Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Abkürzung GO-BT, GOBT, BTGO
Art Satzung
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 16.09.2020 Abstimmung
Inkrafttreten am 16.09.2020
Letzte Änderung durch Abstimmung
Inkrafttreten der letzten Änderung 20.09.2020


Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (kurz GO-BT, GOBT, BTGO oder GeschOBT) wird aufgrund von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.

Im Wortlaut

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

für die fünfte Wahlperiode







I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters


§ 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

  1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
  2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
  3. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.
  4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.


II. Wahl des Bundeskanzlers


§2 Wahl des Bundeskanzlers

Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.


III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat


§3 Präsidium

Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


§ 4 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.
  2. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.
  3. Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.


§ 5 Aufgaben des Präsidenten

  1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
  2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
  3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.


IV. Fraktionen


§ 6 Bildung der Fraktionen

  1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
  2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist unter den gleichen Anforderungen dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.



V. Die Mitglieder des Bundestages


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

  1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
  2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.


VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


§ 8 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


§ 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

  1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
  2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


§ 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

  1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
  2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


§ 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

  1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
  2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


§ 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 13 Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


§ 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen. Die Abstimmung darüber wird für die Dauer von maximal 24 Stunden umgehend und ohne Aussprache eröffnet. Die Debatte wird für die Dauer der Abstimmung unterbrochen.


§ 15 Recht auf jederzeitiges Gehör

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


§ 16 Debatten

  1. Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
  2. Debatten dauern 72 Stunden.
  3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
  4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
  5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


§ 17 Abstimmungen; Wahlen

  1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
  2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
  3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
  4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
  5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
  6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


§ 18 Beschlussfähigkeit

Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.


§ 18a Befragung der Bundesregierung

  1. Auf Antrag einer Fraktion findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert in der Regel 24 Stunden. Zwischen dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.
  2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
  3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.
  4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
  5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.


VII. Ausschüsse


§ 19 Einsetzung von Ausschüssen

  1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
  2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


§ 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

  1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
  2. Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.


§ 21 Aufgaben der Ausschüsse

Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


§ 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen

Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


§ 23 Auflösung

Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


1. der Ausschuss dies beschließt,

2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


§ 24 Vorlagen

  1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
    • (a) Gesetzentwürfe,
    • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
    • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
    • (d) Anträge,
    • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
    • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
  2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
    • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
    • (b) Änderungsanträge,
    • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
  3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


§ 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

  1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.
  2. Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.


§ 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

  1. Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
  2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


§ 27 Änderungsanträge

  1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
  2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.
  3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen, dann ist eine Abstimmung obsolet.


§ 28 Gegenanträge

  1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
  2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.
  3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


§ 29 Vermittlungsausschuss

  1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
  2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
  3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


§ 30 Einspruch des Bundesrates

Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


§ 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

  1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
  2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


§ 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

  1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
  2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


§ 33 Große Anfragen

  1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
  2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
  3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
  4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
  5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.


§ 34 Kleine Anfragen

  1. In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
  2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
  3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  4. § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


§ 35 Aktuelle Stunden

  1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.
  2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.


IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


§ 36 Übersendung beschlossener Gesetze

Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).


X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


§ 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


§ 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung

Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.