Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung

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Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung
Art Bundesgesetz
Rechtsmaterie Verteidigung
Inkrafttreten am 31. August 2021


Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung

1. Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Grundlagen Die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und mit den völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes beziehungsweise im Rahmen und nach den Regeln im Sinne des Artikels 87a Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen und nach Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes erfolgt im Rahmen der Implementierung der Beschlüsse der NATO-Gipfel in Chicago am 20./ 21. Mai 2012 und in Newport am 5./ 6. September 2014, auf Grundlage der Zustimmung der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan in Form des durch die NATO und Afghanistan unterzeichneten Truppenstatutes vom 30. September 2014 und auf Grundlage des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 2. Dezember 2014. Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen und nach den Regeln im Sinne des Artikels 87a Absatz 2 des Grundgesetzes erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 51 der Charta der Vereinten Nationen.

2. Ermächtigung und Dauer des Einsatzes Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 16. August 2021 beschlossenen Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte nach Afghanistan zu. Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen, die in den Ziffern 3 und 4 genannten Kräfte und Fähigkeiten – unter dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag – einzusetzen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

3. Auftrag, Aufgaben und Fähigkeiten der Bundeswehr

  • Verlegung in das Einsatzgebiet
  • Sicherung, Schutz sowie Evakuierung und Bergung militärischer, diplomatischer, konsularischer und ziviler Kräfte. Evakuiert werden folgende Personen aus Afghanistan:

- Bürger der Europäischen Union - Staatsangehörige eines Vertragsstaates der NATO - Ortshelfer der Bundeswehr und der Deutschen Botschaft sowie deren Eltern, Ehegatten und Kinder

  • Unterstützung bei der Gewährleistung der Sicherheit in Kabul und Umgebung,
  • Sicherung des Hamid Karzai International Airport einschließlich der Umgebung und des Luftraums und Aufrechterhaltung des Betriebs
  • Unterstützung eventuell verbliebener verbündeter Verbände der Afghanischen Nationalarmee
  • Sicherung oder Zerstörung von militärischem Gerät der Afghanischen Nationalarmee oder von NATO-Vertragspartnern, nach Übereinkunft mit Bündnispartnern, zur Verhinderung der Besitznahme durch die Taliban
  • strategischer taktischer Lufttransport, auch für internationale Organisationen, Alliierte und Partner,
  • Patientenlufttransport (Air MedEvac), auch für internationale Organisationen, Alliierte und Partner,
  • Luftbetankung, auch für internationale Organisationen, Alliierte und Partner
  • militärische Aufklärung und Überwachung
  • logistische und ähnliche Unterstützung
  • sanitätsdienstliche Versorgung
  • Eigensicherung
  • im Bedarfsfalls Eigenevakuierung
  • Militärisches Nachrichtenwesen
  • Lagebilderstellung und Aufklärung
  • Rückverlegung

Gegen Bedrohungen des Weltfriedens und internationaler Sicherheit durch terroristische Handlungen sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen. Deutsche bewaffnete Streitkräfte tragen dazu mit ihren Fähigkeiten bei. Der Beitrag schließt Leistungen zum Zweck humanitärer Hilfe ein. Ein Beitrag zum Fähigkeitsaufbau regulärer afghanischer Streit- und Sicherheitskräfte sowie dazugehörige Unterstützungsleistungen können erbracht werden.

4. Personaleinsatz Für den Einsatz können bis zu 1 500 Soldaten mit der entsprechenden Ausrüstung eingesetzt werden. Für die Phasen der Verlegung und der Rückverlegung und im Rahmen von Kontingentwechseln und in Notsituationen darf diese Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden. Bei dem Einsatz der Bundeswehr handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes.

Es kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingents auf Grundlage bilateraler Vereinbarungen sowie in Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. Die deutschen Soldaten, die in Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer NATO-Nationen dienen, verbleiben in der Verwendung und nehmen auf das Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte teil.

Es werden eingesetzt:

- Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und - aufgrund freiwilliger Verpflichtung für besondere Auslandsverwendungen - Freiwillig Wehrdienst Leistende, und - Reservisten, die ihre Bereitschaft erklärt haben, an besonderen Auslandsverwendungen teilzunehmen.

