der Bundeskanzler und der betreffende Minister werden von ihm
zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung zu dem
Sachverhalt abzugeben.</p>
<p>(4) Der Fragesteller hat die Möglichkeit,
für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
15</strong></p>
<p><strong>Aktuelle
Stunden</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Eine Aktuelle Stunde ist eine
Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem
aktuellen Interesse. Ihre Einleitung und Ausgestaltung richtet sich
nach den Vorschriften für Debatten.</p>
<p>(2) Der Präsident ist verpflichtet, eine
Aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen
eine Einrichtung sprechen. Weist der Präsident den Wunsch zur
Einleitung einer Aktuellen Stunde ab, muss er dies begründen.</p>
<p>(3) Aktuelle Stunden dauern drei Tage.
Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines
Mitglieds des Bundestages während der regulären Aussprachedauer
auf sechs Tage verlängert werden.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>5.
Teil</strong></p>
<p><strong>Ausschüsse
des Bundestages</strong></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
16</strong></p>
<p><strong>Allgemeine
Bestimmungen</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Jedes Mitglied des Bundestages darf
in mehreren Ausschüssen Mitglied sein. Fraktionen mit mindestens
drei Mitgliedern können bis zu zwei Vertreter je Ausschuss
entsenden. Andere Fraktionen können einen Vertreter je Ausschuss
entsenden.</p>
<p>(2) Sitzungen von Ausschüssen werden
unter der Leitung des Präsidenten oder seines Stellvertreters
einberufen. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann davon abweichend
ein anderer Vorsitzender gewählt werden.</p>
<p>(3) Ausschüsse sind zu baldiger
Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
17</strong></p>
<p><strong>Ständige
Ausschüsse</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Ausschüsse, deren Einsetzung durch
das Grundgesetz oder Bundesgesetze vorgeschrieben werden, sind
Ständige Ausschüsse. Ihre Einsetzung und das Verfahren richten
sich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn,
dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen
Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.</p>
<p>(2) Eine Sitzung eines Ständigen
Ausschusses wird auf Antrag einer Fraktion oder eines Mitglieds des
Bundestages tatsächlich einberufen. Die Bestimmungen für Anträge
finden Anwendung.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
18</strong></p>
<p><strong>Sonderausschüsse</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen
und Abgabe von Beschlussempfehlungen setzt der Bundestag
Sonderausschüsse für einzelne Angelegenheiten ein.</p>
<p>(2) Ein Sonderausschuss kann auf Antrag
einer Fraktion oder eines Mitglieds des Bundestages eingerichtet
werden, wobei die Bestimmungen über Anträge entsprechend
angewendet werden. Der Sonderausschuss konstituiert sich, indem
innerhalb einer Frist von sieben Tagen mindestens zwei Abgeordnete
ihre Teilnahme bestätigt haben.</p>
<p>(3) Ein Sonderausschuss wird nach
Erfüllung seiner Aufgaben durch den Präsidenten aufgelöst. Ist
die Sitzung des Ausschusses seit mehr als sieben Tagen unbesucht, so
liegt die Auflösung im Ermessen des Präsidenten. Sonderausschüsse
werden spätestens unmittelbar vor Ende der Wahlperiode aufgelöst.
Ist der Ausschuss aufgelöst, hat der Vorsitzende des Ausschusses das
Plenum über dessen Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Dies kann
schriftlich erfolgen.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>6.
Teil</strong></p>
<p><strong>Klarstellungen
und Schlussbestimmungen</strong></p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
19</strong></p>
<p><strong>Konstruktives
Misstrauensvotum</strong></p>
<p><br></p>
<p>Das Aussprechen des Misstrauens gegenüber
dem Bundeskanzler richtet sich nach dem Grundgesetz. Dieses
konstruktive Misstrauensvotum wird auf Antrag von mindestens vier
Mitgliedern des Bundestages durchgeführt. Im Antrag sind ihre Namen
zu benennen. Es ist ein Nachfolger zu benennen. Der Präsident
prüft, ob dieser den Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
20</strong></p>
<p><strong>Abweichungen
von den Vorschriften und Änderung dieser Geschäftsordnung</strong></p>
<p><br></p>
<p>(1) Abweichungen von den Vorschriften
dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages
beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
nicht entgegenstehen. Es findet keine Aussprache statt. Die
Abstimmung dauert vierundzwanzig Stunden.</p>
<p>(2) Die Geschäftsordnung kann mit
2/3-Mehrheit geändert werden.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
21</strong></p>
<p><strong>Auslegung
dieser Geschäftsordnung</strong></p>
<p><br></p>
<p>Während einer Sitzung des Bundestages
auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung
entscheidet der Präsident für den Einzelfall.</p>
<p><br></p>
<p><br></p>
<p><strong>§
22</strong></p>
<p><strong>Inkraft-
und Außerkrafttreten</strong></p>
<p><br></p>
<p>Diese Geschäftsordnung gilt nach
Beschluss vom Deutschen Bundestag und gilt bis zum Ende der
Legislaturperiode.</p>



<!--
== Novellierungen ==
=== Gültig ===

{|class="wikitable sortable"
! Voller Titel
! Kurztitel
! Datum des Inkrafttretens
! Antragssteller
! class="unsortable" | Textdokument
! class="unsortable" | Kommentar
|-
| <Änderungsgesetz>
| <Kurztitel>
| <Datum des Inkrafttretens>
| <Antragsteller>
| <Textdokument>
| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>
|}

=== Nicht mehr gültig ===

{|class="wikitable sortable"
! Voller Titel
! Kurztitel
! Datum des Inkrafttretens
! Datum des Außerkrafttretens
! Antragssteller
! class="unsortable" | Textdokument
! class="unsortable" | Kommentar
|-
| <Änderungsgesetz>
| <Kurztitel>
| <Datum des Inkrafttretens>
| <Datum des Außerkrafttretens>
| <Antragsteller>
| <Textdokument>
| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>
|}

== Abgeleitete Rechtsnormen ==

<Für Rechtsnormen, die auf diese Rechtsnorm Bezug nehmen bzw. sich daraus ableiten, verlinken>

== Urteile zu diesem Gesetz ==

<Für Urteile zu diesem Gesetze, die Entscheide verlinken>
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