S. 2 – State Cannabis Commerce Act

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S. 2
Voller Titel State Cannabis Commerce Act
Eingebracht im 2nd United States Congress
Eingebracht am 14. Febraur 2021
Eingebracht von Sen. Reynold
Weitere Antragsteller Sen. MacArthur, Sen. Ryan
Fachgebiet Commerce


Der State Cannabis Commerce Act, langer Titel "Bill, um die Einmischung von Bundesbehörden in die Marihuana-Politik von Bundesstaaten zu verhindern.", ist ein Gesetzentwurf, der im Senat während des 2. Kongresses eingebracht wurde.


Tracker and Actions

Tracker

Introduced Passed Senate House To President Became Law


Actions

Datum Action Antragssteller Ort der Action Link
14.02.2021 Introduced Sen. Reynold Senate
15.02.2021 Measure laid before the Senate by unanimous consent Sen. Ryan Senate
16.02.2021 Ryan-Admendment agreed to by unanimous consent Sen. Ryan Senate
20.02.2021 Passed Senate by Yea-Nay Vote: 4 - 0. Senate https://election-day.de/forum/index.php?thread/199-s-2-state-cannabis-commerce-act/
20.02.2021 Received in the House House
20.02.2021 Held at the desk House

Text

Ursprüngliche Fassung

Be it enacted by the Senate and the House of Representatives of the United Staes of America in Congress assembled,

SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Gesetz soll als "State Cannabis Commerce Act" zitieren.

SECTION 2. STATES MARIJUANA POLICY.
(a) DEFINITIONS. – In diesem Gesetz:
(1) FEDERAL AGENCY. – Der Begriff "Bundesbehörde" ist im Sinne des Begriffs "Behörde" in Abschnitt 551 des Titel 5, U.S.C. zu verstehen.
(2) MARIJUANA. – Der Begriff "Marihuana" ist im Sinne des Begriffs "Marihuana" in Abschnitt 102 des Controlled Substances Act (21 U.S.C. 802) zu verstehen.
(3) STATE. – Der Begriff "Staat" ist einschließlich aller Bundesstaaten, dem District of Columbia, jedem Territorium und Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen.

(b) PROHIBITIONS. – Keine Geldmittel autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, und keine Treuhänderfonds autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, sollten aufgewendet werden um zu verhindern, dass ein Staat Gesetze implementiert, die

(1) die Nutzung, Verbreitung, der Besitz oder die Kultivierung von Marihuana auf nicht Bundeseigenem-Boden des Staates erlaubt; oder

(2) die Beförderung von Marihuana über die Grenzen des Bundesstaates erlaubt, wenn –
(A) Der Staat von dem das Marihuana befördert wird ein in (1) beschriebenes Gesetz hat; und
(B) Die involvierten Staaten beide einen solchen Transport autorisiert haben zwischen den Staaten.

Senat Fassung

Be it enacted by the Senate and the House of Representatives of the United Staes of America in Congress assembled,

SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Gesetz soll als "State Cannabis Commerce Act" zitieren.

SECTION 2. STATES MARIJUANA POLICY.
(a) DEFINITIONS. – In diesem Gesetz:
(1) FEDERAL AGENCY. – Der Begriff "Bundesbehörde" ist im Sinne des Begriffs "Behörde" in Abschnitt 551 des Titel 5, U.S.C. zu verstehen.
(2) MARIJUANA. – Der Begriff "Marihuana" ist im Sinne des Begriffs "Marihuana" in Abschnitt 102 des Controlled Substances Act (21 U.S.C. 802) zu verstehen.
(3) STATE. – Der Begriff "Staat" ist einschließlich aller Bundesstaaten, dem District of Columbia, jedem Territorium und Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen.

(b) PROHIBITIONS. – Keine Geldmittel autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, und keine Treuhänderfonds autorisiert oder zugewiesen durch Bundesrecht, sollten aufgewendet werden um zu verhindern, dass ein Staat Gesetze implementiert, die

(1) die Nutzung, Verbreitung, der Besitz oder die Kultivierung von Marihuana auf nicht Bundeseigenem-Boden des Staates erlaubt; oder

(2) die Beförderung von Marihuana über die Grenzen des Bundesstaates erlaubt, wenn –
(A) Der Staat von dem das Marihuana befördert wird ein in (1) beschriebenes Gesetz hat; und

(B) Die involvierten Staaten beide einen solchen Transport autorisiert haben zwischen den Staaten.

SECTION 3. ÄNDERUNG DES CONTROLLED SUBSTANCES ACT
(a) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung des Controlled Substances Act (21 U.S.C. 801 et seq.) hat der Attorney General spätestens 60 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine endgültige Verfügung zu erlassen, die Marihuana in jeglicher Form aus allen Verzeichnissen gemäß Abschnitt 202(c) dieses Gesetzes (21 U.S.C. 812(c)) streicht.

(b) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung des Controlled Substances Act soll keine Vorschrift so ausgelegt werden, dass eine Strafbarkeit auf Grund des Besitzes, Verkaufs, der Einfuhr, Ausfuhr oder des Konsums von Marihuana oder tetrahydrocannabinolhaltigen Produkten besteht.