5. Status und Rechte Status und Rechte der eingesetzten deutschen Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht, besonders der Charta der Vereinten Nationen und dem anwendbaren humanitären Völkerrecht sowie den zwischen Deutschland und der regulären afghanischen Regierung sowie mit anderen Staaten getroffenen oder zu treffenden Vereinbarungen hinsichtlich dem Zugang, Stationierung, der Versorgung, der Einsatzdurchführung und den Regeln für den Einsatz. Es wird autorisiert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um den Einsatz durchzusetzen. Die Anwendung militärischer Gewalt durch deutsche Einsatzkräfte erfolgt auf der Grundlage des Völkerrechts und wird durch Einsatzregeln spezifiziert. Das umfasst auch den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener Kräfte, von Partnern im Kampf sowie den Schutz von Personen, sofern diese Angriffen ausgesetzt sind, die lebensgefährdend sind oder schwere körperliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Die Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bleibt unberührt. Den im Rahmen dieser Operation eingesetzten Kräften wird die Befugnis zur Wahrnehmung des Rechts auf bewaffnete Nothilfe zugunsten Jedermann erteilt.

6. Einsatzgebiet Operationsgebiet ist Afghanistan, insbesondere Kabul und Umgebung. Das Gebiet anderer Staaten kann für den Zugang, die Evakuierung, die Versorgung und die Auftragserfüllung mit Zustimmung des jeweiligen Staates nach Maßgabe der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen genutzt werden. Im Übrigen richten sich die Transit- und Überflugrechte nach den bestehenden nationalen und internationalen Bestimmungen.

7. Nichtanerkennung der Talibanregierung Ungeachtet eines rechtlichen oder faktischen Übergangs der Staatsgewalt an Vertreter der Terrororganisation Taliban, erkennt die Bundesrepublik Deutschland Vertreter der Terrororganisation Taliban nicht als vertretungsberechtigte Organe des Afghanistans an und wird mit diesen keine Verhandlungen führen. Die Bundesrepublik Deutschland missbilligt jegliche Handlungen anderer Staaten, die darauf abzielen, Vertreter der Terrororganisation Taliban als vertretungsberechtigtes Organ des Staates Afghanistan anzuerkennen, insbesondere die diesbezüglich konkludent erfolgte Anerkennung durch die Volksrepublik China.

8. Auftrag an die Bundesregierung Die Bundesregierung wird beauftragt

- im Zusammenspiel mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten der NATO umfangreiche und umfassende Sanktionen gegen Personen, Unternehmen oder Staaten zu prüfen, welche die Taliban in irgendeiner Art und Weise personell, sachlich oder finanziell unterstützen; umfangreiche und umfassende Handelsembargos zu prüfen; und eine gemeinsame Reaktion humanitärer und militärischer Art zu vereinbaren, um die Sicherheit in Afghanistan und den Kampf gegen den Terrorismus zu verfolgen. - sämtliche Entwicklungshilfen für Afghanistan unmittelbar auszusetzen. - Sachgüter, Personal und finanzielle Soforthilfe in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro für die Unterstützung von Flüchtlingslagern in der Region (Zentralasien / Mittlerer Osten) bereitzustellen.

9. Kosten Die einsatzbedingten Ausgaben werden für den Zeitraum vom 17. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021 voraussichtlich 200 Millionen Euro betragen. Die Ausgaben für humanitäre Hilfe werden zusätzliche 300 Millionen Euro betragen. Die Gesamtausgaben werden voraussichtlich 500 Millionen Euro betragen.

Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung | 31. August 2021 - Bundestagsfraktion der Liberal-Konservativen Allianz (Sophie Bloomberg, Ryan Davis, Christopher Heusinger, Stroma Kater, Dr. Maximilian von Gröhn)

Quelle: https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/3468-abstimmung-viii-003-resolution-des-bundestages-zum-einsatz-deutscher-streitkr%C3%A4ft/